Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 1478 zweiter Satz ABGB beginnt die Verjährung, sobald das Recht "an sich schon hätte ausgeübt werden können". Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt demnach in der Regel, sobald der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis (wie insbesondere mangelnde Fälligkeit) im Wege steht und damit die objektive Möglichkeit zu klagen gegeben ist (EvBl. 1980/50; EvBl. 1975/166; EvBl. 1971/20; JBl. 1967, 622 u. a.; Ehrenzweig[2] I/1, 306; Koziol - Welser[5] I, 157; Klang[2] VI, 601). Subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährung keinen Einfluß (JBl. 1958, 522). Gemäß § 1170 ABGB ist das Entgelt aus einem Werkvertrag in der Regel, wenn also nichts anderes vereinbart oder verkehrsüblich ist, erst nach vollendetem Werk zu entrichten. Der Unternehmer hat die Herstellung des Werkes in der Regel also als Vorausleistung zu bewirken; darüber hinaus wird durch diese Regelung auch der Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgelts bestimmt (EvBl. 1979/198; SZ 48/108; JBl. 1970, 371; SZ 23/26 u. a.; Adler - Höller in Klang[2] V, 417). Mit diesem Zeitpunkt beginnt in der Regel auch die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z. 1 ABGB zu laufen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine andere Vereinbarung oder eine andere Verkehrsübung die Annahme einer späteren Fälligkeit rechtfertigt. Das gilt vor allem dann, wenn keine fixe Pauschalvereinbarung über den Werklohn getroffen wurde und der Unternehmer seine Forderung nach der Vollendung des Werkes erst detailliert errechnen muß. Dies war auch hier der Fall. Zwischen den Streitteilen bestand zwar eine Pauschalvereinbarung, doch war eine Berechnung der Indexsteigerung vorzunehmen und die Umstellung auf die neuen Umsatzsteuerbestimmungen zu berücksichtigen, sodaß für den Besteller die Höhe des von ihm zu leistenden Entgelts nicht von vornherein klar war.Nach Paragraph 1478, zweiter Satz ABGB beginnt die Verjährung, sobald das Recht "an sich schon hätte ausgeübt werden können". Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt demnach in der Regel, sobald der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis (wie insbesondere mangelnde Fälligkeit) im Wege steht und damit die objektive Möglichkeit zu klagen gegeben ist (EvBl. 1980/50; EvBl. 1975/166; EvBl. 1971/20; JBl. 1967, 622 u. a.; Ehrenzweig[2] I/1, 306; Koziol - Welser[5] römisch eins, 157; Klang[2] römisch sechs, 601). Subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährung keinen Einfluß (JBl. 1958, 522). Gemäß Paragraph 1170, ABGB ist das Entgelt aus einem Werkvertrag in der Regel, wenn also nichts anderes vereinbart oder verkehrsüblich ist, erst nach vollendetem Werk zu entrichten. Der Unternehmer hat die Herstellung des Werkes in der Regel also als Vorausleistung zu bewirken; darüber hinaus wird durch diese Regelung auch der Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgelts bestimmt (EvBl. 1979/198; SZ 48/108; JBl. 1970, 371; SZ 23/26 u. a.; Adler - Höller in Klang[2] römisch fünf, 417). Mit diesem Zeitpunkt beginnt in der Regel auch die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB zu laufen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine andere Vereinbarung oder eine andere Verkehrsübung die Annahme einer späteren Fälligkeit rechtfertigt. Das gilt vor allem dann, wenn keine fixe Pauschalvereinbarung über den Werklohn getroffen wurde und der Unternehmer seine Forderung nach der Vollendung des Werkes erst detailliert errechnen muß. Dies war auch hier der Fall. Zwischen den Streitteilen bestand zwar eine Pauschalvereinbarung, doch war eine Berechnung der Indexsteigerung vorzunehmen und die Umstellung auf die neuen Umsatzsteuerbestimmungen zu berücksichtigen, sodaß für den Besteller die Höhe des von ihm zu leistenden Entgelts nicht von vornherein klar war.
Die Fälligkeit des Werklohnes tritt in einem solchen Fall erst mit der Zumittlung der Rechnung ein (EvBl. 1974/158; EvBl. 1971/119; SZ 38/44 u.a.; Koziol - Welser[5] I, 316). Wird allerdings die Rechnungslegung ungebührlich verzögert, so beginnt die Verjährungsfrist zwar nicht mit dem Zeitpunkt der Vollendung des Werkes, wohl aber mit jenem, in dem eine Rechnungslegung objektiv möglich gewesen wäre, zu laufen, da es nicht angeht, daß der Unternehmer durch absichtliche oder unabsichtliche Verzögerung der Rechnungslegung die Fälligkeit und damit den Beginn des Verjährungsablaufes nach seinem Belieben hinausschiebt (EvBl. 1971/119; JBl. 1970, 314; SZ 38/44; SZ 23/26; Koziol - Welser a. a.O.).Die Fälligkeit des Werklohnes tritt in einem solchen Fall erst mit der Zumittlung der Rechnung ein (EvBl. 1974/158; EvBl. 1971/119; SZ 38/44 u.a.; Koziol - Welser[5] römisch eins, 316). Wird allerdings die Rechnungslegung ungebührlich verzögert, so beginnt die Verjährungsfrist zwar nicht mit dem Zeitpunkt der Vollendung des Werkes, wohl aber mit jenem, in dem eine Rechnungslegung objektiv möglich gewesen wäre, zu laufen, da es nicht angeht, daß der Unternehmer durch absichtliche oder unabsichtliche Verzögerung der Rechnungslegung die Fälligkeit und damit den Beginn des Verjährungsablaufes nach seinem Belieben hinausschiebt (EvBl. 1971/119; JBl. 1970, 314; SZ 38/44; SZ 23/26; Koziol - Welser a. a.O.).
Herrschende Rechtsprechung ist es allerdings, daß der Besteller eines Werkes, der dessen Verbesserung begehrt hat, seine Gegenleistung (das Entgelt) bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrages durch den Unternehmer, somit bis zur Verbesserung des mangelhaften Werks verweigern kann, weil das unverbesserte Werk noch nicht als vollendet gilt und der Anspruch auf Werklohn daher noch nicht fällig ist (RZ 1980/36; EvBl. 1979/128 und 198; JBl. 1976, 537; SZ 48/108; SZ 39/27 u.v.a.). In diesem Fall beginnt auch die Verjährungsfrist nicht zu laufen, weil der Geltendmachung des Anspruches noch das rechtliche Hindernis der mangelnden Fälligkeit im Wege steht (1 Ob 646/76; 6 Ob 541/78).
Das bedeutet aber nicht, daß es dem Unternehmer anheim gestellt wäre, durch Hinauszögerung (oder gänzliche Unterlassung) der Verbesserung des Werkes den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist willkürlich hinauszuschieben. Es müssen vielmehr die gleichen Grundsätze wie bei verzögerter Rechnungslegung gelten. Bei der Bestimmung des Beginnes der Verjährungsfrist ist in solchen Fällen also davon auszugehen, daß der Unternehmer die Verbesserung in angemessener Zeit vorzunehmen hatte. Tut er dies, so läuft die Verjährungsfrist erst von dem Zeitpunkt an, in dem er die seinem Anspruch entgegenstehende Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch Verbesserung beseitigt hat. Unterläßt er dieses aber, die Verbesserung innerhalb angemessener Frist vorzunehmen und damit - was objektiv in seiner Macht steht - die entgegenstehende Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu beseitigen, so läuft die Verjährungsfrist von jenem Zeitpunkt an, in dem dem Unternehmer die Verbesserung des mangelhaften Werkes objektiv möglich gewesen wäre (vgl. Gschnitzer, Allg. Teil des bürgerlichen Rechts, 246; Ehrenzweig[2] I/1, 306; Klang in seinem Komm.[2] VI, 602 f.; SZ 14/36). Bei Berechnung dieser Frist ist auf bloß im persönlichen Bereich des Berechtigten liegende Hindernisse wie den Ausfall von Arbeitskräften und den Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten usw. nicht Bedacht zu nehmen. Sie haben auf den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist keinen Einfluß.Das bedeutet aber nicht, daß es dem Unternehmer anheim gestellt wäre, durch Hinauszögerung (oder gänzliche Unterlassung) der Verbesserung des Werkes den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist willkürlich hinauszuschieben. Es müssen vielmehr die gleichen Grundsätze wie bei verzögerter Rechnungslegung gelten. Bei der Bestimmung des Beginnes der Verjährungsfrist ist in solchen Fällen also davon auszugehen, daß der Unternehmer die Verbesserung in angemessener Zeit vorzunehmen hatte. Tut er dies, so läuft die Verjährungsfrist erst von dem Zeitpunkt an, in dem er die seinem Anspruch entgegenstehende Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch Verbesserung beseitigt hat. Unterläßt er dieses aber, die Verbesserung innerhalb angemessener Frist vorzunehmen und damit - was objektiv in seiner Macht steht - die entgegenstehende Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu beseitigen, so läuft die Verjährungsfrist von jenem Zeitpunkt an, in dem dem Unternehmer die Verbesserung des mangelhaften Werkes objektiv möglich gewesen wäre vergleiche Gschnitzer, Allg. Teil des bürgerlichen Rechts, 246; Ehrenzweig[2] I/1, 306; Klang in seinem Komm.[2] römisch sechs, 602 f.; SZ 14/36). Bei Berechnung dieser Frist ist auf bloß im persönlichen Bereich des Berechtigten liegende Hindernisse wie den Ausfall von Arbeitskräften und den Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten usw. nicht Bedacht zu nehmen. Sie haben auf den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist keinen Einfluß.
Von dieser Rechtslage ausgehend ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Ansprüche des Klägers verjährt sind. Das von ihm zu Herstellung übernommene Werk war schon Ende Feber 1974 bis auf geringfügige Kleinigkeiten fertiggestellt. Auch die Schlußrechnung, für die der Kläger schon am 1. März 1974 einen "Entwurf" erstattete, wäre wegen der getroffenen Pauschalpreisvereinbarung einfach und rasch herzustellen gewesen. Trotzdem erstellte sie der Kläger erst am 30. November 1976. Am 13. Mai 1974 erfolgte die Übergabe des Hauses. Die Beklagten machten schon bei der Übergabe und in der Folge bestehende Mängel geltend und forderten wiederholt Verbesserung. Der Kläger, der zu dieser Zeit bereits in Zahlungsschwierigkeiten war und kaum noch Arbeitskräfte hatte, nahm jedoch nur einige Verbesserungen vor und erklärte schließlich mit Schreiben vom 13. November 1974, daß die Beklagten die Verbesserungen auf seine Rechnung selbst vornehmen könnten.
Räumt man ein, daß zur Verbesserung der vorliegenden Mängel eine Frist von drei Monaten ab Übergabe der Wohnungen, also bis etwa Ende August 1974, angemessen gewesen wäre, so ist immer noch vor der Einbringung der Klage (1. Dezember 1977) Verjährung eingetreten, weil bis Ende August 1974 auch ohne weiteres die Abrechnung erstellt sein konnte. Der Lauf der Verjährungsfrist war damit bereits im Gang, als der Kläger mit Schreiben vom 13. November 1974 anregte, die Beklagten sollten die Mängel auf seine Kosten selbst beheben lassen. Jedenfalls wurde aber mit diesem Schreiben die Verjährungsfrist in Lauf gesetzt, ob die Beklagten dieses Anbot annahmen oder nicht. Es ist daher nicht erforderlich, Feststellungen darüber nachzuholen, ob die Beklagten dieses Anbot ausdrücklich oder schlüssig angenommen haben.
Der Ansicht des Revisionswerbers, daß es Sache des Bestellers sei, die mangels Durchführung der Verbesserung noch nicht laufende Verjährungsfrist durch Teilrücktritt in Gang zu setzen, ist entgegenzuhalten, daß der Besteller bei Säumigkeit des Unternehmers zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, den bestehenden Verbesserungsanspruch fallen zu lassen. Will er dies nicht, so läge es doch wieder im Belieben des Unternehmers, den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist durch eine Verzögerung der Verbesserung hinauszuschieben.
Schließlich kann auch der Ansicht des Revisionswerbers, daß die Forderung wegen eines konstitutiven Anerkenntnisses des Bevollmächtigten der Beklagten, Architekt Dipl.-Ing. Sepp S, nicht verjährt sei, nicht gefolgt werden. In der Anerkennung und Bezahlung von Teilrechnungen "unter Vorbehalt der Prüfung der Schlußrechnung" liegt schon nach dem klaren Wortlaut der Erklärung kein konstitutives Anerkenntnis der künftigen noch gar nicht vorliegenden Schlußrechnung.