Der Rekurs des Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Fälligkeit einer Werklohnforderung abgegangen ist; er ist auch berechtigt.
Vor Eingehen auf die Argumente des Rekurswerbers bedarf es zunächst der Klärung der in der Rekursbeantwortung des Klägers abermals aufgeworfenen Frage, ob die eingeklagte Forderung von den Vorinstanzen zu Recht als Werklohnforderung beurteilt worden ist.
Der Kläger vertritt dazu den Standpunkt, es handle sich um einen der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegenden Anspruch im Sinne des § 1435 ABGB, dessen Abwicklung durch die im April 2000 getroffene Vereinbarung geregelt worden sei.Der Kläger vertritt dazu den Standpunkt, es handle sich um einen der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegenden Anspruch im Sinne des Paragraph 1435, ABGB, dessen Abwicklung durch die im April 2000 getroffene Vereinbarung geregelt worden sei.
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen.
Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche setzen voraus, dass ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden sollen, insbesondere wenn hiefür kein rechtfertigendes Schuldverhältnis vorliegt, der Verkürzte schutzwürdig ist und/oder die Zuwendung von der Rechtsordnung (aus sonstigen Gründen) nicht gewünscht wird. Bei Erfüllung einer bestehenden Schuld - wie sie hier schon auf Grund des rechtskräftigen Urteiles im Vorverfahren 1 Cg 31/97z des Landesgerichtes Ried im Innkreis anzunehmen ist - findet eine Leistung im beiderseitigen Schuldverhältnis ihre Rechtfertigung (2 Ob 120/00m = ZVR 2001/15 mwN; RIS-Justiz RS0020022). Mit der Zahlung des Haftpflichtversicherers im Jahr 1999 wurde die das Schuldverhältnis zwischen dem verstorbenen Architekten und dem Beklagten beendende Leistung erbracht. Selbst wenn mit dem Abschluss der Vereinbarung vom April 2000 wirtschaftlich der Rückfluss des ersetzten Verbesserungsaufwandes an die Rechtsnachfolgerin des Architekten bezweckt gewesen sein sollte, begründete dieser Vertrag ein neues Schuldverhältnis mit selbständigen Rechten und Pflichten der an ihm beteiligten Parteien.
Gegenstand der Vereinbarung war die Erneuerung der Dachkonstruktion nach einem vorgegebenen Sanierungskonzept, zu deren Veranlassung und Abwicklung sich DI Anna L***** gegen ein pauschales Entgelt verpflichtete. Sie übernahm damit die Pflichten eines Generalunternehmers, wobei die Herstellung einer neuen Dachkonstruktion, also ein bestimmter Erfolg, geschuldet war. Zutreffend haben die Vorinstanzen daher die durch Zession auf die KG übergegangene und nun vom Masseverwalter geltend gemachte Forderung als solche auf die Zahlung vereinbarten Werklohnes qualifiziert.
Gegen die Beurteilung der Vereinbarung als Werkvertrag spricht entgegen der Meinung des Klägers weder die Abtretung allfälliger Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen die Professionisten an den Beklagten, noch die - in der Rekursbeantwortung unrichtig zitierte - Klausel, wonach der Beklagte hinsichtlich sämtlicher „im Zusammenhang mit der Sanierung der Dachkonstruktion entstehenden Kosten" schad- und klaglos zu halten sei. Auf die vermisste Feststellung zur Höhe der tatsächlichen Sanierungskosten kommt es angesichts des vereinbarten Pauschalentgeltes nicht an. Die erstmals in der Berufung des Klägers aufgestellte und nun in dessen Rekursbeantwortung wiederholte Behauptung, dass DI Anna L***** weder Architektin noch Bauunternehmerin sei, ist als Neuerung unbeachtlich.
