Die Revision ist, da eine klärende Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs zur von den Vorinstanzen unterschiedlich beurteilten Frage des Verjährungsbeginns angezeigt erscheint, zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Nach Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung von Werklohnforderungen (§ 1486 Z 1 ABGB) grundsätzlich erst zu laufen, wenn der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis mehr im Wege steht und damit die objektiv zu beurteilende Möglichkeit zur Klage gegeben ist (Koziol/Welser II12 245; 1 Ob 515/81, SZ 54/35; 1 Ob 762/81, EvBl 1982/182, jeweils mwN ua). Die Fälligkeit des Werklohnes, der nicht pauschal vereinbart ist, sondern nach Vollendung des Werkes errechnet werden muss, tritt in aller Regel erst mit dem Zugang der Rechnung ein. Auch die Werklohnforderung, der die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrages entgegensteht, beginnt erst dann zu verjähren, wenn die deren Fälligkeit hinausschiebenden Mängel vom Unternehmer behoben wurden. Ist der Unternehmer jedoch mit der Rechnungslegung bzw der Verbesserung (dem Nachtrag des Fehlenden) säumig, so beginnt die Verjährung schon in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Unternehmer die Zumittlung der Rechnung oder die Mängelbehebung objektiv möglich gewesen wäre (SZ 54/35; 1 Ob 644/88, SZ 61/233 = WBl 1989, 149 [Kurschel] = HS 18.578 = HS 19.031; 1 Ob 623/89, RdW 1990, 77; 8 Ob 1652/92, ecolex 1993, 83 = HS 22.539 = HS 22.657; 7 Ob 624/95, RdW 1996, 357; RIS-Justiz RS0020107 und RS0020041, zuletzt etwa 3 Ob 76/01z; 4 Ob 48/02s, ecolex 2002/191 und 1 Ob 53/03f). Dieser herrschenden Auffassung liegt die Erwägung zugrunde, dass der Unternehmer die Fälligkeit und damit den Beginn der Verjährung nicht willkürlich durch Verzögerung der Rechnungslegung bzw deren Verbesserung nach seinem Belieben hinausschieben und damit den Zweck insbesondere der kurzen Verjährung, die baldige Klarstellung des rechtlichen Bestandes von Forderungen des täglichen Lebens zur Vermeidung der sonst besonders großen Beweisschwierigkeiten, zunichte machen darf (SZ 61/233 mwN, ua, zuletzt etwa 4 Ob 48/02s und 1 Ob 53/03f).Nach Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung von Werklohnforderungen (Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB) grundsätzlich erst zu laufen, wenn der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis mehr im Wege steht und damit die objektiv zu beurteilende Möglichkeit zur Klage gegeben ist (Koziol/Welser II12 245; 1 Ob 515/81, SZ 54/35; 1 Ob 762/81, EvBl 1982/182, jeweils mwN ua). Die Fälligkeit des Werklohnes, der nicht pauschal vereinbart ist, sondern nach Vollendung des Werkes errechnet werden muss, tritt in aller Regel erst mit dem Zugang der Rechnung ein. Auch die Werklohnforderung, der die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrages entgegensteht, beginnt erst dann zu verjähren, wenn die deren Fälligkeit hinausschiebenden Mängel vom Unternehmer behoben wurden. Ist der Unternehmer jedoch mit der Rechnungslegung bzw der Verbesserung (dem Nachtrag des Fehlenden) säumig, so beginnt die Verjährung schon in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Unternehmer die Zumittlung der Rechnung oder die Mängelbehebung objektiv möglich gewesen wäre (SZ 54/35; 1 Ob 644/88, SZ 61/233 = WBl 1989, 149 [Kurschel] = HS 18.578 = HS 19.031; 1 Ob 623/89, RdW 1990, 77; 8 Ob 1652/92, ecolex 1993, 83 = HS 22.539 = HS 22.657; 7 Ob 624/95, RdW 1996, 357; RIS-Justiz RS0020107 und RS0020041, zuletzt etwa 3 Ob 76/01z; 4 Ob 48/02s, ecolex 2002/191 und 1 Ob 53/03f). Dieser herrschenden Auffassung liegt die Erwägung zugrunde, dass der Unternehmer die Fälligkeit und damit den Beginn der Verjährung nicht willkürlich durch Verzögerung der Rechnungslegung bzw deren Verbesserung nach seinem Belieben hinausschieben und damit den Zweck insbesondere der kurzen Verjährung, die baldige Klarstellung des rechtlichen Bestandes von Forderungen des täglichen Lebens zur Vermeidung der sonst besonders großen Beweisschwierigkeiten, zunichte machen darf (SZ 61/233 mwN, ua, zuletzt etwa 4 Ob 48/02s und 1 Ob 53/03f).
