Rechtssatz RS0062451
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062451
Entscheidungsdatum
26.04.2000
Rechtssatz
Die Pflicht, Schädigungen des Geschäftsherrn durch Abspenstigmachen von Kunden zu unterlassen, besteht auch im nachvertraglichen Bereich. Wenn auch vom Handelsvertreter eine umfassende Interessenwahrung nach Vertragsende nicht schlechthin verlangt werden kann, ist ein Fortbestehen solcher Pflichten, die auch noch nach Vertragsende Bedeutung haben können, anerkannt. Dem Handelsvertreter ist es daher auch noch nach der Auflösung des Vertretungsverhältnisses verwehrt, auf Kunden einzuwirken, die mit dem Geschäftsherrn geschlossenen Geschäfte wieder aufzulösen, selbst wenn damit kein Vertragsbruch durch den Kunden verbunden ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 122/91
Entscheidungstext OGH 14.01.1992 4 Ob 122/91
Veröff: JBl 1992,451 = RdW 1992,239
- 9 Ob 2065/96h
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 Ob 2065/96h
- 9 ObA 331/99p
Entscheidungstext OGH 26.04.2000 9 ObA 331/99p
Vgl auch; nur: Die Pflicht, Schädigungen des Geschäftsherrn durch Abspenstigmachen von Kunden zu unterlassen, besteht auch im nachvertraglichen Bereich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0062451
Dokumentnummer
JJR_19920114_OGH0002_0040OB00122_9100000_002