Davon abgesehen kann nicht zweifelhaft sein, dass die von DI Anna L***** „als Rechtsnachfolgerin nach ihrem Gatten" abgeschlossenen Verträge nicht ihrem privaten Bereich, sondern (noch) dem geschäftlichen Betrieb des Architekturbüros zuzurechnen sind. Da die Leistungen weder aus Gefälligkeit, noch im Rahmen eines Gelegenheitserwerbes - der Betrieb eines Architekturbüros ist in aller Regel als eine auf Dauer angelegte Erwerbsquelle anzusehen - erbracht worden sind, stammt die vom klagenden Masseverwalter geltend gemachte Forderung aus einem Geschäftsbetrieb im Sinne des § 1486 Z 1 ABGB (vgl dazu etwa 2 Ob 284/99z = ZVR 2002/22; 1 Ob 181/00z; 6 Ob 64/05p; RIS-Justiz RS0034149, RS0034137; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1486 Rz 4; Dehn in KBB, § 1486 ABGB Rz 4).Davon abgesehen kann nicht zweifelhaft sein, dass die von DI Anna L***** „als Rechtsnachfolgerin nach ihrem Gatten" abgeschlossenen Verträge nicht ihrem privaten Bereich, sondern (noch) dem geschäftlichen Betrieb des Architekturbüros zuzurechnen sind. Da die Leistungen weder aus Gefälligkeit, noch im Rahmen eines Gelegenheitserwerbes - der Betrieb eines Architekturbüros ist in aller Regel als eine auf Dauer angelegte Erwerbsquelle anzusehen - erbracht worden sind, stammt die vom klagenden Masseverwalter geltend gemachte Forderung aus einem Geschäftsbetrieb im Sinne des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB vergleiche dazu etwa 2 Ob 284/99z = ZVR 2002/22; 1 Ob 181/00z; 6 Ob 64/05p; RIS-Justiz RS0034149, RS0034137; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 Paragraph 1486, Rz 4; Dehn in KBB, Paragraph 1486, ABGB Rz 4).
Die Vorinstanzen haben demnach zutreffend erkannt, dass die Forderung des Masseverwalters der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB unterliegt.Die Vorinstanzen haben demnach zutreffend erkannt, dass die Forderung des Masseverwalters der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB unterliegt.
Der Beklagte bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes mit der Begründung, die Vereinbarung des Verbesserungstermines „Sommer 2001" sei für die Verjährung schon deshalb bedeutungslos, weil auch zu dieser Zeit nicht einmal der Versuch einer Mängelbehebung unternommen worden sei. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn sei nur die objektive Möglichkeit der Mängelbehebung, die - ungeachtet der getroffenen Vereinbarung - auch in Ansehung des „Türmangels" bereits ab dem 22. 8. 2000 bestanden habe. Ab September 2000 seien keine Mängelbehebungen mehr vorgenommen worden. Die „klagende Partei" sei im Schreiben ihres Vertreters Ing. W***** vom 11. 1. 2001 selbst von der - bis auf die Eingangstür - vorliegenden Mängelfreiheit des Werkes und der Fälligkeit ihrer um den Rückhalt für den „Türmangel" verminderten Forderung ausgegangen. Der „Türmangel" sei überdies so geringfügig, dass der Beklagte deswegen nicht zur Zurückbehaltung der gesamten Klagsforderung berechtigt gewesen wäre. Die „klagende Partei" wäre somit bereits ab September 2000 zur Klagsführung in der Lage gewesen, weshalb die erst am 15. 1. 2004 eingebrachte Klage wegen Verjährung abzuweisen sei.
