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Rechtssatz RS0022439×

Rechtssatz RS0022439

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022439

Geschäftszahl

4Ob122/91; 8ObA60/15d

Entscheidungsdatum

25.08.2015

Rechtssatz

Im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse steht dem durch die Verletzung vertraglicher Unterlassungspflichten Geschädigten im Interesse der Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen ein Anspruch auf Unterlassung zu. Ein solcher Unterlassungsanspruch setzt nur voraus, dass (weitere) Rechtsverletzungen zu befürchten sind, nicht aber auch, dass bereits ein Schaden eingetreten ist. Besteht eine Verpflichtung, negative, wenn auch wahre Äußerungen zu unterlassen, dann ist das Unterlassungsgebot wegen der gleichartigen Interessenlage wie bei Ansprüchen nach Paragraph 7, UWG eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 122/91
    Entscheidungstext OGH 14.01.1992 4 Ob 122/91
    Veröff: JBl 1992,451 = RdW 1992,239
  • 8 ObA 60/15d
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 8 ObA 60/15d
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022439

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2015

Dokumentnummer

JJR_19920114_OGH0002_0040OB00122_9100000_001