Die Revision ist - entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung - zulässig im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, weil eine Rechtsprechung zu der Frage fehlt, ob Handelsvertreter verpflichtet sind, nach der Beendigung einer Vertretungstätigkeit das Einwirken auf Kunden, ihre Geschäftsbeziehung zum ehemaligen Geschäftsherrn des Vertreters mit dem Mittel der ordentlichen Vertragsauflösung zu beenden, zu unterlassen; sie ist auch teilweise berechtigt.Die Revision ist - entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung - zulässig im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weil eine Rechtsprechung zu der Frage fehlt, ob Handelsvertreter verpflichtet sind, nach der Beendigung einer Vertretungstätigkeit das Einwirken auf Kunden, ihre Geschäftsbeziehung zum ehemaligen Geschäftsherrn des Vertreters mit dem Mittel der ordentlichen Vertragsauflösung zu beenden, zu unterlassen; sie ist auch teilweise berechtigt.
Ob der Beklagte "zu Zwecken des Wettbewerbs" gehandelt hat und sich ein Unterlassungsanspruch aus dem UWG ergeben könnte, braucht im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden, weil ein solcher Anspruch jedenfalls aus dem bürgerlichen Recht abgeleitet werden kann. § 1330 ABGB ist jedoch nicht heranzuziehen, weil der Hinweis auf eine tatsächlich bestehende Kündigungsmöglichkeit keine Ehrenkränkung (Abs 1), aber auch keine unwahre kreditschädigende Tatsachenbehauptung (Abs 2) sein kann; die allgemeinen negativen Äußerungen des Beklagten über die Aktion des Klägers sind aber im Hinblick auf die Feststellungen wahr und auch nicht ehrenkränkend.Ob der Beklagte "zu Zwecken des Wettbewerbs" gehandelt hat und sich ein Unterlassungsanspruch aus dem UWG ergeben könnte, braucht im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden, weil ein solcher Anspruch jedenfalls aus dem bürgerlichen Recht abgeleitet werden kann. Paragraph 1330, ABGB ist jedoch nicht heranzuziehen, weil der Hinweis auf eine tatsächlich bestehende Kündigungsmöglichkeit keine Ehrenkränkung (Absatz eins,), aber auch keine unwahre kreditschädigende Tatsachenbehauptung (Absatz 2,) sein kann; die allgemeinen negativen Äußerungen des Beklagten über die Aktion des Klägers sind aber im Hinblick auf die Feststellungen wahr und auch nicht ehrenkränkend.
Maßgebend ist hier vielmehr, daß zwischen den Streitteilen ein Handelsvertreterverhältnis bestanden hat. Anders als nach Wettbewerbsrecht, wo das Ausspannen von Kunden an sich nicht unzulässig ist, weil das Eindringen in den fremden Kundenkreis zum Wesen des Wettbewerbs gehört und daher nur unter besonderen Umständen sittenwidrig sein kann - was aber im Fall der Verleitung zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung regelmäßig nicht der Fall ist (MR 1986 H 4, 26; RdW 1987, 168; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 601 f, Rz 597 ff zu § 1 dUWG) -, umfaßt die sich aus der besonderen Vertragsbeziehung zwischen dem Handelsvertreter und dem Geschäftsherrn ergebende Pflicht des Handelsvertreters, die Interessen des Geschäftsherrn zu wahren (§ 2 HVG), wonach der Handelsvertreter insbesondere auch alles zu unterlassen hat, was den Interessen des Geschäftsherrn widerspricht (Schlegelberger, HGB5 Anm 16 zu § 86 dHGB; Sonnenschein in Heymann, HGB, Anm 11 zu § 86 dHGB) auch die Verpflichtung, Einwirkungen auf Kunden des Geschäftsherrn in der Richtung, sich von einem geschlossenen Vertrag wieder zu lösen, zu unterlassen (Sonnenschein aaO). Diese Nebenverpflichtung entspricht der Pflicht jedes Bevollmächtigten, Schädigungen des Geschäftsherrn zu unterlassen (vgl dazu Strasser in Rummel, ABGB2 Rz 17 zu § 1009); sie dient der Unterstützung der Hauptpflicht des Handelsvertreters, Geschäfte für den Geschäftsherrn