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Unternehmer mangelfreie Leistung behauptet und seinen (nicht offenbar mutwilligen) Standpunkt durch Klage auf Zahlung des Werklohns manifestiert. Stellt sich in diesem Prozess die Mangelhaftigkeit heraus, so muss der Unternehmer zwar binnen angemessener Frist ab dem endgültigen Feststehen seiner Pflicht zur Mängelbehebung verbessern, kann aber danach seinen Werklohnanspruch geltend machen, ohne dem Verjährungseinwand ausgesetzt zu sein (SZ 61/233; ecolex 1993, 83; RdW 1996, 357; 4 Ob 48/02s; Koziol/Welser aaO 245).
Unter der Voraussetzung, dass die Verbesserungspflicht im Vorprozess nicht willkürlich bestritten wurde, beginnt die Verjährung der Werklohnforderung also im Fall der Abweisung des Klagebegehrens im Vorprozess nur wegen Nichtverbesserung gerügter Mängel mangels Fälligkeit erst mit der dann durchgeführten Verbesserung bzw deren grundloser Verweigerung durch den Besteller (SZ 61/233; 1 Ob 578/95; 7 Ob 624/95; RIS-Justiz RS0021992). Wie der Oberste Gerichtshof weiters bereits wiederholt ausgesprochen hat, widerspricht es der auch noch auf die Zeit der Prozessführung weiter wirkenden gegenseitigen Treuepflicht der Vertragspartner (vgl dazu SZ 59/159), zunächst in einem Prozess die Aufschiebung der Fälligkeit einzuwenden und im folgenden Prozess zu behaupten, die Fälligkeit sei zumindest fiktiv schon viel früher eingetreten und der Anspruch demnach verjährt (SZ 61/233; ecolex 1993, 83; 7 Ob 2063/96z; 1 Ob 2341/96p; RIS-Justiz RS0103007). Wie der Oberste Gerichtshof in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung ecolex 1993, 83 unter Hinweis auf SZ 61/233 und auch in der Entscheidung 8 Ob 520/94, ecolex 1994, 537 betont hat, beginnt daher die Verjährungsfrist in einem solchen Fall mit der dann durchgeführten Verbesserung, aber auch mit ihrer grundlosen Verweigerung oder ungenütztem Verstreichen der Frist, in der die Verbesserung durchgeführt hätte werden können, neu zu laufen. Letzteres deshalb, weil der Unternehmer - wie schon ursprünglich - den Beginn der Verjährung nicht willkürlich durch Untätigkeit bzw Verzögerung der Verbesserung nach seinem Belieben hinausschieben können soll.Unter der Voraussetzung, dass die Verbesserungspflicht im Vorprozess nicht willkürlich bestritten wurde, beginnt die Verjährung der Werklohnforderung also im Fall der Abweisung des Klagebegehrens im Vorprozess nur wegen Nichtverbesserung gerügter Mängel mangels Fälligkeit erst mit der dann durchgeführten Verbesserung bzw deren grundloser Verweigerung durch den Besteller (SZ 61/233; 1 Ob 578/95; 7 Ob 624/95; RIS-Justiz RS0021992). Wie der Oberste Gerichtshof weiters bereits wiederholt ausgesprochen hat, widerspricht es der auch noch auf die Zeit der Prozessführung weiter wirkenden gegenseitigen Treuepflicht der Vertragspartner vergleiche dazu SZ 59/159), zunächst in einem Prozess die Aufschiebung der Fälligkeit einzuwenden und im folgenden Prozess zu behaupten, die Fälligkeit sei zumindest fiktiv schon viel früher eingetreten und der Anspruch demnach verjährt (SZ 61/233; ecolex 1993, 83; 7 Ob 2063/96z; 1 Ob 2341/96p; RIS-Justiz RS0103007). Wie der Oberste Gerichtshof in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung ecolex 1993, 83 unter Hinweis auf SZ 61/233 und auch in der Entscheidung 8 Ob 520/94, ecolex 1994, 537 betont hat, beginnt daher die Verjährungsfrist in einem solchen Fall mit der dann durchgeführten Verbesserung, aber auch mit ihrer grundlosen Verweigerung oder ungenütztem Verstreichen der Frist, in der die Verbesserung durchgeführt hätte werden können, neu zu laufen. Letzteres deshalb, weil der Unternehmer - wie schon ursprünglich - den Beginn der Verjährung nicht willkürlich durch Untätigkeit bzw Verzögerung der Verbesserung nach seinem Belieben hinausschieben können soll.
