Rechtssatz RS0022439
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022439
Entscheidungsdatum
25.08.2015
Rechtssatz
Im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse steht dem durch die Verletzung vertraglicher Unterlassungspflichten Geschädigten im Interesse der Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen ein Anspruch auf Unterlassung zu. Ein solcher Unterlassungsanspruch setzt nur voraus, dass (weitere) Rechtsverletzungen zu befürchten sind, nicht aber auch, dass bereits ein Schaden eingetreten ist. Besteht eine Verpflichtung, negative, wenn auch wahre Äußerungen zu unterlassen, dann ist das Unterlassungsgebot wegen der gleichartigen Interessenlage wie bei Ansprüchen nach § 7 UWG eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken.Im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse steht dem durch die Verletzung vertraglicher Unterlassungspflichten Geschädigten im Interesse der Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen ein Anspruch auf Unterlassung zu. Ein solcher Unterlassungsanspruch setzt nur voraus, dass (weitere) Rechtsverletzungen zu befürchten sind, nicht aber auch, dass bereits ein Schaden eingetreten ist. Besteht eine Verpflichtung, negative, wenn auch wahre Äußerungen zu unterlassen, dann ist das Unterlassungsgebot wegen der gleichartigen Interessenlage wie bei Ansprüchen nach Paragraph 7, UWG eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 122/91
Entscheidungstext OGH 14.01.1992 4 Ob 122/91
Veröff: JBl 1992,451 = RdW 1992,239
- 8 ObA 60/15d
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 8 ObA 60/15d
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022439
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19920114_OGH0002_0040OB00122_9100000_001