Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Ob das zugrundeliegende Rechtsverhältnis als Kauf- oder als Werkvertrag zu beurteilen wäre, ist irrelevant. In beiden Fällen ist es dem Käufer bzw. dem Besteller zum Schutz seines Gewährleistungsanspruches gestattet, die Gegenleistung so lange hinauszuschieben, bis der andere Teil seinen Verpflichtungen voll entsprochen, d.h. die behebbaren Mängel behoben hat. Für den Käufer folgt dies aus der Vorschrift des § 1052 ABGB (SZ 53/63; HS 10.922; RZ 1980/36 uva; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 541; Wahle in Klang2 IV/2, 87 f; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 1052; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 26 zu § 1052), für den Besteller aus der Regelung über die Fälligkeit des Werklohnes nach § 1170 ABGB (EvBl 1989/101; EvBl 1987/49; RZ 1984/80; SZ 56/106; SZ 56/59 uva; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 1170; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 932; Grillberger in Schwimann, Rz 6 zu § 1170). Sinn dieses dem Käufer bzw. Besteller zustehenden Rechtes ist es, auf den Verkäufer (Unternehmer) Druck auszuüben, damit er die Verbesserung endlich durchführt oder durchführen läßt und der Besteller (Käufer) davor bewahrt wird, selbst durch Abschluß von Verträgen mit anderen Unternehmen die Verbesserung durchführen zu müssen. Rechtskräftig steht fest, daß die klagende Partei den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Sie hat auch die von ihr begehrte Verbesserungsleistung nicht erbracht.Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Ob das zugrundeliegende Rechtsverhältnis als Kauf- oder als Werkvertrag zu beurteilen wäre, ist irrelevant. In beiden Fällen ist es dem Käufer bzw. dem Besteller zum Schutz seines Gewährleistungsanspruches gestattet, die Gegenleistung so lange hinauszuschieben, bis der andere Teil seinen Verpflichtungen voll entsprochen, d.h. die behebbaren Mängel behoben hat. Für den Käufer folgt dies aus der Vorschrift des Paragraph 1052, ABGB (SZ 53/63; HS 10.922; RZ 1980/36 uva; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 541; Wahle in Klang2 IV/2, 87 f; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 1052,; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 26 zu Paragraph 1052,), für den Besteller aus der Regelung über die Fälligkeit des Werklohnes nach Paragraph 1170, ABGB (EvBl 1989/101; EvBl 1987/49; RZ 1984/80; SZ 56/106; SZ 56/59 uva; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 1170,; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 932,; Grillberger in Schwimann, Rz 6 zu Paragraph 1170,). Sinn dieses dem Käufer bzw. Besteller zustehenden Rechtes ist es, auf den Verkäufer (Unternehmer) Druck auszuüben, damit er die Verbesserung endlich durchführt oder durchführen läßt und der Besteller (Käufer) davor bewahrt wird, selbst durch Abschluß von Verträgen mit anderen Unternehmen die Verbesserung durchführen zu müssen. Rechtskräftig steht fest, daß die klagende Partei den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Sie hat auch die von ihr begehrte Verbesserungsleistung nicht erbracht.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes wäre eine allfällige Forderung der klagenden Partei auf Bezahlung des Werklohnes oder Kaufpreises bereits verjährt. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung SZ 54/35 mwN (ebenso Krejci in Rummel, ABGB, Rz 22 zu § 1170; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 1486; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 7 zu § 1486) ausgeführt hat, beginnt bei Säumigkeit des Unternehmers mit der Verbesserung von Mängeln die Verjährung seiner Werklohnforderung mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Verbesserung objektiv möglich gewesen wäre. Gleiches gilt auch dann, wenn der Kaufpreis deshalb nicht fällig wurde, weil der Verkäufer seinen Verpflichtungen nicht voll entsprach und einen von ihm zu vertretenden behebbaren Mangel nicht behob. Auch hier beginnt die Verjährungsfrist von jenem Zeitpunkt an zu laufen, in dem dem Verkäufer die Verbesserung des Kaufgegenstandes objektiv möglich gewesen wäre (EvBl 1982/182). Die Verbesserung wäre jedenfalls bis Ende 1984 objektiv möglich gewesen, so daß allfällige Werklohn- oder Kaufpreisforderungen der klagenden Partei verjährt wären. Selbst wenn man aber mit Aicher in Rummel, ABGB, Rz 88 zu § 1063 ABGB (ihm ohne Begründung folgend Binder in Schwimann aaO Rz 102 zu § 1063 und Huber in ÖJZ 1986, 196 FN 39; anders mit beachtlichen Argumenten bereits Bydlinski in Klang2 IV/2, 622 f; vgl. Prunbauer in JBl 1981, 124 f) aus dem Inhalt der Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt, sohin aus einer schuldrechtlichen Abrede, ableiten wollte, daß selbst nach Verjährung der