Rechtssatz RS0020041
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020041
Entscheidungsdatum
24.03.2023
Rechtssatz
Die Verjährungsfrist für Werklohnforderung (Kaufpreisforderung) läuft erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Unternehmer (Verkäufer) die seinem Anspruch entgegenstehende Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch Verbesserung (Nachlieferung des Fehlenden) beseitigt hat. Unterlässt er es aber, diese innerhalb angemessener Frist vorzunehmen und damit die entsprechende Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu beseitigen, so läuft die Verjährungsfrist von jenem Zeitpunkt an, in dem der Unternehmer (Verkäufer) die Verbesserung (Nachlieferung) objektiv möglich gewesen wäre.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 762/81
Entscheidungstext OGH 16.12.1981 1 Ob 762/81
Veröff: EvBl 1983/182 S 602
- 1 Ob 644/88
Entscheidungstext OGH 09.11.1988 1 Ob 644/88
Veröff: SZ 61/233 = WBl 1989,149 (Kurschel)
- 1 Ob 623/89
Entscheidungstext OGH 11.10.1989 1 Ob 623/89
Veröff: RdW 1990,77 = WBl 1990,88
- 8 Ob 1549/90
Entscheidungstext OGH 28.06.1990 8 Ob 1549/90
Ähnlich; Beisatz: Hier: Unberechtigtes Verbesserungsbegehren des Werkbestellers. (T1)
- 8 Ob 1652/92
Entscheidungstext OGH 15.10.1992 8 Ob 1652/92
Beisatz: Unternehmer kommt noch während des Prozesses dem ihm nun begründet erscheinenden Verbesserungsbegehren nach. (T2)
- 7 Ob 624/95
Entscheidungstext OGH 21.02.1996 7 Ob 624/95
Auch; Beisatz: Beziehungsweise der Ablehnung der Verbesserung. (T3)
- 1 Ob 2303/96z
Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2303/96z
Auch; Beis wie T3
- 1 Ob 2341/96p
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2341/96p
Auch; nur: Die Verjährungsfrist für Werklohnforderung (Kaufpreisforderung) läuft erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Unternehmer (Verkäufer) die seinem Anspruch entgegenstehende Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch Verbesserung (Nachlieferung des Fehlenden) beseitigt hat. (T4)
- 6 Ob 150/99y
Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 150/99y
nur T4
- 1 Ob 131/00x
Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 131/00x
Auch; Beisatz: Bei Unterlassung der Verbesserung beginnt die Verjährung der Werklohnforderung mit der objektiven Möglichkeit der Verbesserung oder deren Ablehnung zu laufen. (T5)
- 3 Ob 76/01z
Entscheidungstext OGH 20.06.2001 3 Ob 76/01z
Auch; Beis wie T5
- 1 Ob 53/03f
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 53/03f
- 7 Ob 319/03t
Entscheidungstext OGH 17.03.2004 7 Ob 319/03t
Auch
- 2 Ob 256/05v
Entscheidungstext OGH 06.04.2006 2 Ob 256/05v
Auch; Beisatz: Haben die Parteien den Zeitpunkt der Verbesserung solcher Mängel, die geeignet sind, die Fälligkeit der Werklohnforderung aufzuschieben, durch Vereinbarung selbst bestimmt, kommt es nicht mehr auf den Zeitpunkt an, in welchem dem Unternehmer die Mängelbehebung objektiv möglich gewesen wäre, sondern darauf, wann sie ihm nach der Vereinbarung mit dem Werkbesteller möglich war. Ein Verbesserungsverzug des Unternehmers tritt erst mit der Versäumung dieses Termines ein. Dies hat zur Folge, dass die Frist für die Verjährung der Werklohnforderung vor dem vereinbarten Verbesserungstermin grundsätzlich nicht zu laufen beginnt. (T6)
- 7 Ob 67/07i
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 67/07i
Auch
- 3 Ob 200/08w
Entscheidungstext OGH 25.02.2009 3 Ob 200/08w
nur T4
- 1 Ob 179/10w
Entscheidungstext OGH 20.10.2010 1 Ob 179/10w
Auch
- 7 Ob 138/12p
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 138/12p
Auch; nur T4
- 5 Ob 138/15b
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 138/15b
Auch
- 3 Ob 106/18m
Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 106/18m
Auch; nur T4; Beis wie T5
- 6 Ob 121/22w
Entscheidungstext OGH 24.03.2023 6 Ob 121/22w
vgl; Beisatz: Ob die vom Besteller gerügten Mängel bereits bei Übergabe erkennbar waren oder erst nachträglich hervorkamen, ist dabei ohne Belang. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020041
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19811217_OGH0002_0070OB00762_8100000_002