Der Rekurs der beklagten Partei ist zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Die Vorinstanzen haben die zwischen den Parteien bestehende Vertragsbeziehung zu Recht als Kaufvertrag beurteilt, geht man von deren insoweit übereinstimmendem Vorbringen aus, daß die Bordcomputer von der klagenden Partei geliefert und - zumindest zum Teil - von Mitarbeitern der beklagten Partei in deren Fahrzeuge eingebaut wurden. Ob das zugrundeliegende Rechtsverhältnis als Kauf- oder als Werkvertrag zu beurteilen ist, ist im übrigen aber auch unerheblich, weil es sowohl dem Käufer wie auch dem Werkbesteller zum Schutz seines Gewährleistungsanspruchs gestattet ist, die Gegenleistung solange hinauszuschieben, bis der andere Teil seinen Verpflichtungen voll entsprochen, d.h. die behebbaren Mängel behoben hat (RdW 1990, 77 mwN).
Die Verjährung von Kaufpreis-, aber auch von Werklohnforderungen (§ 1486 Z 1 ABGB) beginnt grundsätzlich erst zu laufen, wenn der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis mehr im Wege steht und damit die objektiv zu beurteilende Möglichkeit zur Klageführung gegeben ist. Die Fälligkeit des Kaufpreises tritt in aller Regel mit dem Zugang der Rechnung ein. Eine Kaufpreisforderung beginnt erst dann zu verjähren, wenn die deren Fälligkeit hinausschiebenden Mängel vom Verkäufer behoben wurden (RdW 1996, 357; SZ 61/233; EvBl 1982/182; SZ 54/35; 1 Ob 646/76 uva). Stellt sich der Verkäufer mit Recht auf den Standpunkt, daß sein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises wegen mängelfreier Lieferung des Kaufgegenstands mit Rechnungslegung fällig war, dann muß er grundsätzlich seinen Anspruch auch binnen drei Jahren ab Rechnungslegung geltend machen, sonst ist der Anspruch verjährt (1 Ob 646/76). Eine ungerechtfertigte Mängelrüge ändert grundsätzlich weder die Fälligkeit des Kaufpreises noch den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist. Das unberechtigte Verbesserungsbegehren des Käufers steht aber erst ab dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit seiner mangelnden Berechtigung durch den Verkäufer der Geltendmachung des Kaufpreises und damit dem Lauf der Forderungsverjährung nicht mehr entgegen (7 Ob 2063/96z). Mit Rücksicht darauf, daß die klagende Partei bis zum 11.9.1992 versuchte, die Bordcomputer den Vorstellungen der beklagten Partei gemäß funktionsfähig zu machen (S.3 des Ersturteils) und sie somit den Verbesserungsaufforderungen nachkam, hat sie damit einem Aufschub der Fälligkeit der Kaufpreisforderung bis zur Behebung der geltend gemachten Mängel, selbst wenn diese nicht von ihr zu vertreten seien, zugestimmt. Die von der beklagten Partei erhobenen Mängelrügen waren nicht sogleich als unberechtigt erkennbar, was sich schon aus der Beschaffenheit der gelieferten Waren, hochtechnisierter Computer, ergibt. Die klagende Partei mußte die Beanstandungen zumindest ernst nehmen, auch wenn sie sich gegen deren Berechtigung wehrte. Es kann nicht von vornherein gesagt werden, daß die von der beklagten Partei behaupteten Fehler der Computer bei deren Anwendung ohne weiteres als schikanös durchschaubar gewesen wären (vgl. 7 Ob 2063/96z; RdW 1996, 357; 8 Ob 1549/90).Die Verjährung von Kaufpreis-, aber auch von Werklohnforderungen (Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB) beginnt grundsätzlich erst zu laufen, wenn der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis mehr im Wege steht und damit die objektiv zu beurteilende Möglichkeit zur Klageführung gegeben ist. Die Fälligkeit des Kaufpreises tritt in aller Regel mit dem Zugang der Rechnung ein. Eine Kaufpreisforderung beginnt erst dann zu verjähren, wenn die deren Fälligkeit hinausschiebenden Mängel vom Verkäufer behoben wurden (RdW 1996, 357; SZ 61/233; EvBl 1982/182; SZ 54/35; 1 Ob 646/76 uva). Stellt sich der Verkäufer mit Recht auf den Standpunkt, daß sein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises wegen mängelfreier Lieferung des Kaufgegenstands mit Rechnungslegung fällig war, dann muß er grundsätzlich seinen Anspruch auch binnen