Fehlt es - wie hier - an der Vereinbarung eines fixen Pauschalentgelts, wird der Werklohn nicht schon mit Vollendung des Werks, sondern erst nach Rechnungslegung fällig (7 Ob 620/95; RdW 1996, 357; SZ 54/35; EvBl 1974/158; EvBl 1971/119; SZ 38/44 uva). Der Unternehmer darf allerdings den Beginn der Verjährung nicht durch eine ungebührliche Verzögerung der Rechnungslegung hinausschieben. Fehlt es an einer Vereinbarung über den Zeitpunkt der Rechnungslegung (JBl 1982, 429), beginnt die Verjährung nach Ablauf einer angemessenen Frist zu laufen, innerhalb deren die Rechnungslegung objektiv möglich gewesen wäre (7 Ob 620/95; RdW 1996, 357; SZ 54/35; Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 21 zu § 1170 mwN aus der Rsp). Ihre Dauer wird durch die Verkehrsübung bestimmt. Diese ist aber ihrerseits von den Umständen des Einzelfalles abhängig (7 Ob 620/95; JBl 1970, 314; EvBl 1974/158). Demnach läßt sich keine allgemein gültige Frist festlegen, nach deren Verstreichen die Verjährung jedenfalls beginnt (7 Ob 620/95). Die Beurteilung, in welcher als angemessen anzusehenden Frist die klagende Partei nach Vollendung des Werks die Schlußrechnung hätte legen können, hängt daher allein von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist in der Annahme einer Frist von drei Monaten jedenfalls auch keine gravierende Fehlbeurteilung als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rekurses zu erblicken. Die Entscheidung hängt daher schon deshalb nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 519 Abs 2 ZPO und § 502 Abs 1 ZPO ab.Fehlt es - wie hier - an der Vereinbarung eines fixen Pauschalentgelts, wird der Werklohn nicht schon mit Vollendung des Werks, sondern erst nach Rechnungslegung fällig (7 Ob 620/95; RdW 1996, 357; SZ 54/35; EvBl 1974/158; EvBl 1971/119; SZ 38/44 uva). Der Unternehmer darf allerdings den Beginn der Verjährung nicht durch eine ungebührliche Verzögerung der Rechnungslegung hinausschieben. Fehlt es an einer Vereinbarung über den Zeitpunkt der Rechnungslegung (JBl 1982, 429), beginnt die Verjährung nach Ablauf einer angemessenen Frist zu laufen, innerhalb deren die Rechnungslegung objektiv möglich gewesen wäre (7 Ob 620/95; RdW 1996, 357; SZ 54/35; Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 21 zu Paragraph 1170, mwN aus der Rsp). Ihre Dauer wird durch die Verkehrsübung bestimmt. Diese ist aber ihrerseits von den Umständen des Einzelfalles abhängig (7 Ob 620/95; JBl 1970, 314; EvBl 1974/158). Demnach läßt sich keine allgemein gültige Frist festlegen, nach deren Verstreichen die Verjährung jedenfalls beginnt (7 Ob 620/95). Die Beurteilung, in welcher als angemessen anzusehenden Frist die klagende Partei nach Vollendung des Werks die Schlußrechnung hätte legen können, hängt daher allein von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist in der Annahme einer Frist von drei Monaten jedenfalls auch keine gravierende Fehlbeurteilung als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rekurses zu erblicken. Die Entscheidung hängt daher schon deshalb nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO und Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab.
