Der Rekurs ist nicht zulässig.
Soweit nicht im ASGG abweichende Bestimmungen enthalten sind, gelten die Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittelverfahren auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen (§ 2 Abs 1 ASGG; Kuderna, ASGG2 262). Die hier maßgebliche Vorschrift des § 519 Abs 2 ZPO bindet den Ausspruch der Zulässigkeit des Rekurses in einem Fall des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO an die Voraussetzungen des § 502 ZPO, an dessen Stelle in Arbeits- und Sozialrechtssachen der § 46 Abs 1 ASGG tritt (§ 46 Abs 2 ASGG). Danach hat in Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - nicht dem § 46 Abs 3 ASGG unterliegen (§ 45 Abs 3 ASGG), ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nur zu erfolgen, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 46 Abs 1 ASGG). Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer in diesem Sinn erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992, 794). Aus Anlass des Rekurses hat der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung zu überprüfen und dabei auch die in der Rekursbeantwortung vorgebrachten rechtlichen Argumente zu beachten. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden (§ 508a ZPO) und nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die das Berufungsgericht zur Begründung seines Ausspruches angeführt hat (RIS-Justiz RS0048272). Hat das Berufungsgericht mit Recht ausgesprochen, dass der Rekurs zulässig sei, macht das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, dann ist der Rekurs trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 vor § 502).Soweit nicht im ASGG abweichende Bestimmungen enthalten sind, gelten die Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittelverfahren auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen (Paragraph 2, Absatz eins, ASGG; Kuderna, ASGG2 262). Die hier maßgebliche Vorschrift des Paragraph 519, Absatz 2, ZPO bindet den Ausspruch der Zulässigkeit des Rekurses in einem Fall des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO an die Voraussetzungen des Paragraph 502, ZPO, an dessen Stelle in Arbeits- und Sozialrechtssachen der Paragraph 46, Absatz eins, ASGG tritt (Paragraph 46, Absatz 2, ASGG). Danach hat in Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - nicht dem Paragraph 46, Absatz 3, ASGG unterliegen (Paragraph 45, Absatz 3, ASGG), ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nur zu erfolgen, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 46, Absatz eins, ASGG). Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer in diesem Sinn erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992, 794). Aus Anlass des Rekurses hat der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung zu überprüfen und dabei auch die in der Rekursbeantwortung vorgebrachten rechtlichen Argumente zu beachten. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden (Paragraph 508 a, ZPO) und nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die das Berufungsgericht zur Begründung seines Ausspruches angeführt hat (RIS-Justiz RS0048272). Hat das Berufungsgericht mit Recht ausgesprochen, dass der Rekurs zulässig sei, macht das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, dann ist der Rekurs trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 vor Paragraph 502,).
Dies hat umso mehr zu gelten, wenn schon das Berufungsgericht keine für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage aufzeigt. Die Rekurswerberin bestreitet selbst ausdrücklich die Begründung der Zulassung des Rekurses durch das Berufungsgericht und bekräftigt im Rekurs nochmals ausdrücklich, dass sie das Klagebegehren auf Pflichtenverletzungen der Beklagten während des noch aufrechten Vertragsverhältnisses stütze; auf die nachvertraglichen Pflichten des Handelsvertreters komme es daher nicht an. Davon abgesehen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass entgegen der Begründung des Berufungsgerichtes ohnehin eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Pflichten eines Handelsvertreters im nachvertraglichen Bereich vorliegt (vgl JBl 1992, 451 mwN; EvBl 1998/104; 4 Ob 2080/96b).Dies hat umso mehr zu gelten, wenn schon das Berufungsgericht keine für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage aufzeigt. Die Rekurswerberin bestreitet selbst ausdrücklich die Begründung der Zulassung des Rekurses durch das Berufungsgericht und bekräftigt im Rekurs nochmals ausdrücklich, dass sie das Klagebegehren auf Pflichtenverletzungen der Beklagten während des noch aufrechten Vertragsverhältnisses stütze; auf die nachvertraglichen Pflichten des Handelsvertreters komme es daher nicht an. Davon abgesehen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass entgegen der Begründung des Berufungsgerichtes ohnehin eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Pflichten eines Handelsvertreters im nachvertraglichen Bereich vorliegt vergleiche JBl 1992, 451 mwN; EvBl 1998/104; 4 Ob 2080/96b).
