Begründung:
Die klagende Partei montierte am 5. 7. 1995 in der Wohnung der Beklagten aufgrund deren Werkauftrags eine Wendeltreppe aus Marmor. Danach wurde die Stiege von einem Vertreter der klagenden Partei und einem Beauftragten der Beklagten - einem Architekten - besichtigt. Der Architekt stellte bei Abnahme der Stiege "noch vor der Begehung durch andere Handwerker ... einzelne 'Schläge' und auch Kratzer an den Kanten bzw an der Oberfläche der Stufe fest", ein Zustand, der "durch Schleifen mit Wasser" hätte behoben werden können. Außerdem "'wackelte'" die Stiege beim Begehen. Überdies wurde festgestellt, dass "ein Befestigungsteil den Marmor beschädigt und dies durch eine mehrfache Verankerung an der Wand zu verhindern ist". Am 14. 7. 1995 legte die klagende Partei die Rechnung über insgesamt 110.196 S. Die Beklagte zahlte am 27. 10. 1995 50.000 S. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.
Mit der am 1. 4. 1996 erhobenen Mahnklage machte die klagende Partei die restliche Werklohnforderung von 60.196 S sA geltend.
Die Beklagte replizierte ua, der Klageanspruch sei nicht fällig, weil das Werk der klagenden Partei mit behebbaren Mängeln "wie Absplitterungen, unsaubere Verarbeitung und Kratzspuren" behaftet sei. Für den Fall der Verneinung (auch) eines Verbesserungsanspruchs wendete sie "Preisminderung" von 70.000 S als Gegenforderung aufrechnungsweise ein.
Nach den Feststellungen, die auf dem in der Verhandlungstagsatzung vom 13. 9. 1996 mündlich erörterten Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen beruhen, wies die Treppe starke und leichte Kratzer sowie Kantenbeschädigungen auf. Der Aufwand für die Mängelbehebung betrug 15.000 S. Mit Schreiben vom 3. 3. 1997 bot die klagende Partei der Beklagten an, die festgestellten Mängel zu beheben, und ersuchte um eine Terminvereinbarung. Bei der auf den 15. 4. 1997 anberaumten Verhandlungstagsatzung trat, da die Parteien nicht erscheinen, Ruhen des Verfahrens ein. Am 22. 7. 1997 hat die klagende Partei die Mängel "so behoben", dass "bei der Befundaufnahme" am 22. 8. 2000 durch einen weiteren gerichtlichen Sachverständigen "zwar auf insgesamt sechs Stufen kleine Kratzspuren festzustellen waren, die Treppenanlage aber laut Ö-Norm B 213 ... sach- und fachgerecht geliefert und montiert wurde und die Werkleistung in technischer und fachlicher Hinsicht der Norm" entsprach. Die "Herkunft der festgestellten kleinen Kratzspuren - die keinen Grund für eine Reklamation bilden - ist nicht feststellbar, zumal die Wohnung nach Verbesserung durch die klagende Partei bewohnt wurde". Bereits am 25. 7. 1997 hatte der Ehegatte der Beklagten einem deren Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, es seien "noch weitere Schäden vorhanden". Mit Schreiben vom 19. 8. 1997 informierte die Beklagte die klagende Partei über die "'weiteren, wesentlicheren'" Schäden und unterbreitete einen "'Regelungsvorschlag'" Danach sollte "ein über den 15. 9. 1997 hinausgehendes Zuwarten nicht in Frage kommen". Grundlage der Vergleichsverhandlungen war, dass die Beklagte "nach entsprechender Verbesserung" den restliche Werklohn in Höhe des Klageanspruchs unter Abzug ihrer Prozesskosten von 21.196 S zahlen werde. Der Klagevertreter schlug im Schreiben vom 20. 1. 1998 an die Vertreter der Beklagten die Festlegung eines Termins zur gemeinsamen Besichtigung der Stiege vor. Eine Terminvereinbarung unterblieb jedoch, weil die Versuche der klagenden Partei, mit der Beklagten oder deren Ehegatten "in Kontakt zu treten", "längere Zeit" scheiterten. Im Schreiben der Beklagtenvertreter vom 19. 8. 1999 an den Klagevertreter wurde festgehalten, dass die klagende Partei weitere Verbesserungen nicht durchgeführt und die Prozesskosten (der Beklagten) von 23.530,18 nicht gezahlt habe. Mit Schreiben vom 31. 8. 1999 kündigten die Beklagtenvertreter die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens an. Der Fortsetzungsantrag namens der Beklagten langte sodann am 3. 1. 2000 bei Gericht ein. Das Erstgericht beschloss die Verfahrensfortsetzung am 24. 1. 2000. Am 17. 2. 2000 beantragte die klagende Partei die "Bestellung eines zweiten Sachverständigen". In der Verhandlungstagsatzung vom 6. 1. 2001 (ON 37 S 4 f, 7, 9, 11) erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung mit folgender Begründung:
"Hinsichtlich des Klageanspruchs wird ausdrücklich Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens eingewendet. Durch den Nichtbesuch der Streitverhandlung vom 15. 4. 1997 ist in diesem Verfahren Ruhen eingetreten. Es gab kurz nach diesem Ruhenseintritt einen Versuch zwischen den Streitteilen die Angelegenheit gütlich zu beenden. Auf die Vergleichsvorschläge der beklagten Partei ist der Kläger allerdings nicht eingegangen. Es war dem Kläger zumindest seit Juni 1997 erkennbar, dass keine vergleichsweise Einigung mit der beklagten Partei zustandekommt. Damit durch die Klagsführung die Verjährung unterbrochen wird, hätte er unverzüglich nach diesem Erkennen das Verfahren fortsetzen müssen. In Wirklichkeit hat er es nicht fortgesetzt, sondern die beklagte Partei mit Antrag vom 31. 12. 1999 Fortsetzung des Verfahrens betrieben. Zu diesem Zeitpunkt ist sohin infolge nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens nach § 1497 ABGB Verjährung eingetreten. Der Kläger hatte keinerlei triftige Gründe das Verfahren nicht wieder gehörig fortzusetzen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen zu 'Dietrich Kades ABGB § 1497' (offenbar gemeint: Dittrich/Tades) verwiesen."Hinsichtlich des Klageanspruchs wird ausdrücklich Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens eingewendet. Durch den Nichtbesuch der Streitverhandlung vom 15. 4. 1997 ist in diesem Verfahren Ruhen eingetreten. Es gab kurz nach diesem Ruhenseintritt einen Versuch zwischen den Streitteilen die Angelegenheit gütlich zu beenden. Auf die Vergleichsvorschläge der beklagten Partei ist der Kläger allerdings nicht eingegangen. Es war dem Kläger zumindest seit Juni 1997 erkennbar, dass keine vergleichsweise Einigung mit der beklagten Partei zustandekommt. Damit durch die Klagsführung die Verjährung unterbrochen wird, hätte er unverzüglich nach diesem Erkennen das Verfahren fortsetzen müssen. In Wirklichkeit hat er es nicht fortgesetzt, sondern die beklagte Partei mit Antrag vom 31. 12. 1999 Fortsetzung des Verfahrens betrieben. Zu diesem Zeitpunkt ist sohin infolge nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens nach Paragraph 1497, ABGB Verjährung eingetreten. Der Kläger hatte keinerlei triftige Gründe das Verfahren nicht wieder gehörig fortzusetzen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen zu 'Dietrich Kades ABGB Paragraph 1497 ', (offenbar gemeint: Dittrich/Tades) verwiesen.
Sollte der Kläger tatsächlich im Juli 1997 die Mängel behoben haben (was bestritten bleibt), so hat er unverzüglich danach erkennen müssen, dass die beklagte Partei mit dieser Art der Mängelbehebung nicht einverstanden ist und ihm den begehrten Werklohn noch immer nicht zu zahlen bereit ist. Spätestens bei dieser Erkenntnis im Sommer 1997 wäre der Kläger daher zur Fortsetzung des Verfahrens verpflichtet gewesen, hätte er der Verjährungsfolge ausweichen wollen. Durch die Geltendmachung weiterer Mängel im August 1997 durch die beklagte Partei musste der Kläger ebenfalls erkennen, dass eine gütliche Einigung nicht zustandekommt und hätte das Verfahren fortsetzen müssen. Im Übrigen wird ausdrücklich bestritten, dass es an der beklagten Partei gelegen hätte, dass weitere Vergleichsgespräch(e) nicht zustandegekommen sind. Es war insbesondere der Klagevertreter, der mehrfach unter Hinweis auf Urlaub und sonstige Ortsabwesenheiten direkten Verhandlungen aus dem Weg gegangen ist. Diese Verhaltensweise muss sich der Kläger anrechnen lassen.