zu vermitteln oder abzuschließen, ihm also Kunden zu erhalten oder zuzuführen.Maßgebend ist hier vielmehr, daß zwischen den Streitteilen ein Handelsvertreterverhältnis bestanden hat. Anders als nach Wettbewerbsrecht, wo das Ausspannen von Kunden an sich nicht unzulässig ist, weil das Eindringen in den fremden Kundenkreis zum Wesen des Wettbewerbs gehört und daher nur unter besonderen Umständen sittenwidrig sein kann - was aber im Fall der Verleitung zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung regelmäßig nicht der Fall ist (MR 1986 H 4, 26; RdW 1987, 168; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 601 f, Rz 597 ff zu Paragraph eins, dUWG) -, umfaßt die sich aus der besonderen Vertragsbeziehung zwischen dem Handelsvertreter und dem Geschäftsherrn ergebende Pflicht des Handelsvertreters, die Interessen des Geschäftsherrn zu wahren (Paragraph 2, HVG), wonach der Handelsvertreter insbesondere auch alles zu unterlassen hat, was den Interessen des Geschäftsherrn widerspricht (Schlegelberger, HGB5 Anmerkung 16 zu Paragraph 86, dHGB; Sonnenschein in Heymann, HGB, Anmerkung 11 zu Paragraph 86, dHGB) auch die Verpflichtung, Einwirkungen auf Kunden des Geschäftsherrn in der Richtung, sich von einem geschlossenen Vertrag wieder zu lösen, zu unterlassen (Sonnenschein aaO). Diese Nebenverpflichtung entspricht der Pflicht jedes Bevollmächtigten, Schädigungen des Geschäftsherrn zu unterlassen vergleiche dazu Strasser in Rummel, ABGB2 Rz 17 zu Paragraph 1009,); sie dient der Unterstützung der Hauptpflicht des Handelsvertreters, Geschäfte für den Geschäftsherrn zu vermitteln oder abzuschließen, ihm also Kunden zu erhalten oder zuzuführen.
Die Pflicht, Schädigungen des Geschäftsherrn durch Abspenstigmachen von Kunden zu unterlassen, besteht auch im nachvertraglichen Bereich. Wenn auch vom Handelsvertreter eine umfassende Interessenwahrung nach Vertragsende nicht schlechthin verlangt werden kann, ist ein Fortbestehen solcher Pflichten, die auch noch nach Vertragsende Bedeutung haben können, anerkannt (Jabornegg, HVG 79; vgl auch Rummel in Rummel aaO Rz 30 zu § 859 ABGB). Dem Handelsvertreter ist es daher auch noch nach der Auflösung des Vertretungsverhältnisses verwehrt, auf Kunden einzuwirken, die mit dem Geschäftsherrn geschlossenen Geschäfte wieder aufzulösen, selbst wenn damit kein Vertragsbruch durch den Kunden verbunden ist. Im vorliegenden Fall ging es dem Beklagten auch nicht um die - dem Handelsvertreter schon bei der Vertragsanbahnung obliegende - Aufklärung der Kunden über den Inhalt von Vertragsbestimmungen des Geschäftsherrn; der Beklagte hat vielmehr Kunden des Klägers zur Kündigung der mit diesem bereits geschlossenen Verträge verleitet.Die Pflicht, Schädigungen des Geschäftsherrn durch Abspenstigmachen von Kunden zu unterlassen, besteht auch im nachvertraglichen Bereich. Wenn auch vom Handelsvertreter eine umfassende Interessenwahrung nach Vertragsende nicht schlechthin verlangt werden kann, ist ein Fortbestehen solcher Pflichten, die auch noch nach Vertragsende Bedeutung haben können, anerkannt (Jabornegg, HVG 79; vergleiche auch Rummel in Rummel aaO Rz 30 zu Paragraph 859, ABGB). Dem Handelsvertreter ist es daher auch noch nach der Auflösung des Vertretungsverhältnisses verwehrt, auf Kunden einzuwirken, die mit dem Geschäftsherrn geschlossenen Geschäfte wieder aufzulösen, selbst wenn damit kein Vertragsbruch durch den Kunden verbunden ist. Im vorliegenden Fall ging es dem Beklagten auch nicht um die - dem Handelsvertreter schon bei der Vertragsanbahnung obliegende - Aufklärung der Kunden über den Inhalt von Vertragsbestimmungen des Geschäftsherrn; der Beklagte hat vielmehr Kunden des Klägers zur Kündigung der mit diesem bereits geschlossenen Verträge verleitet.