Hiezu hat der erkennende Senat erwogen:
Nach herrschender Rechtsprechung beginnt die Verjährung von Werklohnforderungen grundsätzlich erst dann zu laufen, wenn der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis mehr im Wege steht und damit die objektiv zu beurteilende Möglichkeit zur Klage gegeben ist (SZ 54/35; EvBl 1982/182; SZ 61/233 = WBl 1989, 149 [Kurschel]; 4 Ob 48/02s = ecolex 2002/191, 509; 7 Ob 319/03t = JBl 2004, 714 uva). Bei einer - auch hier vorliegenden - Pauschalvereinbarung über den Werklohn tritt die Fälligkeit mit Vollendung des Werkes ein (SZ 54/35; RIS-Justiz RS0112186, RS0021965, RS0022038). Steht der Werklohnforderung die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrages entgegen, beginnt sie erst dann zu verjähren, wenn die ihre Fälligkeit hinausschiebenden Mängel vom Unternehmer behoben wurden. Ist der Unternehmer jedoch mit der Verbesserung säumig, so beginnt die Verjährung schon in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Unternehmer die Mängelbehebung objektiv möglich gewesen wäre (SZ 54/35; 4 Ob 48/02s = ecolex 2002/191 mwN; 1 Ob 53/03f = MietSlg 55.217; 7 Ob 319/03t = JBl 2004, 714; RIS-Justiz RS0020107, RS0020041). Dieser herrschenden Auffassung liegt die Erwägung zugrunde, dass der Unternehmer die Fälligkeit und damit den Beginn der Verjährung nicht willkürlich durch Verzögerung der Verbesserung nach seinem Belieben hinausschieben und damit den Zweck insbesondere der kurzen Verjährung, die baldige Klarstellung des rechtlichen Bestandes von Forderungen des täglichen Lebens zur Vermeidung der sonst besonders großen Beweisschwierigkeiten, zunichte machen darf (SZ 61/233 = Wbl 1989, 149 [Kurschel]; 4 Ob 48/02s = ecolex 2002/191; 1 Ob 53/03f = MietSlg 55.217; 7 Ob 319/03t = JBl 2004, 714).
Haben die Parteien den Zeitpunkt der Verbesserung solcher Mängel, die geeignet sind, die Fälligkeit der Werklohnforderung aufzuschieben, durch Vereinbarung selbst bestimmt, kommt den sonst bestehenden Bedenken, dass der Gläubiger durch Verzögerung der Verbesserung die Verjährungsfrist beliebig verlängern könnte, keine Berechtigung mehr zu (vgl JBl 1982, 429 zur Vereinbarung des Zeitpunktes der Rechnungslegung). Es kommt dann nicht mehr auf den Zeitpunkt an, in welchem dem Unternehmer die Mängelbehebung objektiv möglich gewesen wäre, sondern darauf, wann sie ihm nach der Vereinbarung mit dem Werkbesteller möglich war. Ein Verbesserungsverzug des Unternehmers tritt erst mit der Versäumung dieses Termines ein. Dies hat zur Folge, dass die Frist für die Verjährung der Werklohnforderung vor dem vereinbarten Verbesserungstermin grundsätzlich nicht zu laufen beginnt.Haben die Parteien den Zeitpunkt der Verbesserung solcher Mängel, die geeignet sind, die Fälligkeit der Werklohnforderung aufzuschieben, durch Vereinbarung selbst bestimmt, kommt den sonst bestehenden Bedenken, dass der Gläubiger durch Verzögerung der Verbesserung die Verjährungsfrist beliebig verlängern könnte, keine Berechtigung mehr zu vergleiche JBl 1982, 429 zur Vereinbarung des Zeitpunktes der Rechnungslegung). Es kommt dann nicht mehr auf den Zeitpunkt an, in welchem dem Unternehmer die Mängelbehebung objektiv möglich gewesen wäre, sondern darauf, wann sie ihm nach der Vereinbarung mit dem Werkbesteller möglich war. Ein Verbesserungsverzug des Unternehmers tritt erst mit der Versäumung dieses Termines ein. Dies hat zur Folge, dass die Frist für die Verjährung der Werklohnforderung vor dem vereinbarten Verbesserungstermin grundsätzlich nicht zu laufen beginnt.