Soweit die Rekurswerberin damit argumentiert, dass ihr Rekurs - ungeachtet der verfehlten Begründung der Zulassung durch das Berufungsgericht - dennoch zulässig sei, weil das Berufungsgericht eine Bestimmung des gegenständlichen Handelsvertretervertrages, der für bestimmte Pflichtenverletzungen eine Konventionalstrafe vorsehe, unrichtig ausgelegt habe, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Dass die Beklagte schon während des aufrechten Vertrages zwischen den Parteien für einen Wettbewerber der Klägerin tätig geworden oder sich an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt oder dieses sonst unterstützt habe, wurde bisher nicht behauptet. Im Übrigen handelt es sich aber bei der Frage, ob die im Handelsvertretervertrag gebrauchten Begriffe "Wettbewerber" oder "Konkurrenzunternehmen" eher eng (vgl Arb 11.130; DRdA 1992, 53; 9 ObA 8/00t; RIS-Justiz RS0027854, RS0027870) oder weit (vgl Wiltschek, UWG6 E 114 ff zu § 1;Soweit die Rekurswerberin damit argumentiert, dass ihr Rekurs - ungeachtet der verfehlten Begründung der Zulassung durch das Berufungsgericht - dennoch zulässig sei, weil das Berufungsgericht eine Bestimmung des gegenständlichen Handelsvertretervertrages, der für bestimmte Pflichtenverletzungen eine Konventionalstrafe vorsehe, unrichtig ausgelegt habe, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Dass die Beklagte schon während des aufrechten Vertrages zwischen den Parteien für einen Wettbewerber der Klägerin tätig geworden oder sich an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt oder dieses sonst unterstützt habe, wurde bisher nicht behauptet. Im Übrigen handelt es sich aber bei der Frage, ob die im Handelsvertretervertrag gebrauchten Begriffe "Wettbewerber" oder "Konkurrenzunternehmen" eher eng vergleiche Arb 11.130; DRdA 1992, 53; 9 ObA 8/00t; RIS-Justiz RS0027854, RS0027870) oder weit vergleiche Wiltschek, UWG6 E 114 ff zu Paragraph eins,;
WBl 1991, 13 ua) auszulegen sind, um eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall, der in der Regel keine darüber hinausgehende Bedeutung als erhebliche Rechtsfrage zukommt (Kodek aaO Rz 5 zu § 502;WBl 1991, 13 ua) auszulegen sind, um eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall, der in der Regel keine darüber hinausgehende Bedeutung als erhebliche Rechtsfrage zukommt (Kodek aaO Rz 5 zu Paragraph 502,;
RIS-Justiz RS0042936, RS0101811 ua). Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG, sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit aufgegriffen werden muss (RIS-Justiz RS0112106).RIS-Justiz RS0042936, RS0101811 ua). Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG, sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit aufgegriffen werden muss (RIS-Justiz RS0112106).
Soweit das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargelegten Richtung noch nicht genügend bzw infolge unzulässiger vorgreifender Beweiswürdigung des Erstgerichtes noch nicht abschließend geklärt ist, so kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (Kodek aaO Rz 5 zu § 519; RIS-Justiz RS0042179).Soweit das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargelegten Richtung noch nicht genügend bzw infolge unzulässiger vorgreifender Beweiswürdigung des Erstgerichtes noch nicht abschließend geklärt ist, so kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (Kodek aaO Rz 5 zu Paragraph 519,; RIS-Justiz RS0042179).
Mit ihrem Vorbringen macht die Rekurswerberin sohin insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG geltend. Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.Mit ihrem Vorbringen macht die Rekurswerberin sohin insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG geltend. Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen hat. Die Rekursbeantwortung war daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig (2 Ob 22/94; 1 Ob 2303/96z ua).