Rechtssatz RS0103007
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103007
Entscheidungsdatum
24.03.2023
Rechtssatz
In einem Prozess zunächst die Aufschiebung der Fälligkeit einzuwenden und danach zu behaupten, die Fälligkeit sei zumindest fiktiv schon viel früher eingetreten und der Anspruch deshalb verjährt, widerspricht nach Treu und Glauben der auch noch auf die Zeit der Prozessführung weiter wirkenden gegenseitigen Verhaltenspflicht der Vertragspartner.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 1652/92
Entscheidungstext OGH 15.10.1992 8 Ob 1652/92
- 7 Ob 2063/96z
Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2063/96z
- 1 Ob 2341/96p
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2341/96p
Beisatz: Hier: Eine Treu und Glauben widersprechende Vorgangsweise liegt vor, wenn das gesamte erstinstanzliche Verfahren hindurch behauptet wurde, die gelieferte Ware sei nicht mängelfrei gewesen, während entgegen diesem Vorbringen in erster Instanz im Rechtsmittelverfahren überraschend behauptet, die von der klagenden Partei gelieferte Ware sei mängelfrei gewesen, die Fälligkeit sei also schon mit Zugang der Rechnung eingetreten und der Anspruch deshalb (unter Bedachtnahme auf Fortsetzung des Verfahrens nach Eintritt des Ruhens) verjährt. (T1)
- 7 Ob 319/03t
Entscheidungstext OGH 17.03.2004 7 Ob 319/03t
- 1 Ob 179/10w
Entscheidungstext OGH 20.11.2010 1 Ob 179/10w
nur: In einem Prozess zunächst die Aufschiebung der Fälligkeit einzuwenden und danach zu behaupten, die Fälligkeit sei zumindest fiktiv schon viel früher eingetreten und der Anspruch deshalb verjährt, widerspricht Treu und Glauben. (T2)
- 6 Ob 121/22w
Entscheidungstext OGH 24.03.2023 6 Ob 121/22w
vgl; Beisatz: Treu und Glauben widerspricht es auch, wenn der Werkbesteller der Verbesserung zugestimmt hat, sie durchführen ließ und dann den Verjährungseinwand erhebt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0103007
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19921015_OGH0002_0080OB01652_9200000_001