Ist das Werk aber im Wesentlichen mängelfrei und sind die Mängel, in Ansehung derer ein Verbesserungstermin vereinbart wurde, nur von ganz geringfügiger Bedeutung, sodass die Zurückbehaltung des gesamten (restlichen) Werklohnes zur Schikane ausarten würde, so bleibt die Fälligkeit der (restlichen) Werklohnforderung von der Vereinbarung unberührt (vgl SZ 62/169; 3 Ob 150/04m; 6 Ob 80/05s; RIS-Justiz RS0020161; Krejci in Rummel, ABGB3 § 1170 Rz 6 f).Ist das Werk aber im Wesentlichen mängelfrei und sind die Mängel, in Ansehung derer ein Verbesserungstermin vereinbart wurde, nur von ganz geringfügiger Bedeutung, sodass die Zurückbehaltung des gesamten (restlichen) Werklohnes zur Schikane ausarten würde, so bleibt die Fälligkeit der (restlichen) Werklohnforderung von der Vereinbarung unberührt vergleiche SZ 62/169; 3 Ob 150/04m; 6 Ob 80/05s; RIS-Justiz RS0020161; Krejci in Rummel, ABGB3 Paragraph 1170, Rz 6 f).
Hinsichtlich des „Türmangels" beschränkten sich die Beanstandungen des Beklagten darauf, dass das Türschloss statt zweimal nur einmal gesperrt werden könne und dass die Tür durch Spritzwasser („extrem") beschädigt worden sei. Die Unbrauchbarkeit der Tür wurde nicht behauptet; das Gegenteil ergibt sich aus der Vereinbarung eines im Sommer gelegenen Sanierungstermines. Es sind auch keine Umstände bekannt, aus denen zu erschließen wäre, dass die Reparatur der Tür besondere Fachkenntnisse oder ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien vorausgesetzt hätte, und nicht durch einen dritten Unternehmer vorgenommen hätte werden können (vgl SZ 62/169; 6 Ob 80/05s). Sofern daher der Schaden nicht ohnehin, wie gegenüber der KG behauptet worden sein soll, bereits im Jänner 2001 durch einen Dritten behoben wurde (diesbezügliche Feststellungen liegen nicht vor), hätte die allein auf den „Türmangel" gestützte Ausübung des vollen Leistungsverweigerungsrechtes - auch im Hinblick auf die Höhe des dem Beklagten angebotenen Rückhalts von S 20.000,-- (EUR 1.453,46), das sind rund 4,4 % des eingeklagten Betrages (das spätere höhere Anbot betraf auch „andere Mängel") - gegen das Schikaneverbot verstoßen und eine Aufschiebung der Fälligkeit des Werklohnes nicht bewirkt.Hinsichtlich des „Türmangels" beschränkten sich die Beanstandungen des Beklagten darauf, dass das Türschloss statt zweimal nur einmal gesperrt werden könne und dass die Tür durch Spritzwasser („extrem") beschädigt worden sei. Die Unbrauchbarkeit der Tür wurde nicht behauptet; das Gegenteil ergibt sich aus der Vereinbarung eines im Sommer gelegenen Sanierungstermines. Es sind auch keine Umstände bekannt, aus denen zu erschließen wäre, dass die Reparatur der Tür besondere Fachkenntnisse oder ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien vorausgesetzt hätte, und nicht durch einen dritten Unternehmer vorgenommen hätte werden können vergleiche SZ 62/169; 6 Ob 80/05s). Sofern daher der Schaden nicht ohnehin, wie gegenüber der KG behauptet worden sein soll, bereits im Jänner 2001 durch einen Dritten behoben wurde (diesbezügliche Feststellungen liegen nicht vor), hätte die allein auf den „Türmangel" gestützte Ausübung des vollen Leistungsverweigerungsrechtes - auch im Hinblick auf die Höhe des dem Beklagten angebotenen Rückhalts von S 20.000,-- (EUR 1.453,46), das sind rund 4,4 % des eingeklagten Betrages (das spätere höhere Anbot betraf auch „andere Mängel") - gegen das Schikaneverbot verstoßen und eine Aufschiebung der Fälligkeit des Werklohnes nicht bewirkt.
Nichts anderes ergibt sich aus der Überlegung, dass der „Türmangel" (ebenso wie die sonstigen gerügten Mängel an Fenster, Fliesen, Türen, WC-Rückwand usw) - ausgehend von der als Werkleistung geschuldeten Sanierung der Dachkonstruktion - richtigerweise nicht als Mängel des erbrachten Werkes, sondern als Mangelfolge- oder - wie dies der Kläger in erster Instanz selbst vorgebracht hat - als Begleitschäden (zu dieser Terminologie vgl Koziol-Welser II12 85) anzusehen sind. Der Oberste Gerichtshof ist in der Entscheidung 4 Ob 548/92 = ecolex 1993, 304 (auf die auch Rebhahn in Schwimann, ABGB³ § 1170 Rz 6 FN 31 verweist) zu dem Ergebnis gelangt, dass der Werkbesteller den Werklohn wegen Mangelfolgeschäden, die nicht zum Werk selbst gehörten und vom Werkunternehmer nur wegen der Verletzung seiner vertraglichen Schutzpflicht, sonstige Güter seines Vertragspartners tunlichst nicht zu schädigen, zu tragen seien, nicht zurückbehalten kann. Er stützte sich im Einklang mit der überwiegenden Lehre (vgl nur die Zitate bei Aicher in Rummel, ABGB3 § 1052 Rz 8) und entgegen Jabornegg (Zurückbehaltungsrecht 189) auf die Rechtsansicht, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages beziehe sich immer nur auf Pflichten, die zueinander im Austauschverhältnis stehen, nicht aber zB auf die Schutzpflichten, weil diese nicht um einer anderen Pflicht willen eingegangen worden seien (vgl auch RIS-Justiz RS0018760).Nichts anderes ergibt sich aus der Überlegung, dass der „Türmangel" (ebenso wie die sonstigen gerügten Mängel an Fenster, Fliesen, Türen, WC-Rückwand usw) - ausgehend von der als Werkleistung geschuldeten Sanierung der Dachkonstruktion - richtigerweise nicht als Mängel des erbrachten Werkes, sondern als Mangelfolge- oder - wie dies der Kläger in erster Instanz selbst vorgebracht hat - als Begleitschäden (zu dieser Terminologie vergleiche Koziol-Welser II12 85) anzusehen sind. Der Oberste Gerichtshof ist in der Entscheidung 4 Ob 548/92 = ecolex 1993, 304 (auf die auch Rebhahn in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1170, Rz 6 FN 31 verweist) zu dem Ergebnis gelangt, dass der Werkbesteller den Werklohn wegen Mangelfolgeschäden, die nicht zum Werk selbst gehörten und vom Werkunternehmer nur wegen der Verletzung seiner vertraglichen Schutzpflicht, sonstige Güter seines Vertragspartners tunlichst nicht zu schädigen, zu tragen seien, nicht zurückbehalten kann. Er stützte sich im Einklang mit der überwiegenden Lehre vergleiche nur die Zitate bei Aicher in Rummel, ABGB3 Paragraph 1052, Rz 8) und entgegen Jabornegg (Zurückbehaltungsrecht 189) auf die Rechtsansicht, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages beziehe sich immer nur auf Pflichten, die zueinander im Austauschverhältnis stehen, nicht aber zB auf die Schutzpflichten, weil diese nicht um einer anderen Pflicht willen eingegangen worden seien vergleiche auch RIS-Justiz RS0018760).
Auch nach diesen Erwägungen, denen sich der erkennende Senat anschließt, stünde dem Beklagten wegen des „Türmangels", aber auch wegen der übrigen unbehobenen „Mängel", die in Wahrheit als Mangelfolge- oder Begleitschäden anzusehen sind, das Leistungsverweigerungsrecht nicht zu. Diese „Mängel", die teilweise mit einem Geldbetrag (S 8.000,--) abgefunden, teilweise durch das Anbot eines Rückhaltes (inklusive Tür: S 50.000,--) reguliert werden sollten, sind für den Beginn der Verjährungsfrist daher bedeutungslos.