Mit der Interessenwahrungspflicht des Handelsvertreters ist es - selbst im Fall einer mit dem zwischen dem Kunden und dem Geschäftsherrn geschlossenen Vertrag verbundenen Gesetzesverletzung - auch nicht vereinbar, beim Kunden auf die Auflösung des Vertrages einzuwirken, ohne dem Geschäftsherrn die Möglichkeit geboten zu haben, den Vertragsinhalt den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. Ob daher die "Einkaufsvorteilspaß-Aktion" dem RabG widersprochen hat, ist für diese Unterlassungspflicht des Beklagten schon aus diesem Grund nicht von Bedeutung. Im übrigen hat der Beklagte die im Zuge seiner Abwerbungshandlungen angesprochenen Personen auf damit verbundene Verstöße gegen das RabG gar nicht hingewiesen, so daß seine Handlungsweise auch nicht durch das Bestreben, die von ihm geworbenen Kunden vor (weiteren) Nachteilen zu bewahren, gerechtfertigt sein könnte. Der Beklagte hat ausdrücklich nicht einmal behauptet, Kunden des Klägers nur aus diesem Grund zur Vertragskündigung aufgefordert zu haben.
Aber auch die abwertende Beurteilung der Aktion des Klägers dessen Kunden gegenüber steht mit der nachvertraglichen Verpflichtung des Beklagten, alles zu unterlassen, was dem Kläger Schaden zufügen könnte, im Widerspruch. Gegen diesen Teil des Urteils des Berufungsgerichtes führt die Revision im übrigen gar nichts Konkretes ins Treffen.
Im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse steht dem durch die Verletzung vertraglicher Unterlassungspflichten Geschädigten im Interesse der Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen ein Anspruch auf Unterlassung zu (SZ 36/146; SZ 47/67; SZ 50/86; EvBl 1964/300; EvBl 1971/317; Reischauer in Rummel aaO Rz 23 zu § 1294 ABGB). Ein solcher Unterlassungsanspruch setzt nur voraus, daß (weitere) Rechtsverletzungen zu befürchten sind, nicht aber auch, daß bereits ein Schaden eingetreten ist. Daß die Mehrzahl der vom Beklagten zur Vertragskündigung aufgeforderten Personen bereits zur Kündigung entschlossen war, berührt somit den Anspruch zu lit a nicht.Im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse steht dem durch die Verletzung vertraglicher Unterlassungspflichten Geschädigten im Interesse der Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen ein Anspruch auf Unterlassung zu (SZ 36/146; SZ 47/67; SZ 50/86; EvBl 1964/300; EvBl 1971/317; Reischauer in Rummel aaO Rz 23 zu Paragraph 1294, ABGB). Ein solcher Unterlassungsanspruch setzt nur voraus, daß (weitere) Rechtsverletzungen zu befürchten sind, nicht aber auch, daß bereits ein Schaden eingetreten ist. Daß die Mehrzahl der vom Beklagten zur Vertragskündigung aufgeforderten Personen bereits zur Kündigung entschlossen war, berührt somit den Anspruch zu Litera a, nicht.
Das auf Unterlassung "jeglicher negativer Äußerungen" über den vom Kläger vertriebenen "Einkaufsvorteilspaß" gerichtete Begehren (lit b) ist aber zu allgemein gehalten: Besteht - wie hier - eine Verpflichtung, negative, wenn auch wahre Äußerungen zu unterlassen, dann ist das Unterlassungsgebot wegen der gleichartigen Interessenlage wie bei Ansprüchen nach § 7 UWG eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken (vgl ÖBl 1990, 18; ÖBl 1991, 105 und 108). Der Kläger hat demnach in diesem Umfang nur Anspruch auf Unterlassung der von ihm tatsächlich gemachten Äußerungen sowie von Äußerungen ähnlichen Inhalts; der darüber hinausgehende Antrag auf Unterlassung jeglicher negativer Äußerungen über diese Aktion war hingegen abzuweisen.Das auf Unterlassung "jeglicher negativer Äußerungen" über den vom Kläger vertriebenen "Einkaufsvorteilspaß" gerichtete Begehren (Litera b,) ist aber zu allgemein gehalten: Besteht - wie hier - eine Verpflichtung, negative, wenn auch wahre Äußerungen zu unterlassen, dann ist das Unterlassungsgebot wegen der gleichartigen Interessenlage wie bei Ansprüchen nach Paragraph 7, UWG eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken vergleiche ÖBl 1990, 18; ÖBl 1991, 105 und 108). Der Kläger hat demnach in diesem Umfang nur Anspruch auf Unterlassung der von ihm tatsächlich gemachten Äußerungen sowie von Äußerungen ähnlichen Inhalts; der darüber hinausgehende Antrag auf Unterlassung jeglicher negativer Äußerungen über diese Aktion war hingegen abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO; der Kläger ist nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlaßt hat, unterlegen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich zusätzlich auf § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO; der Kläger ist nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlaßt hat, unterlegen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich zusätzlich auf Paragraph 50, ZPO.