Verfehlt ist aber auch die Ansicht der beklagten Partei, die Verjährungsfrist dürfe nicht länger als die Gewährleistungsfrist sein. Darauf erwiderte bereits das Berufungsgericht zutreffend, das Verbesserungsinteresse des Bestellers bestehe unabhängig von der Verjährung der Werklohnforderung. Folgte man den Rekursausführungen, liefe das im Ergebnis darauf hinaus, der Spekulation des Bestellers, den Unternehmer vor Eintritt der Verjährung nicht an die Werklohnforderung erinnern zu wollen, ein rechtlich schutzwürdiges Interesse zuzubilligen. Im übrigen ist bei der hier zu lösenden Verjährungsfrage - entgegen den Rechtsmittelgründen - auch keine Parallele zur Anspruchsverjährung wegen nicht gehöriger Verfahrensfortsetzung gemäß § 1497 ABGB zu ziehen. Bis zum Ablauf der Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechnungslegung nach der Verkehrsübung objektiv möglich war, kann sich nämlich die Frage der Verjährung der Werklohnforderung wegen nicht gehöriger Verfahrensfortsetzung gar nicht stellen. Die Klage wurde aber jedenfalls noch vor Verjährung des geltend gemachten Anspruchs eingebracht. Eine Verjährung der Werklohnforderung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens könnte nur das Ergebnis einer künftigen Säumnis der klagenden Partei sein. Erst dann wäre zu klären, ob der Klageeinbringung nach dem Gewicht einer solchen Säumnis die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung zu versagen wäre.Verfehlt ist aber auch die Ansicht der beklagten Partei, die Verjährungsfrist dürfe nicht länger als die Gewährleistungsfrist sein. Darauf erwiderte bereits das Berufungsgericht zutreffend, das Verbesserungsinteresse des Bestellers bestehe unabhängig von der Verjährung der Werklohnforderung. Folgte man den Rekursausführungen, liefe das im Ergebnis darauf hinaus, der Spekulation des Bestellers, den Unternehmer vor Eintritt der Verjährung nicht an die Werklohnforderung erinnern zu wollen, ein rechtlich schutzwürdiges Interesse zuzubilligen. Im übrigen ist bei der hier zu lösenden Verjährungsfrage - entgegen den Rechtsmittelgründen - auch keine Parallele zur Anspruchsverjährung wegen nicht gehöriger Verfahrensfortsetzung gemäß Paragraph 1497, ABGB zu ziehen. Bis zum Ablauf der Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechnungslegung nach der Verkehrsübung objektiv möglich war, kann sich nämlich die Frage der Verjährung der Werklohnforderung wegen nicht gehöriger Verfahrensfortsetzung gar nicht stellen. Die Klage wurde aber jedenfalls noch vor Verjährung des geltend gemachten Anspruchs eingebracht. Eine Verjährung der Werklohnforderung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens könnte nur das Ergebnis einer künftigen Säumnis der klagenden Partei sein. Erst dann wäre zu klären, ob der Klageeinbringung nach dem Gewicht einer solchen Säumnis die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung zu versagen wäre.
Der Klageanspruch wäre aber auch dann nicht verjährt, schlösse man sich dem Prozeßstandpunkt der beklagten Partei zur Rechnungslegungsfrist an. Die beklagte Partei brachte nämlich im Verfahren erster Instanz vor, das durch die klagende Partei hergestellte Werk sei mangelhaft. Die Mängelfeststellung sei bei Abnahme des Werks erfolgt und die klagende Partei sei auch zur Mängelbehebung aufgefordert worden (ON 6). Bei Verbesserungsverzug wird die Verjährung jedoch nicht vor der objektiven Möglichkeit einer Verbesserung oder der Ablehnung einer solchen in Gang gesetzt (RdW 1996, 357; SZ 54/35). Die für die Voraussetzungen der Verjährung behauptungs- und beweispflichtige beklagte Partei erstattete allerdings kein Vorbringen, wonach eine Mängelbehebung innerhalb weniger Tage oder weniger Wochen objektiv möglich gewesen wäre, je nachdem, ob als Zeitpunkt der Vollendung des Werks Ende November 1992 oder Ende Oktober 1992 zu unterstellen wäre.
Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der beklagten Partei nicht einmal hinwies. Die Rekursbeantwortung war demnach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich.