Entscheidung 8 Ob 1549/90
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.06.1990
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*** Kälte- und Klimaanlagentechnik Gesellschaft mbH, vertreten durch Dr. Gottfried Eypeltauer und Dr. Alfred Hawel, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Josef H***, Fleischhauermeister, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 65.338,80 sA infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 19.April 1990, GZ 6 R 40/90-17, den
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, weil ein sachlich unberechtigtes Verbesserungsbegehren des Werkbestellers erst ab dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit seiner mangelnden Berechtigung durch den Werkunternehmer der Geltendmachung des Werklohnanspruches und damit dem Lauf der Forderungsverjährung nicht mehr entgegensteht (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen, weil ein sachlich unberechtigtes Verbesserungsbegehren des Werkbestellers erst ab dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit seiner mangelnden Berechtigung durch den Werkunternehmer der Geltendmachung des Werklohnanspruches und damit dem Lauf der Forderungsverjährung nicht mehr entgegensteht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E21481
8Ob1549.90
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB01549.9.0628.000
Dokumentnummer
JJT_19900628_OGH0002_0080OB01549_9000000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung