Begründung:
Die klagende GmbH erhielt bei einem Ausschreibungsverfahren für Kanalbauarbeiten als Best- und Billigstbieter den Zuschlag. Mit Schreiben vom 7. Mai 1998 beauftragte sie der beklagte Verband mit der Durchführung der Arbeiten. Diese begannen am 5. Juni 1998. Die klagende Partei legte letztlich eine Schlussrechnung Nr 99/037 vom 14. Juni 1999 über einen Betrag von netto 10.812.332,45 S (= 785.762,85 EUR), was von der beklagten Partei auf netto 5.645.951,95 S korrigiert wurde.
Mit ihrer am 3. September 2002 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die klagende Partei aufgrund ihres Anbots und von Nachtragsanboten restliche 273.839,90 EUR sA. Sie begehrte auch darin enthaltene Mehrkosten durch die Baueinstellung von 1.156.887,79 S, weil für den nicht ausgeführten Teil ein Anspruch auf Abgeltung der Nachteile wegen Minderungen und Entfalls der Leistung bestehe. Zwischen den Streitteilen seien die Förderungsrichtlinien nicht als Vertragsinhalt vereinbart worden, auf diese sei nicht hingewiesen worden. Sie habe die Baueinstellung nicht verschuldet. Dass sie Nachtragsanbote in beträchtlicher Höhe habe legen müssen, sei ein Indiz dafür, dass die Ausschreibung nicht hinreichend genau gewesen sei, was vor allem für die Leistungsbeschreibung zu gelten habe. Verjährung sei nicht eingetreten. Nach Baufertigstellung sei von der Auftraggeberin für alle Bauteile ein Ausführungsplan vorgelegt worden, welcher als Grundlage für die Abrechnung gedient habe. Diese Ausführungspläne habe sie erst im März 1999 zugestellt erhalten, den letzten Ausführungsplan überhaupt erst am 28. Mai 1999. Unter Berücksichtigung der Prüffrist sowie des Datums der Schlussrechnung vom 14. Juni 1999 und des Umstands, dass die Endabnahme überhaupt erst im Jahr 2002 erfolgt sei, sei die am 3. September 2002 eingebrachte Klage jedenfalls rechtzeitig. Die von der beklagten Partei aus dem Titel der Preisminderung und des Schadenersatzes vorgenommenen Abzüge seien nicht gerechtfertigt. Auch seien nach Legung der Schlussrechnung weitere Gespräche geführt worden, weshalb eine Verjährung nicht möglich sei.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Es sei vertraglich vereinbart gewesen, dass Arbeiten, die über den Rahmen des Leistungsverzeichnisses hinausgingen, nur über ausdrückliche Genehmigung des Auftraggebers ausgeführt werden dürften und Nachtragsanbote vor Inangriffnahme solcher Arbeiten einzureichen seien. Zur Position „Spundwände" habe die klagende Partei Mehrarbeiten ohne ausdrückliche Genehmigung der beklagten Partei teilweise ausgeführt und zunächst kein Nachtragsanbot gelegt. Sofort nach Erhalt des ersten Nachtragsanbots habe sie mit der klagenden Partei Gespräche geführt und darauf hingewiesen, dass dieses massiv verspätet und sachlich nicht gerechtfertigt sei. Sollte es aufrecht erhalten werden, würde die durch die Förderungsrichtlinie gesetzte Grenze überschritten werden. Da die klagende Partei trotzdem nicht bereit gewesen sei, dieses Nachtragsanbot zurückzunehmen und auch wegen anderer wesentlicher Gründe, habe die beklagte Partei zwangsläufig die Baueinstellung verfügen müssen. Der Werkvertrag sei daher aus dem alleinigen Verschulden der klagenden Partei aufgelöst worden. Lange nachher seien noch zwei weitere Nachtragsanbote eingelangt. Die Schlussrechnung sei massiv unrichtig und daher zu korrigieren gewesen. Es sei auch noch ein Betrag von 170.202,79 S als Qualitätsabzug abzuziehen gewesen. Bei Haftungsabnahme im Sommer 2002 seien mehrere Mängel festgestellt worden, die die klagende Partei teilweise behoben habe. Diverse Kanalstränge seien nicht plangemäß ausgeführt worden, was Preisminderungsansprüche von 160.202,79 S rechtfertige. Hinzu kämen noch Mängelbehebungskosten in der Gesamthöhe von 10.000 S. Durch eine unsachgemäße Arbeitsweise sei es nach einer Rohrpressung zu Gleissetzungen gekommen, wodurch der Österreichischen Bundesbahn ein Schaden von netto 81.897,30 S entstanden sei, für den auch die klagende Partei zu haften habe. Durch eine von dieser in einem Getreidefeld liegen gelassene Kette sei ein Mähdrescher beschädigt worden. Auch für den dadurch aufgelaufenen Schaden von 35.906,40 S habe die klagende Partei zu haften.
In der Folge brachte die beklagte Partei teilweise abweichend dazu vor, sie habe zu keinem Zeitpunkt den Bau eingestellt. Vielmehr habe die klagende Partei nach dem 6. Oktober 1998 keine weiteren Arbeiten mehr durchgeführt, nachdem sie auf die Begrenzung der zur Verfügung stehenden Mittel hingewiesen habe. Letztlich sei die Baueinstellung erst Mitte Dezember 1998, und zwar durch die klagende Partei selbst, grundlos erfolgt. Einen daraus entstandenen Schaden habe die klagende Partei selbst zu tragen.
Nachdem sich die beklagte Partei in der Klagebeantwortung noch auf den Standpunkt gestellt hatte, der restliche Werklohn sei wegen eines noch vorhandenen behebbaren Mangels zumindest teilweise nicht fällig, brachte sie mit dem Schriftsatz vom 22. Jänner 2003 (ON 9) erstmals vor, das Klagebegehren sei verjährt, weil die klagende Partei die Teilschlussrechnung um zumindest ein halbes Jahr verspätet gelegt habe. Für den Beginn des Laufs der Verjährung sei nicht das Rechnungsdatum, sondern der Zeitpunkt der erstmöglichen Abrechnung und Rechnungslegung maßgeblich. Es wäre der klagenden Partei zumutbar gewesen und sie wäre dazu verpflichtet gewesen, die Teilschlussrechnung spätestens zur Jahreswende 1998/1999 zu legen. Unter Berücksichtigung einer Prüffrist - im günstigsten Fall 90 Tage, wenn man diese Teilrechnung unrichtigerweise als Schlussrechnung qualifizieren würde - sei die Klageforderung bei Einbringung der Klage am 3. September 2002 verjährt gewesen.Nachdem sich die beklagte Partei in der Klagebeantwortung noch auf den Standpunkt gestellt hatte, der restliche Werklohn sei wegen eines noch vorhandenen behebbaren Mangels zumindest teilweise nicht fällig, brachte sie mit dem Schriftsatz vom 22. Jänner 2003 (ON 9) erstmals vor, das Klagebegehren sei verjährt, weil die klagende Partei die Teilschlussrechnung um zumindest ein halbes Jahr verspätet gelegt habe. Für den Beginn des Laufs der Verjährung sei nicht das Rechnungsdatum, sondern der Zeitpunkt der erstmöglichen Abrechnung und Rechnungslegung maßgeblich. Es wäre der klagenden Partei zumutbar gewesen und sie wäre dazu verpflichtet gewesen, die Teilschlussrechnung spätestens zur Jahreswende 1998 aus 1999, zu legen. Unter Berücksichtigung einer Prüffrist - im günstigsten Fall 90 Tage, wenn man diese Teilrechnung unrichtigerweise als Schlussrechnung qualifizieren würde - sei die Klageforderung bei Einbringung der Klage am 3. September 2002 verjährt gewesen.
Das Erstgericht sprach der klagenden Partei 80.215,66 EUR sA zu und wies das Mehrbegehren von 193.624,24 EUR ab.
Es traf umfangreiche Feststellungen, von denen als für die vorliegende Entscheidung über die Verjährungsfrage wesentlich nur folgende hervorgehoben werden:
Der Kanalstrang 2.1 bis 2.2 wurde von der klagenden Partei in einem Bogen und nicht geradlinig ausgeführt, beim Strang 3.1 bis 3.2 wurde das Kanalgefälle zu gering ausgeführt, auch im Bereich der Bahnpressung wurde das Soll-Gefälle unterschritten bzw die Rohrverfüllung nicht zur Gänze ausgeführt. ... Da die Klägerin ... Teile des Kanalstrangs nicht plangemäß und wie vertraglich vereinbart ausgeführt hat, liegt trotz Funktionsfähigkeit ein Mangel hinsichtlich einer ausdrücklich bedungenen Eigenschaft (Kanalgefälle) vor. ...
Die Heranziehung eines Durchschnittspreises ist darin begründet, dass kein Mangel hinsichtlich der Leistungen vorliegt, die mit einer Position abgerechnet wurden, sondern funktionelle Mängel in Teilen des Gesamtwerks, weshalb alle Positionen entweder mittelbar oder unmittelbar von den Mängeln betroffen sind. Die Arbeiten der klagenden Partei waren noch mit einem weiteren Mangel behaftet. Im Bereich der Schachteinmündung S 3.1 ... wurde diese richtungsmäßig falsch, also nicht ganz exakt hergestellt. Außerdem wurde bei der Pumpstation die Wand durch einen defekten Pumpbauschlauch von der Taucherpumpe etwas verschmutzt, was zunächst einmal so belassen wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, ob und wenn ja, welche Unterlagen die klagende Partei für die Schlussabrechnung von der beklagten Partei zur Verfügung zu stellen waren bzw wann allfällige Abrechnungsunterlagen zur Verfügung gestellt wurden. Jedenfalls gab es noch Mitte Jänner 2000 keine Abnahme der Arbeiten der klagenden Partei durch die beklagte Partei, dies wegen geltend gemachter Mängel (Beil ./P). Noch am 12. Juli 2002 wurde von der Bauleitung der beklagten Partei eine Mängelliste verfasst, in welcher teilweise nicht behebbare, durch Qualitätsabzüge berücksichtigte, teilweise behebbare Mängel angeführt waren, wobei hinsichtlich letzterer die klagende Partei zur Mängelbehebung bis 12. August 2002 aufgefordert wurde. Dem kam die klagende Partei dann auch nach. Es handelte es sich um die „Schlussfeststellung" (Haftungsendbauabnahme) seitens der beklagten Partei.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht (ua) die geltend gemachte Verjährung. Die klagende Partei habe die Mehrkosten für Baueinstellung und Massenmehrung dem Grunde nach rechtzeitig schriftlich angezeigt bzw geltend gemacht. Die Mehrkosten im Zusammenhang mit der Baueinstellung habe sie überhaupt nicht selbst ermitteln können. Im Hinblick darauf, dass sie noch bis Dezember 1998 letzte Ergänzungsarbeiten durchgeführt habe und danach erst die endgültigen Mengen zu ermitteln gewesen seien bzw hinsichtlich der Berechnung der Mehrkosten eine Sachverständigenberechnung einzuholen gewesen sei, liege eine verspätete Geltendmachung weder hinsichtlich NA [Nachtragsanbot] 3.2 noch auch NA 3.3 vor. Erst im Juli 2002 sei es zur „Schlussfeststellung" durch die Bauleitung der beklagten Partei gekommen. Bis dahin seien die Arbeiten noch nicht endgültig abgenommen gewesen und es habe danach noch letzte Mängelbehebungen gegeben. Es lägen daher keine Anhaltspunkte für eine verspätete Herstellung der Schlussrechnung durch die klagende Partei bzw für eine verspätete Einbringung der Klage vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht, jener der beklagten Partei dagegen dahin Folge, dass es das Klagebegehren insgesamt abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Gericht zweiter Instanz gelangte bei Behandlung der Rechtsrüge der beklagten Partei zur Auffassung, dass das Klagebegehren insgesamt verjährt sei, weshalb es sich auch erübrige, konkret auf die weiteren Berufungsgründe einzugehen. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens beziehe sich nicht auf den zur Lösung der Verjährungsfrage wesentlichen Sachverhalt.
Die Streitteile hätten vereinbart, dass Teilzahlungen grundsätzlich nur für erbrachte Leistungen erfolgen sollten und Teilrechnungen mit den Massenaufstellungen entsprechend den Positionen des Leistungsverzeichnisses zu belegen seien. Das Zahlungsziel habe 30 Tage betragen. Die Schlussrechnung samt überprüfbaren Unterlagen sei gemäß Ö-Norm B 2110 spätestens 90 Kalendertage nach vertragsgemäßer Erfüllung der Leistung (endgültige Fertigstellung und Übernahme durch den Auftraggeber) dem Auftraggeber vorzulegen. Das Zahlungsziel für die Schlussrechnung betrage 90 Tage. Ein fixes Pauschalentgelt sei nicht vereinbart worden. Fehle es an einem solchen, werde der Werklohn nicht schon mit Vollendung des Werks, sondern erst nach Rechnungslegung fällig. Der Unternehmer dürfe allerdings den Beginn der Verjährung nicht durch eine ungebührliche Verzögerung der Rechnungslegung hinausschieben. Fehle es an einer Vereinbarung über den Zeitpunkt der Rechnungslegung, beginne die Verjährung nach Ablauf einer angemessenen Frist zu laufen, innerhalb deren die Rechnungslegung objektiv möglich gewesen wäre. Ihre Dauer werde durch die Verkehrsübung bestimmt.
Die klagende Partei habe ab Jänner 1999 wegen bestehender Auffassungsunterschiede über die von ihr gelegten Nachtragsanbote keine weiteren Arbeiten mehr durchgeführt. Sie habe den ihr erteilten Werkvertrag nicht zur Gänze erfüllt. Obgleich daher nicht von einer Schlussrechnung im vertraglich gemeinten Sinn unmittelbar gesprochen werden könne, sei es unter Zugrundelegung eines redlichen Parteiwillens nur vernünftig, diese vertragliche Vereinbarung auch auf diesen Sachverhalt anzuwenden. Es könne mangels endgültiger Fertigstellung nur auf den von den Parteien gewählten Begriff der „Übernahme" abgestellt werden. Diese erfolge grundsätzlich dann, wenn das Werk in die Verfügungsmacht des Bestellers gelangt sei. In derartigen Fällen bedürfe es einerseits der ausdrücklichen oder doch schlüssigen Erklärung des Werkunternehmers, dass das Werk beendet sei, andererseits aber auch einer ausdrücklichen oder schlüssigen Erklärung des Werkbestellers, die Erfüllung des Werkauftrags zur Kenntnis zu nehmen. Schon im Dezember 1998 sei für beide Teile klar gewesen, dass die klagende Partei keine weiteren Leistungen mehr erbringen werde. Damit sei von einer Beendigung des Werks im Dezember 1998 auszugehen und daraus auch konkludent zu schließen, dass damit die Übergabe des Werks erfolgt sei. Diese unterscheide sich vom Begriff der „Abnahme", der der österreichischen Rechtsordnung fremd sei. Dieser komme aber in der Praxis durchaus in dem Sinn vor, dass bei der Abnahme des Werks gemeinsam die vertragsgerechte Leistung festzustellen und in einem Protokoll festzuhalten sei. Dass die Parteien die beiden Begriffe sinngleich verwenden hätten wollen, könne nicht unterstellt werden, weil bei beiden Teilen Branchenkenntnis vorausgesetzt werden müsse.
Aufgrund dieser Überlegungen sei die klagende Partei verpflichtet gewesen, die Schlussrechnung spätestens 90 Tage nach Beendigung der Arbeiten zu legen. Im Hinblick auf die unbekämpft gebliebenen Negativfeststellungen sei es der klagenden Partei nicht gelungen, den ihr obliegenden Beweis zu erbringen, dass ihr der letzte Ausführungsplan erst am 28. Mai 1999 übermittelt worden sei. Wenn sich die klagende Partei zur „Abnahme" auf die erst im Jahr 2002 erfolgte Endabnahme berufe, sei ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei um die sogenannte Schlussfeststellung (Haftungsendbauabnahme) gehandelt habe, die keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährungsfrist haben könne, weil sie nur für die Freigabe des Haftrücklasses wesentlich sei. Dass überhaupt Mängel vorgelegen seien, die einen Einfluss auf den Eintritt der Fälligkeit des Werklohns hätten haben können, sei weder behauptet worden, noch ergebe sich dies aus den getroffenen Feststellungen. Im Übrigen nehme auch ein Schreiben einer Zivilingenieurgemeinschaft vom 14. Jänner 2000 (Beil ./B) auf konkrete Mängel nicht Bezug. Daher wäre die klagende Partei verpflichtet gewesen, bis spätestens 31. März 1999 Rechnung zu legen. Unter Berücksichtigung des Zahlungsziels von 90 Tagen sei der Werklohn am 30. Juni 1999 fällig gewesen, womit der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB begonnen habe. Die aufgrund der am 12. Juli 2002 von der Bauleitung des beklagten Verbands verfassten Mängelliste durchgeführten Mängelbehebungsarbeiten berührten die bereits eingetretene Verjährung des Anspruchs schon deshalb nicht, weil die Behebung der Mängel lediglich im Zusammenhang mit der Haftungsendbauabnahme gestanden sei. Selbst wenn man die vertragliche Vereinbarung über die Frist zur Rechnungslegung nicht anwende, erscheine eine Frist von 90 Tagen als durchaus angemessen. Auch die klagende Partei habe keine andere Branchenüblichkeit behauptet. Daher sei der gesamte Anspruch der klagenden Partei im Hinblick auf die erst am 3. September 2002 eingebrachte Klage verjährt.Aufgrund dieser Überlegungen sei die klagende Partei verpflichtet gewesen, die Schlussrechnung spätestens 90 Tage nach Beendigung der Arbeiten zu legen. Im Hinblick auf die unbekämpft gebliebenen Negativfeststellungen sei es der klagenden Partei nicht gelungen, den ihr obliegenden Beweis zu erbringen, dass ihr der letzte Ausführungsplan erst am 28. Mai 1999 übermittelt worden sei. Wenn sich die klagende Partei zur „Abnahme" auf die erst im Jahr 2002 erfolgte Endabnahme berufe, sei ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei um die sogenannte Schlussfeststellung (Haftungsendbauabnahme) gehandelt habe, die keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährungsfrist haben könne, weil sie nur für die Freigabe des Haftrücklasses wesentlich sei. Dass überhaupt Mängel vorgelegen seien, die einen Einfluss auf den Eintritt der Fälligkeit des Werklohns hätten haben können, sei weder behauptet worden, noch ergebe sich dies aus den getroffenen Feststellungen. Im Übrigen nehme auch ein Schreiben einer Zivilingenieurgemeinschaft vom 14. Jänner 2000 (Beil ./B) auf konkrete Mängel nicht Bezug. Daher wäre die klagende Partei verpflichtet gewesen, bis spätestens 31. März 1999 Rechnung zu legen. Unter Berücksichtigung des Zahlungsziels von 90 Tagen sei der Werklohn am 30. Juni 1999 fällig gewesen, womit der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB begonnen habe. Die aufgrund der am 12. Juli 2002 von der Bauleitung des beklagten Verbands verfassten Mängelliste durchgeführten Mängelbehebungsarbeiten berührten die bereits eingetretene Verjährung des Anspruchs schon deshalb nicht, weil die Behebung der Mängel lediglich im Zusammenhang mit der Haftungsendbauabnahme gestanden sei. Selbst wenn man die vertragliche Vereinbarung über die Frist zur Rechnungslegung nicht anwende, erscheine eine Frist von 90 Tagen als durchaus angemessen. Auch die klagende Partei habe keine andere Branchenüblichkeit behauptet. Daher sei der gesamte Anspruch der klagenden Partei im Hinblick auf die erst am 3. September 2002 eingebrachte Klage verjährt.