Der vom Beklagten erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Beklagte vertritt weiterhin den Standpunkt, der Unternehmer habe sich ungeachtet seiner nicht von vornherein unbegründeten Auffassung, ein mängelfreies Werk geliefert zu haben, unverzüglich zur Behebung der vom Besteller behaupteten Mängel zu erbieten, wolle er die Gefahr der Verjährung seines Werklohnanspruches vermeiden. Nach Lehre und Rechtsprechung (zB SZ 54/35, EvBl. 1982/182 jeweils mwN) beginnt die Verjährung von Werklohnforderungen (§ 1486 Z 1 ABGB) grundsätzlich erst zu laufen, wenn der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis mehr im Wege steht und damit die objektiv zu beurteilende Möglichkeit zur Klage gegeben ist. Die Fälligkeit des Werklohnes, der nicht pauschal vereinbart ist, sondern nach Vollendung des Werkes errechnet werden muß, tritt in aller Regel erst mit dem Zugang der Rechnung ein. Auch die Werklohnforderung, der die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrages entgegensteht, beginnt erst dann zu verjähren, wenn die deren Fälligkeit hinausschiebenden Mängel vom Unternehmer behoben wurden. Ist der Unternehmer jedoch mit der Rechnungslegung bzw. der Verbesserung (dem Nachtrag des Fehlenden) säumig, so beginnt die Verjährung schon in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Unternehmer die Zumittlung der Rechnung bzw. die Mängelbehebung objektiv möglich gewesen wäre. Dieser herrschenden Auffassung liegt die Erwägung zugrunde, daß der Unternehmer die Fälligkeit und damit den Beginn der Verjährung nicht willkürlich durch Verzögerung der Rechnungslegung bzw. der Verbesserung nach seinem Belieben hinausschieben und damit den Zweck insbesondere der kurzen Verjährung, die baldige Klarstellung des rechtlichen Bestandes von Forderungen des täglichen Lebens zur Vermeidung der sonst besonders großen Beweisschwierigkeiten (vgl. Koziol-Welser, Grundriß8 I 176 f), zunichte machen darf. Der Beklagte vertritt weiterhin den Standpunkt, der Unternehmer habe sich ungeachtet seiner nicht von vornherein unbegründeten Auffassung, ein mängelfreies Werk geliefert zu haben, unverzüglich zur Behebung der vom Besteller behaupteten Mängel zu erbieten, wolle er die Gefahr der Verjährung seines Werklohnanspruches vermeiden. Nach Lehre und Rechtsprechung (zB SZ 54/35, EvBl. 1982/182 jeweils mwN) beginnt die Verjährung von Werklohnforderungen (Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB) grundsätzlich erst zu laufen, wenn der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis mehr im Wege steht und damit die objektiv zu beurteilende Möglichkeit zur Klage gegeben ist. Die Fälligkeit des Werklohnes, der nicht pauschal vereinbart ist, sondern nach Vollendung des Werkes errechnet werden muß, tritt in aller Regel erst mit dem Zugang der Rechnung ein. Auch die Werklohnforderung, der die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrages entgegensteht, beginnt erst dann zu verjähren, wenn die deren Fälligkeit hinausschiebenden Mängel vom Unternehmer behoben wurden. Ist der Unternehmer jedoch mit der Rechnungslegung bzw. der Verbesserung (dem Nachtrag des Fehlenden) säumig, so beginnt die Verjährung schon in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Unternehmer die Zumittlung der Rechnung bzw. die Mängelbehebung objektiv möglich gewesen wäre. Dieser herrschenden Auffassung liegt die Erwägung zugrunde, daß der Unternehmer die Fälligkeit und damit den Beginn der Verjährung nicht willkürlich durch Verzögerung der Rechnungslegung bzw. der Verbesserung nach seinem Belieben hinausschieben und damit den Zweck insbesondere der kurzen Verjährung, die baldige Klarstellung des rechtlichen Bestandes von Forderungen des täglichen Lebens zur Vermeidung der sonst besonders großen Beweisschwierigkeiten vergleiche Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 176 f), zunichte machen darf.
Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizupflichten, daß der vorliegende Fall anders gelagert ist, weil dem Kläger keine die Vorverlegung des Beginns der Verjährung rechtfertigende Säumigkeit zur Last fällt. Er hat vielmehr am 31. Dezember 1982 Schlußrechnung über die vom Besteller in Auftrag gegebenen und in der Folge durchgeführten Bauarbeiten gelegt und den seiner Auffassung nach aushaftenden restlichen Werklohn mit am 20. März 1985 eingebrachter Klage, somit innerhalb der Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB, geltend gemacht. Das Klagebegehren im Vorprozeß wurde, soweit Ansprüche auch im nunmehrigen Verfahren erhoben sind, nur abgewiesen, weil sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht den vom Beklagten vertretenen Standpunkt, gewisse von diesem reklamierte noch nicht durchgeführte Arbeiten seien als die Fälligkeit der Werklohnforderung hinausschiebende Sachmängel des Werkes zu beurteilen, beitraten und den Prozeßstandpunkt des Klägers, diese Arbeiten hätten einem geänderten Auftrag entsprochen, ablehnten. Sie entschieden damit im Sinne der ständigen, von der überwiegenden Lehre gebilligten Rechtsprechung, daß der Besteller, selbst wenn er das mangelhafte Werk als Erfüllung angenommen hat, berechtigt ist, die gesamte Gegenleistung bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes durch den Unternehmer zu verweigern, soweit dem Besteller nicht schikanöse Rechtsausübung zur Last fällt (EvBl. 1987/49 mwN; Wilhelm in WBl. 1987, 34; Grillberger in Schwimann, ABGB, Rz 6 zu § 1170). Der Kläger unterwarf sich dem Urteil des Gerichtes zweiter Instanz, das ihm am 17. September 1987 zugestellt worden war, und erbot sich mit Schreiben vom 22. Oktober 1987, also kaum mehr als einen Monat später, zur Vornahme der einen Kostenaufwand von lediglich S 13.182,60 erfordernden Verbesserungsarbeiten, die der Beklagte jedoch - nach der bisher ungeprüft gebliebenen Behauptung des Klägers (ON 5, S. 4) - untersagt haben soll.Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizupflichten, daß der vorliegende Fall anders gelagert ist, weil dem Kläger keine die Vorverlegung des Beginns der Verjährung rechtfertigende Säumigkeit zur Last fällt. Er hat vielmehr am 31. Dezember 1982 Schlußrechnung über die vom Besteller in Auftrag gegebenen und in der Folge durchgeführten Bauarbeiten gelegt und den seiner Auffassung nach aushaftenden restlichen Werklohn mit am 20. März 1985 eingebrachter Klage, somit innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB, geltend gemacht. Das Klagebegehren im Vorprozeß wurde, soweit Ansprüche auch im nunmehrigen Verfahren erhoben sind, nur abgewiesen, weil sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht den vom Beklagten vertretenen Standpunkt, gewisse von diesem reklamierte noch nicht durchgeführte Arbeiten seien als die Fälligkeit der Werklohnforderung hinausschiebende Sachmängel des Werkes zu beurteilen, beitraten und den Prozeßstandpunkt des Klägers, diese Arbeiten hätten einem geänderten Auftrag entsprochen, ablehnten. Sie entschieden damit im Sinne der ständigen, von der überwiegenden Lehre gebilligten Rechtsprechung, daß der Besteller, selbst wenn er das mangelhafte Werk als Erfüllung angenommen hat, berechtigt ist, die gesamte Gegenleistung bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes durch den Unternehmer zu verweigern, soweit dem Besteller nicht schikanöse Rechtsausübung zur Last fällt (EvBl. 1987/49 mwN; Wilhelm in WBl. 1987, 34; Grillberger in Schwimann, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 1170,). Der Kläger unterwarf sich dem Urteil des Gerichtes zweiter Instanz, das ihm am 17. September 1987 zugestellt worden war, und erbot sich mit Schreiben vom 22. Oktober 1987, also kaum mehr als einen Monat später, zur Vornahme der einen Kostenaufwand von lediglich S 13.182,60 erfordernden Verbesserungsarbeiten, die der Beklagte jedoch - nach der bisher ungeprüft gebliebenen Behauptung des Klägers (ON 5, S. 4) - untersagt haben soll.
