Die Revision ist jedoch mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Die Revision ist jedoch mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß die Fälligkeit des Werklohnes und damit der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich mit der Rechnungslegung bzw nach der für die Erstellung der Rechnung angemessenen Frist eintritt, die Werklohnforderung aber nicht verjährt, solange nicht ein mangelhaftes Werk verbessert wurde, daß jedoch bei Unterlassung der Verbesserung die Verjährung der Entgeltforderung mit der objektiven Möglichkeit der Verbesserung oder ab Ablehnung der Verbesserung beginnt (Krejci in Rummel2 I, Rz 21, 22 zu § 1170 ABGB und die dort zitierten Entscheidungen). Da der nunmehrigen Gemeinschuldnerin nach dem Prozeßstandpunkt des Klägers die mangelnde sachliche Berechtigung des Verbesserungsbegehrens des Werkbestellers aufgrund des Schreibens der Herstellerfirma bereits vor Rechnungslegung bekannt war (vgl 8 Ob 1549/90) und sie auf die Mängelrüge des Beklagten nicht reagierte, sondern ihm nach einem Zeitraum, innerhalb dessen Verbesserung objektiv möglich gewesen wäre, die auf den vollen Betrag lautende Rechnung übermittelte, begann demnach die Verjährungsfrist spätestens mit Rechnungslegung am 7.11.1990 zu laufen und war im Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits verstrichen.Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß die Fälligkeit des Werklohnes und damit der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich mit der Rechnungslegung bzw nach der für die Erstellung der Rechnung angemessenen Frist eintritt, die Werklohnforderung aber nicht verjährt, solange nicht ein mangelhaftes Werk verbessert wurde, daß jedoch bei Unterlassung der Verbesserung die Verjährung der Entgeltforderung mit der objektiven Möglichkeit der Verbesserung oder ab Ablehnung der Verbesserung beginnt (Krejci in Rummel2 römisch eins, Rz 21, 22 zu Paragraph 1170, ABGB und die dort zitierten Entscheidungen). Da der nunmehrigen Gemeinschuldnerin nach dem Prozeßstandpunkt des Klägers die mangelnde sachliche Berechtigung des Verbesserungsbegehrens des Werkbestellers aufgrund des Schreibens der Herstellerfirma bereits vor Rechnungslegung bekannt war vergleiche 8 Ob 1549/90) und sie auf die Mängelrüge des Beklagten nicht reagierte, sondern ihm nach einem Zeitraum, innerhalb dessen Verbesserung objektiv möglich gewesen wäre, die auf den vollen Betrag lautende Rechnung übermittelte, begann demnach die Verjährungsfrist spätestens mit Rechnungslegung am 7.11.1990 zu laufen und war im Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits verstrichen.
Nur für den Fall, daß der Unternehmer seinen Werklohn innerhalb der Verjährungsfrist eingeklagt und seine Verbesserungspflicht nicht willkürlich bestritten hat, sein Klagebegehren aber wegen Nichtverbesserung der gerügten Mängel mangels Fälligkeit des Anspruches abgewiesen wird, beginnt die Verjährung der Werklohnforderung mit der dann durchgeführten Verbesserung bzw deren grundlosen Verweigerung durch den Besteller neu zu laufen (SZ 61/233; ecolex 1993/83). Im hier vorliegenden Fall wurde jedoch eine bereits verjährte Forderung eingeklagt.
Daß sich der einer Sache anhaftende Mangel auch ohne Zutun des Unternehmers im Lauf der Zeit verflüchtigt, hat auf den Beginn und den Ablauf der Verjährungsfrist der Werklohnforderung keinerlei Einfluß. Ein gegenteiliger Sinn kann den Verjährungsbestimmungen schon deshalb nicht unterstellt werden, weil dies dem Zweck der Verjährung, die Rechtssicherheit zu fördern und die baldige Klarstellung des rechtlichen Bestandes von Forderungen des täglichen Lebens zur Vermeidung der sonst besonders großen Beweisschwierigkeiten zu gewährleisten (vgl Koziol/Welser, Grundriß I10, 184; SZ 61/233), entgegenstünde.Daß sich der einer Sache anhaftende Mangel auch ohne Zutun des Unternehmers im Lauf der Zeit verflüchtigt, hat auf den Beginn und den Ablauf der Verjährungsfrist der Werklohnforderung keinerlei Einfluß. Ein gegenteiliger Sinn kann den Verjährungsbestimmungen schon deshalb nicht unterstellt werden, weil dies dem Zweck der Verjährung, die Rechtssicherheit zu fördern und die baldige Klarstellung des rechtlichen Bestandes von Forderungen des täglichen Lebens zur Vermeidung der sonst besonders großen Beweisschwierigkeiten zu gewährleisten vergleiche Koziol/Welser, Grundriß I10, 184; SZ 61/233), entgegenstünde.
Die für die Revisionsbeantwortung verzeichneten Kosten waren dem Beklagten nicht zuzuerkennen, weil dieser auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, sodaß die Revisionsbeantwortung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.