Kaufpreisforderung der Vorbehaltsverkäufer vom Vertrag zurücktreten und dadurch das Recht des Vorbehaltskäufers auf Besitz des ihm übergebenen Kaufgegenstandes beenden könnte, ließe sich für die klagende Partei nichts ableiten. Ein solcher Rücktritt wäre, wie Aicher aaO ausdrücklich betont, nur möglich, wenn der Vorbehaltsverkäufer wegen mangelnder Vertragstreue des Vorbehaltskäufers keine Befriedigung erlangt. Gerade eine solche mangelnde Vertragstreue des Käufers, die zum Ausfall der Befrieidigung der klagenden Partei geführt hätte, liegt aber nicht vor. Nicht der Beklagte, sondern die klagende Partei war es, die sich vertragswidrig verhielt. Sie erfüllte nur mangelhaft und nahm die ihr obliegende Verbesserung nicht vor. Wenn sie sich jetzt auf den Standpunkt stellt, der Beklagte müßte die ordnungsgemäß gelieferten Sachen herausgeben, die mangelhaft gelieferten Gegenstände könne er aber behalten, versucht die klagende Partei das dem Beklagten infolge der mangelhaft erbrachten Leistung zustehende Recht auf Zurückbehaltung der eigenen Leistung als Druckmittel, eine Mängelbehebung zu erreichen, illusorisch zu machen. Nicht der Beklagte war in Zahlungsverzug, die klagende Partei war vielmehr in Leistungsverzug. Ein Rücktrittsrecht stünde ihr daher nicht zu. Solange der Beklagte zufolge eines aufrechten Leistungsverweigerungsrechtes nicht in Verzug geraten konnte, steht der klagenden Partei kein Recht zu, durch einseitige Erklärung das Vertragsverhältnis zur Auflösung zu bringen (in diesem Sinn 6 Ob 677/86).Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes wäre eine allfällige Forderung der klagenden Partei auf Bezahlung des Werklohnes oder Kaufpreises bereits verjährt. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung SZ 54/35 mwN (ebenso Krejci in Rummel, ABGB, Rz 22 zu Paragraph 1170,; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 1486,; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 1486,) ausgeführt hat, beginnt bei Säumigkeit des Unternehmers mit der Verbesserung von Mängeln die Verjährung seiner Werklohnforderung mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Verbesserung objektiv möglich gewesen wäre. Gleiches gilt auch dann, wenn der Kaufpreis deshalb nicht fällig wurde, weil der Verkäufer seinen Verpflichtungen nicht voll entsprach und einen von ihm zu vertretenden behebbaren Mangel nicht behob. Auch hier beginnt die Verjährungsfrist von jenem Zeitpunkt an zu laufen, in dem dem Verkäufer die Verbesserung des Kaufgegenstandes objektiv möglich gewesen wäre (EvBl 1982/182). Die Verbesserung wäre jedenfalls bis Ende 1984 objektiv möglich gewesen, so daß allfällige Werklohn- oder Kaufpreisforderungen der klagenden Partei verjährt wären. Selbst wenn man aber mit Aicher in Rummel, ABGB, Rz 88 zu Paragraph 1063, ABGB (ihm ohne Begründung folgend Binder in Schwimann aaO Rz 102 zu Paragraph 1063 und Huber in ÖJZ 1986, 196 FN 39; anders mit beachtlichen Argumenten bereits Bydlinski in Klang2 IV/2, 622 f; vergleiche Prunbauer in JBl 1981, 124 f) aus dem Inhalt der Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt, sohin aus einer schuldrechtlichen Abrede, ableiten wollte, daß selbst nach Verjährung der Kaufpreisforderung der Vorbehaltsverkäufer vom Vertrag zurücktreten und dadurch das Recht des Vorbehaltskäufers auf Besitz des ihm übergebenen Kaufgegenstandes beenden könnte, ließe sich für die klagende Partei nichts ableiten. Ein solcher Rücktritt wäre, wie Aicher aaO ausdrücklich betont, nur möglich, wenn der Vorbehaltsverkäufer wegen mangelnder Vertragstreue des Vorbehaltskäufers keine Befriedigung erlangt. Gerade eine solche mangelnde Vertragstreue des Käufers, die zum Ausfall der Befrieidigung der klagenden Partei geführt hätte, liegt aber nicht vor. Nicht der Beklagte, sondern die klagende Partei war es, die sich vertragswidrig verhielt. Sie erfüllte nur mangelhaft und nahm die ihr obliegende Verbesserung nicht vor. Wenn sie sich jetzt auf den Standpunkt stellt, der Beklagte müßte die ordnungsgemäß gelieferten Sachen herausgeben, die mangelhaft gelieferten Gegenstände könne er aber behalten, versucht die klagende Partei das dem Beklagten infolge der mangelhaft erbrachten Leistung zustehende Recht auf Zurückbehaltung der eigenen Leistung als Druckmittel, eine Mängelbehebung zu erreichen, illusorisch zu machen. Nicht der Beklagte war in Zahlungsverzug, die klagende Partei war vielmehr in Leistungsverzug. Ein Rücktrittsrecht stünde ihr daher nicht zu. Solange der Beklagte zufolge eines aufrechten Leistungsverweigerungsrechtes nicht in Verzug geraten konnte, steht der klagenden Partei kein Recht zu, durch einseitige Erklärung das Vertragsverhältnis zur Auflösung zu bringen (in diesem Sinn 6 Ob 677/86).
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.