Zutreffend hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß es dem Unternehmer, der die Werklohnklage noch vor Ablauf der Verjährung eingebracht und das Verfahren gehörig in Gang gehalten hat (§ 1497 ABGB), nicht zum Nachteil gereichen darf, daß er seinen Standpunkt, seinem Werk hafteten keine die Einrede des nicht erfüllten Vertrages berechtigenden Sachmängel an, im Vorprozeß durchzusetzen trachtete, es sei denn, die Prozeßführung wäre mutwillig oder aussichtslos gewesen. Bei gegenteiliger Auffassung, wenn also sein Werklohnanspruch bei längerer Prozeßdauer bereits verjährt wäre, müßte sich der Unternehmer zuvor dem Standpunkt des Bestellers unterwerfen. Eine solche Auffassung würde den Unternehmer, der nach herrschender Auffassung ohnehin vorleistungspflichtig ist, in geradezu unerträglicher Weise benachteiligen. Die von der Rechtsprechung als angemessenes Druckmittel gegen mit der Verbesserung säumige Unternehmer anerkannte Hinausschiebung der Fälligkeit der gesamten Werklohnforderung darf nicht dazu führen, daß bei längerer Prozeßdauer der nicht mutwillig die bereits eingetretene Fälligkeit seiner Forderung behauptende Übernehmer bei Aberkennung seines Standpunktes den Anspruch wegen Verjährung überhaupt verliert. Der Unternehmer muß also die von ihm verlangte Verbesserung des von ihm übergebenen Werkes innerhalb jenes Zeitraumes, in dem sie objektiv möglich ist, nur dann durchführen, wenn er das Vorliegen der vom Besteller geltend gemachten Sachmängel zwischen den Vertragsteilen nicht bestreitet. Sonst muß er die nach seinem (nicht mutwillig vertretenen) Rechtsstandpunkt bereits fällige Werklohnforderung einklagen und verfolgen können, ohne der Gefahr der Verjährung ausgesetzt zu sein, wenn das Klagebegehren abgewiesen wird, weil der vom Besteller erhobenen Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrages mangels vorgenommener Verbesserung Berechtigung zugebilligt und der Werklohnanspruch als noch nicht fällig erkannt wird. Die Rechtsprechung geht auch keineswegs dahin, daß die Verjährung bei Nichtvornahme der Verbesserung in angemessener Frist unter allen Umständen zu laufen beginnt. Auch in seinen Entscheidungen SZ 54/35 und EvBl. 1982/182 wies der Oberste Gerichtshof vielmehr darauf hin, daß Verbesserung Vollendung des Werkes bedeutet, der Werklohnanspruch grundsätzlich vor Vollendung des Werkes nicht fällig ist und demnach auch die Verjährungszeit noch nicht zu laufen beginnt. Der Unternehmer darf den Beginn der Verjährung nur nicht willkürlich hinausschieben; nur in einem solchen Fall tritt eine Ahndung des treuwidrigen oder nachlässigen Verhaltens des Unternehmers in der Form ein, daß angenommen wird, die Verjährung beginne zu jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Unternehmer die Verbesserung des mangelhaften Werkes objektiv möglich gewesen wäre. Der Beginn der Verjährung wird aber nicht willkürlich hinausgeschoben, wenn der Unternehmer den Werklohn ohnehin einklagt und damit dessen Fälligkeit behauptet und nur unterliegt, weil er mit seiner Einwendung, er sei im Rahmen des Vertrages zu einer Verbesserung nicht verpflichtet, unterliegt. Wurde diese Einwendung nicht willkürlich oder erkennbar aussichtslos (vgl. SZ 59/159) erhoben, wofür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen, besteht keine Rechtfertigung, aus dem Verhalten des Unternehmers durch fiktive Rückverlegung des Fälligkeitstermins und damit des Beginnes der Verjährung Konsequenzen zugunsten des Bestellers zu ziehen. Es widerspricht vielmehr der auch noch auf die Zeit der Prozeßführung weiterwirkenden gegenseitigen Treuepflicht der Vertragspartner (vgl. dazu ebenfalls SZ 59/159), zunächst in einem Prozeß die Aufschiebung der Fälligkeit einzuwenden und im folgenden Prozeß zu behaupten, die Fälligkeit sei zumindest fiktiv schon viel früher eingetreten und der Anspruch demnach verjährt. Aus dem Verhalten des Bestellers im Vorprozeß konnte der Unternehmer vielmehr mit Recht annehmen, der Besteller werde sich selbst bei einer Klageführung nach Ablauf der Verjährungsfrist auf sachliche Einwendungen beschränken und die Einrede der Verjährung nicht arglistig erheben (vgl SZ 54/56; SZ 47/104; SZ 47/17 uva; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 15 und 16 zu § 1451; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1501). Der Replik der Arglist bedurfte es in einem Fall wie dem vorliegenden aber gar nicht. Da vielmehr die Fälligkeit des Werklohnes nicht willkürlich hinausgeschoben wurde, begann die Verjährungsfrist vor der nach dem Vorprozeß sofort angebotenen, die Fälligkeit der Forderung des Klägers erst herbeiführenden Verbesserung bzw. deren Verweigerung durch den Beklagten nicht zu laufen. Der Anspruch des Klägers ist damit nicht verjährt.Zutreffend hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß es dem Unternehmer, der die Werklohnklage noch vor Ablauf der Verjährung eingebracht und das Verfahren gehörig in Gang gehalten hat (Paragraph 1497, ABGB), nicht zum Nachteil gereichen darf, daß er seinen Standpunkt, seinem Werk hafteten keine die Einrede des nicht erfüllten Vertrages berechtigenden Sachmängel an, im Vorprozeß durchzusetzen trachtete, es sei denn, die Prozeßführung wäre mutwillig oder aussichtslos gewesen. Bei gegenteiliger Auffassung, wenn also sein Werklohnanspruch bei längerer Prozeßdauer bereits verjährt wäre, müßte sich der Unternehmer zuvor dem Standpunkt des Bestellers unterwerfen. Eine solche Auffassung würde den Unternehmer, der nach herrschender Auffassung ohnehin vorleistungspflichtig ist, in geradezu unerträglicher Weise benachteiligen. Die von der Rechtsprechung als angemessenes Druckmittel gegen mit der Verbesserung säumige Unternehmer anerkannte Hinausschiebung der Fälligkeit der gesamten Werklohnforderung darf nicht dazu führen, daß bei längerer Prozeßdauer der nicht mutwillig die bereits eingetretene Fälligkeit seiner Forderung behauptende Übernehmer bei Aberkennung seines Standpunktes den Anspruch wegen Verjährung überhaupt verliert. Der Unternehmer muß also die von ihm verlangte Verbesserung des von ihm übergebenen Werkes innerhalb jenes Zeitraumes, in dem sie objektiv möglich ist, nur dann durchführen, wenn er das Vorliegen der vom Besteller geltend gemachten Sachmängel zwischen den Vertragsteilen nicht bestreitet. Sonst muß er die nach seinem (nicht mutwillig vertretenen) Rechtsstandpunkt bereits fällige Werklohnforderung einklagen und verfolgen können, ohne der Gefahr der Verjährung ausgesetzt zu sein, wenn das Klagebegehren abgewiesen wird, weil der vom Besteller erhobenen Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrages mangels vorgenommener Verbesserung Berechtigung zugebilligt und der Werklohnanspruch als noch nicht fällig erkannt