Ausgehend von diesen Grundsätzen und insbesondere der letzteren Erwägung ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger hätte in angemessener Frist nach Beendigung des Vorprozesses die Verbesserung durchzuführen gehabt; zufolge seiner langen Untätigkeit (Unterlassung eines schriftlichen Terminvereinbarungsversuchs bis zum Frühjahr 2002) sei der Beginn der Verjährungsfrist nicht erst mit der Mängelbehebung am 13. 11. 2002, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt anzunehmen, zu billigen. Inkonsequent erscheint es allerdings, dass das Berufungsgericht anders als das Erstgericht den Verjährungsbeginn noch vor Zustellung des Urteils der zweiten Instanz im Vorprozess annimmt. Betont es doch wie auch schon das Erstgericht selbst, dass die Prozessführung des Klägers im Vorprozess keineswegs mutwillig war und insbesondere die Einrede schikanöser Rechtsausübung durch den Beklagten im Hinblick auf die relative Geringfügigkeit des Verbesserungsaufwands von insgesamt S 7.488 (= EUR 544,17, davon auf den Zaun entfallend S 3.528 = EUR 256,39) gegenüber der restlichen Werklohnforderung von über EUR 14.000 jedenfalls vertretbar gewesen sei. Zutreffend hat daher das Erstgericht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes völlig zu Recht ua ecolex 1993, 83 folgend - erkannt, dass der Beginn der Verjährungsfrist im vorliegenden Fall mit der Zustellung des zweitinstanzlichen Urteils im Vorprozess Ende November 2000 anzunehmen ist, da erst damit für den Kläger seine Verbesserungspflicht endgültig feststand.
Der Revisionswerber vertritt demgegenüber die Ansicht, die Fälligkeit sei bereits mit Rechnungslegung am 17. 7. 1997 eingetreten. Er vermag diese, den referierten, in oberstgerichtlicher Judikatur entwickelten Grundsätzen widersprechende Ansicht aber nicht stichhältig zu begründen. Da er nichts vorbringt, was an der Richtigkeit dieser Grundsätze zweifeln lassen könnte, muss sein Einwand, der zwischen seiner schriftlichen Aufforderung zur Sanierung am 22. 6. 1999 (zugestellt am 29. 7. 1999) und der erst am 13. 11. 2002 erfolgten Mängelbehebung verstrichene Zeitraum bedinge die Verjährung der Klagsforderung, ins Leere gehen.
Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass dem Verjährungseinwand des Beklagten auch schon deshalb jedenfalls kein Erfolg beschieden sein kann, weil - wie vom Revisionsgegner zutreffend geltend gemacht - die Aufrechterhaltung dieses Einwands, nachdem der Beklagte der Mängelbehebung zugestimmt hat und die Pflanzung der Fichten nach seiner Anweisung durchführen ließ, dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht.
Die Revision muss erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.