Rechtssatz RS0062474
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062474
Entscheidungsdatum
30.04.1996
Rechtssatz
Die sich aus der besonderen Vertragsbeziehung zwischen dem Handelsvertreter und dem Geschäftsherrn ergebende Pflicht des Handelsvertreters, die Interessen des Geschäftsherrn zu wahren (§ 2 HVG), wonach der Handelsvertreter insbesondere auch alles zu unterlassen hat, was den Interessen des Geschäftsherrn widerspricht, umfaßt auch die Verpflichtung, Einwirkungen auf Kunden des Geschäftsherrn in der Richtung, sich von einem geschlossenen Vertrag wieder zu lösen, zu unterlassen. Diese Nebenverpflichtung dient der Unterstützung der Hauptpflicht des Handelsvertreters, Geschäfte für den Geschäftsherrn zu vermitteln oder abzuschließen, ihm also Kunden zu erhalten oder zuzuführen.Die sich aus der besonderen Vertragsbeziehung zwischen dem Handelsvertreter und dem Geschäftsherrn ergebende Pflicht des Handelsvertreters, die Interessen des Geschäftsherrn zu wahren (Paragraph 2, HVG), wonach der Handelsvertreter insbesondere auch alles zu unterlassen hat, was den Interessen des Geschäftsherrn widerspricht, umfaßt auch die Verpflichtung, Einwirkungen auf Kunden des Geschäftsherrn in der Richtung, sich von einem geschlossenen Vertrag wieder zu lösen, zu unterlassen. Diese Nebenverpflichtung dient der Unterstützung der Hauptpflicht des Handelsvertreters, Geschäfte für den Geschäftsherrn zu vermitteln oder abzuschließen, ihm also Kunden zu erhalten oder zuzuführen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 122/91
Entscheidungstext OGH 14.01.1992 4 Ob 122/91
Veröff: JBl 1992,451 = RdW 1992,239
- 4 Ob 2080/96b
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2080/96b
Auch; Beisatz: Hier: Keinen Verstoß gegen die nachvertraglichen Pflichten eines Vertreters. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0062474
Dokumentnummer
JJR_19920114_OGH0002_0040OB00122_9100000_004