wird. Die Rechtsprechung geht auch keineswegs dahin, daß die Verjährung bei Nichtvornahme der Verbesserung in angemessener Frist unter allen Umständen zu laufen beginnt. Auch in seinen Entscheidungen SZ 54/35 und EvBl. 1982/182 wies der Oberste Gerichtshof vielmehr darauf hin, daß Verbesserung Vollendung des Werkes bedeutet, der Werklohnanspruch grundsätzlich vor Vollendung des Werkes nicht fällig ist und demnach auch die Verjährungszeit noch nicht zu laufen beginnt. Der Unternehmer darf den Beginn der Verjährung nur nicht willkürlich hinausschieben; nur in einem solchen Fall tritt eine Ahndung des treuwidrigen oder nachlässigen Verhaltens des Unternehmers in der Form ein, daß angenommen wird, die Verjährung beginne zu jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Unternehmer die Verbesserung des mangelhaften Werkes objektiv möglich gewesen wäre. Der Beginn der Verjährung wird aber nicht willkürlich hinausgeschoben, wenn der Unternehmer den Werklohn ohnehin einklagt und damit dessen Fälligkeit behauptet und nur unterliegt, weil er mit seiner Einwendung, er sei im Rahmen des Vertrages zu einer Verbesserung nicht verpflichtet, unterliegt. Wurde diese Einwendung nicht willkürlich oder erkennbar aussichtslos vergleiche SZ 59/159) erhoben, wofür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen, besteht keine Rechtfertigung, aus dem Verhalten des Unternehmers durch fiktive Rückverlegung des Fälligkeitstermins und damit des Beginnes der Verjährung Konsequenzen zugunsten des Bestellers zu ziehen. Es widerspricht vielmehr der auch noch auf die Zeit der Prozeßführung weiterwirkenden gegenseitigen Treuepflicht der Vertragspartner vergleiche dazu ebenfalls SZ 59/159), zunächst in einem Prozeß die Aufschiebung der Fälligkeit einzuwenden und im folgenden Prozeß zu behaupten, die Fälligkeit sei zumindest fiktiv schon viel früher eingetreten und der Anspruch demnach verjährt. Aus dem Verhalten des Bestellers im Vorprozeß konnte der Unternehmer vielmehr mit Recht annehmen, der Besteller werde sich selbst bei einer Klageführung nach Ablauf der Verjährungsfrist auf sachliche Einwendungen beschränken und die Einrede der Verjährung nicht arglistig erheben vergleiche SZ 54/56; SZ 47/104; SZ 47/17 uva; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 15 und 16 zu Paragraph 1451,; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1501,). Der Replik der Arglist bedurfte es in einem Fall wie dem vorliegenden aber gar nicht. Da vielmehr die Fälligkeit des Werklohnes nicht willkürlich hinausgeschoben wurde, begann die Verjährungsfrist vor der nach dem Vorprozeß sofort angebotenen, die Fälligkeit der Forderung des Klägers erst herbeiführenden Verbesserung bzw. deren Verweigerung durch den Beklagten nicht zu laufen. Der Anspruch des Klägers ist damit nicht verjährt.
Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, daß der Beklagte die Verbesserung - wie vom Kläger behauptet - untersagt oder doch verweigert hat, so könnte ihm das Leistungsverweigerungsrecht nicht mehr zugebilligt werden (SZ 49/9 uva.) Da die eingeklagte Forderung nicht verjährt ist, hat das Gericht zweiter Instanz dem Erstgericht mit Recht die Klärung der Gründe für das Unterbleiben der Verbesserung
und - gegebenenfalls - die Berechnung der angemessenen
Preisminderung aufgetragen.
Dem Rekurs ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.