drei Jahren ab Rechnungslegung geltend machen, sonst ist der Anspruch verjährt (1 Ob 646/76). Eine ungerechtfertigte Mängelrüge ändert grundsätzlich weder die Fälligkeit des Kaufpreises noch den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist. Das unberechtigte Verbesserungsbegehren des Käufers steht aber erst ab dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit seiner mangelnden Berechtigung durch den Verkäufer der Geltendmachung des Kaufpreises und damit dem Lauf der Forderungsverjährung nicht mehr entgegen (7 Ob 2063/96z). Mit Rücksicht darauf, daß die klagende Partei bis zum 11.9.1992 versuchte, die Bordcomputer den Vorstellungen der beklagten Partei gemäß funktionsfähig zu machen (S.3 des Ersturteils) und sie somit den Verbesserungsaufforderungen nachkam, hat sie damit einem Aufschub der Fälligkeit der Kaufpreisforderung bis zur Behebung der geltend gemachten Mängel, selbst wenn diese nicht von ihr zu vertreten seien, zugestimmt. Die von der beklagten Partei erhobenen Mängelrügen waren nicht sogleich als unberechtigt erkennbar, was sich schon aus der Beschaffenheit der gelieferten Waren, hochtechnisierter Computer, ergibt. Die klagende Partei mußte die Beanstandungen zumindest ernst nehmen, auch wenn sie sich gegen deren Berechtigung wehrte. Es kann nicht von vornherein gesagt werden, daß die von der beklagten Partei behaupteten Fehler der Computer bei deren Anwendung ohne weiteres als schikanös durchschaubar gewesen wären vergleiche 7 Ob 2063/96z; RdW 1996, 357; 8 Ob 1549/90).
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei gegenüber zunächst immer wieder Mängelrügen erhoben und auf Mängelbehebung beharrt. Das gesamte erstinstanzliche Verfahren hindurch wurde die Behauptung aufrecht erhalten, die gelieferte Ware sei nicht mängelfrei gewesen. Soweit sie nun entgegen ihrem Vorbringen in erster Instanz im Rechtsmittelverfahren überraschend behauptet, die von der klagenden Partei gelieferten Computer seien "technisch in Ordnung" (S.2 der Berufungsbeantwortung), die Computer seien mängelfrei gewesen (S.5 des Rekurses), die Fälligkeit sei also schon mit Zugang der Rechnung eingetreten und der Anspruch deshalb (unter Bedachtnahme auf die nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens nach Eintritt des Ruhens) verjährt, widerspricht diese Vorgangsweise nach Treu und Glauben den gegenseitigen Verhaltenspflichten der Vertragspartner. Ein solches Verhalten ist nicht anders zu beurteilen als die von der Rechtsprechung als treuwidrig angesehene Vorgangsweise des Bestellers, der im Prozeß zunächst die Aufschiebung der Fälligkeit infolge Nichtbehebung der Mängel und danach Verjährung einwendet, weil die Fälligkeit fiktiv schon viel früher eingetreten sei (7 Ob 2063/96z; ecolex 1993, 83; SZ 61/233). Aus dem Verhalten der beklagten Partei konnte die klagende Partei vielmehr mit Recht annehmen, die Käuferin werde ihren Prozeßstandpunkt, bisher seien lediglich erfolglose Mängelbehebungsversuche unternommen worden, beibehalten, sich auf sachliche Einwendungen beschränken und die Einrede der Verjährung nicht arglistig erheben (ecolex 1993, 83; SZ 61/233). Da die Mängelbehebungsversuche der klagenden Partei bis zum 11.9.1992 währten, erweist sich der am 6.6.1995 beim Erstgericht eingelangte Fortsetzungsantrag der klagenden Partei als rechtzeitig erhoben und ist daher eine Verjährung der Kaufpreisforderung nicht eingetreten.
Wenngleich die Verjährungsfrage entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz somit bereits abschließend beantwortet werden kann, erweist sich der Aufhebungsbeschluß im Ergebnis als richtig: Die Berechtigung des Klagebegehrens wird unter Außerachtlassung des Verjährungseinwands zu prüfen und werden dazu entsprechende Feststellungen zu treffen sein. Dabei wird auch auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts Bedacht zu nehmen sein, es fehlten Feststellungen, die auf ein allfälliges Anerkenntnis der Kaufpreisforderung durch die beklagte Partei schließen ließen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.