... Ein außergerichtlicher Vergleich ist in dieser Rechtssache sohin nie zustande gekommen, und zwar weil der Kläger zur (die) Erfüllung des Vorschlages der beklagten Partei im Kostenpunkt (ver)weigerte. Diese Einstellung war dem Kläger naturgemäß seit August 1997 bekannt und war ihm seit dort bewusst, dass er einen außergerichtlichen Vergleich nicht anzustreben bereit ist. Es wäre daher seine rechtliche Verpflichtung gewesen, noch im August 1997 das Verfahren gehörig durch einen Fortsetzungsantrag fortzusetzen. Tatsächlich hat er aber bis zur Fortsetzung durch die beklagte Partei selbst weder Zahlung noch sonstiges von der beklagten Partei begehrt.
... Wäre der Kläger der Meinung gewesen, er hätte die Mängel umfassend saniert und daher Anspruch auf den Werklohn, so hätte er das Schreiben Beilage ./O (Anm: Schreiben der Beklagtenvertreter vom 19. 8. 1997) inhaltlich bestreiten müssen und bei Erkennen, dass die beklagte Partei den Werklohn noch immer nicht bezahlt, bereits unverzüglich darauf die Fortsetzung des Verfahrens anstrengen müssen."... Wäre der Kläger der Meinung gewesen, er hätte die Mängel umfassend saniert und daher Anspruch auf den Werklohn, so hätte er das Schreiben Beilage ./O Anmerkung, Schreiben der Beklagtenvertreter vom 19. 8. 1997) inhaltlich bestreiten müssen und bei Erkennen, dass die beklagte Partei den Werklohn noch immer nicht bezahlt, bereits unverzüglich darauf die Fortsetzung des Verfahrens anstrengen müssen."
Das Erstgericht sprach aus, dass die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, und gab dem Klagebegehren - abgesehen von der Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens - statt.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Beklagten in der Hauptsache nicht Folge und vervollständigte den Spruch des Ersturteils durch den Ausspruch, die Klageforderung bestehe mit 4.374,61 EUR zu Recht. Es ließ ferner die ordentliche Revision zunächst nicht zu. Mit Beschluss vom 13. 1. 2003 änderte es diesen Ausspruch dahin ab, dass die Revision doch zulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass der Klageanspruch nicht verjährt sei. Der gegenteilige Standpunkt der Beklagten, Verjährung sei eingetreten, weil die Mängelbehebung erst zwei Jahre nach Rechnungslegung und fünfzehn Monate nach Klageeinbringung erfolgt und damit die Fälligkeit der Werklohnforderung willkürlich hinausgeschoben worden sei, treffe nicht zu. Die Werklohnforderung verjähre im Fall eines Verbesserungsverzugs des Unternehmers ab dem Zeitpunkt, in dem die Verbesserung objektiv möglich gewesen sei. Werde die Werklohnforderung jedoch innerhalb der Verjährungsfrist eingeklagt, so komme es nach der Entscheidung 8 Ob 1652/92 darauf an, ob die der Einrede des nicht erfüllten Vertrags entgegengesetzte Behauptung der Mängelfreiheit "als mutwillig oder aussichtslos anzusehen" sei, weil nur dann "von einem willkürlichen Hinausschieben der Verjährungsfrist die Rede sein" könne. Die Prozessbehauptung der klagenden Partei über die Mängelfreiheit des Werks sei nach den getroffenen Feststellungen "weder mutwillig noch aussichtslos" gewesen. Die Verjährungsfrist sei daher erst mit Durchführung der Verbesserung, also erst mit Eintritt der Fälligkeit des Werklohns am 22. 7. 1997 in Gang gesetzt worden. Im Zeitpunkt der Verfahrensfortsetzung sei der Klageanspruch daher noch nicht verjährt gewesen. Somit könne "auch keine Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens eingetreten sein". Die ordentliche Revision sei deshalb doch zulässig, weil zur Frage, ob die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens durch den Beklagten auch dem Kläger nütze und "als die Verjährung unterbrechende gehörige Fortsetzung des Verfahrens ... zu sehen" sei, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.
Die Revision ist unzulässig.