Bedeutsam sind hingegen die behaupteten Mängel am Werk selbst. Als derartige Mängel hat der Beklagte schon am 22. 8. 2000 den unzureichenden Abstand zwischen dem Flachdachbelag und der Unterkante des Oberlichtenfensters, die unsachgemäße Verlegung der Betonhohldielen am Hauptdach und fehlerhafte Spenglerarbeiten im Flachdach- und Firstbereich gerügt. Die Werkunternehmerin hat das Vorliegen dieser Mängel stets bestritten. Auch im Schreiben des ihr zuzurechnenden Baumeisters vom 11. 1. 2001 wurde - mit Ausnahme des „Türmangels" - das Vorhandensein jeglicher Mängel in Abrede gestellt und die Zahlung des Werklohnes abzüglich eines Rückhaltes für die Tür begehrt. Erst nach dem abschlägigen Antwortschreiben des Beklagten vom 17. 1. 2001 wurde eine - die Mängel verneinende - gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen eingeholt, der sich dabei auf eine Besichtigung am 19. 9. 2000 berief.
Ob das Werk tatsächlich mangelhaft ist, steht zwar nicht fest; es bedarf dieser Feststellungen aber auch nicht:
War die Mängelrüge des Beklagten berechtigt, setzte der Lauf der Verjährungsfrist, wie erörtert, in jenem Zeitpunkt ein, in welchem der Werkunternehmerin die Verbesserung objektiv möglich war. Hiefür stand ihr vom 22. 8. 2000 bis zum 15. 1. 2001 ein jedenfalls angemessener Zeitraum zur Verfügung.
War die Mängelrüge unberechtigt, änderte sich grundsätzlich nichts an der mit der Vollendung des Werks bereits eingetretenen Fälligkeit des Werklohnes und dem gleichzeitigen Beginn der Verjährungsfrist. Nach herrschender Rechtsprechung steht ein unberechtigtes Verbesserungsbegehren aber erst ab dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit seiner mangelnden Berechtigung durch den Werkunternehmer der Geltendmachung des Werklohnes und damit dem Lauf der Forderungsverjährung nicht mehr entgegen (8 Ob 1549/90; 7 Ob 2063/96z = ecolex 1996, 915; 1 Ob 2341/96p; RIS-Justiz RS0021890, insbesondere T 4). Da der Werkunternehmer den Beginn der Verjährung nicht willkürlich hinausschieben darf, ist auch die Erkennbarkeit der fehlenden Berechtigung der Mängelrüge an objektiven Kriterien zu messen, während subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse auf den Beginn der Verjährung in der Regel keinen Einfluss haben (vgl SZ 54/35; EvBl 1982/182).War die Mängelrüge unberechtigt, änderte sich grundsätzlich nichts an der mit der Vollendung des Werks bereits eingetretenen Fälligkeit des Werklohnes und dem gleichzeitigen Beginn der Verjährungsfrist. Nach herrschender Rechtsprechung steht ein unberechtigtes Verbesserungsbegehren aber erst ab dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit seiner mangelnden Berechtigung durch den Werkunternehmer der Geltendmachung des Werklohnes und damit dem Lauf der Forderungsverjährung nicht mehr entgegen (8 Ob 1549/90; 7 Ob 2063/96z = ecolex 1996, 915; 1 Ob 2341/96p; RIS-Justiz RS0021890, insbesondere T 4). Da der Werkunternehmer den Beginn der Verjährung nicht willkürlich hinausschieben darf, ist auch die Erkennbarkeit der fehlenden Berechtigung der Mängelrüge an objektiven Kriterien zu messen, während subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse auf den Beginn der Verjährung in der Regel keinen Einfluss haben vergleiche SZ 54/35; EvBl 1982/182).
Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass die - aus seiner Sicht - mangelnde Berechtigung der Mängelrüge der Werkunternehmerin erst mit der gutachterlichen Äußerung vom 24. 1. 2001 oder noch später bekannt geworden sei. Dass sich der Kenntnisstand des sich äußernden Sachverständigen zwischen der Besichtigung vom 19. 9. 2000 und der gutachterlichen Äußerung vom 24. 1. 2001 geändert hätte, geht weder aus den Feststellungen hervor, noch wurde dies in erster Instanz behauptet. Für die Werkunternehmerin bestand daher nach der Besichtigung jederzeit die objektive Möglichkeit, sich beim Sachverständigen über deren Ergebnis zu informieren. Dasselbe gilt für die Auskunft des Verlegers der Betonhohldielen. Stand die Werkunternehmerin aber spätestens am 11. 1. 2001 auf dem Standpunkt, dass die Werkleistung frei von Mängeln erbracht worden ist, so lag es - wie schon das Erstgericht, gestützt auf die Entscheidung 4 Ob 48/02s = ecolex 2002/191, zutreffend erkannt hat - an ihr, die Werklohnforderung innerhalb der Dreijahresfrist des § 1486 Z 1 ABGB mit Klage geltend zu machen. Nur die rechtzeitige Einbringung der Klage, sofern diese weder als mutwillig noch als aussichtslos beurteilt worden wäre, hätte ihr auch im Falle des Prozessverlustes wegen mangelnder Fälligkeit ihres Anspruches noch die Möglichkeit eröffnet, die im Prozess als berechtigt erkannten Mängel zu verbessern und den Werklohn zu fordern, ohne dem Verjährungseinwand ausgesetzt zu sein (SZ 61/233 = Wbl 1989, 149 [Kurschel]; 4 Ob 48/02s = ecolex 2002/191; 7 Ob 319/03t = JBl 2004, 714; kritisch M. Bydlinski aaO Rz 5).Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass die - aus seiner Sicht - mangelnde Berechtigung der Mängelrüge der Werkunternehmerin erst mit der gutachterlichen Äußerung vom 24. 1. 2001 oder noch später bekannt geworden sei. Dass sich der Kenntnisstand des sich äußernden Sachverständigen zwischen der Besichtigung vom 19. 9. 2000 und der gutachterlichen Äußerung vom 24. 1. 2001 geändert hätte, geht weder aus den Feststellungen hervor, noch wurde dies in erster Instanz behauptet. Für die Werkunternehmerin bestand daher nach der Besichtigung jederzeit die objektive Möglichkeit, sich beim Sachverständigen über deren Ergebnis zu informieren. Dasselbe gilt für die Auskunft des Verlegers der Betonhohldielen. Stand die Werkunternehmerin aber spätestens am 11. 1. 2001 auf dem Standpunkt, dass die Werkleistung frei von Mängeln erbracht worden ist, so lag es - wie schon das Erstgericht, gestützt auf die Entscheidung 4 Ob 48/02s = ecolex 2002/191, zutreffend erkannt hat - an ihr, die Werklohnforderung innerhalb der Dreijahresfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB mit Klage geltend zu machen. Nur die rechtzeitige Einbringung der Klage, sofern diese weder als mutwillig noch als aussichtslos beurteilt worden wäre, hätte ihr auch im Falle des Prozessverlustes wegen mangelnder Fälligkeit ihres Anspruches noch die Möglichkeit eröffnet, die im Prozess als berechtigt erkannten Mängel zu verbessern und den Werklohn zu fordern, ohne dem Verjährungseinwand ausgesetzt zu sein (SZ 61/233 = Wbl 1989, 149 [Kurschel]; 4 Ob 48/02s = ecolex 2002/191; 7 Ob 319/03t = JBl 2004, 714; kritisch M. Bydlinski aaO Rz 5).
Entgegen der in der Rekursbeantwortung vertretenen Rechtsansicht des Klägers liegt aber auch kein die Verjährung unterbrechendes deklaratives Anerkenntnis der Werklohnforderung vor, wenn der Werkbesteller lediglich zu erkennen gibt, seine Zahlungsverpflichtung „nur von der Behebung von Mängeln" abhängig machen zu wollen. Folgte man dieser Auffassung, könnte eine Werklohnforderung, der bei wiederholter Geltendmachung stets die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrages entgegengehalten wird, nie verjähren, weil die Verjährungsfrist immer von Neuem zu laufen beginnen würde. Weder dem Schreiben vom 17. 1. 2001, in welchem der Beklagte auf die unbehobenen Mängel verwiesen hat, noch dem späteren Verhalten des Beklagten, kann demnach die Bedeutung eines deklarativen Anerkenntnisses beigemessen werden.
Die unterlassene Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht hindert nicht die meritorische Entscheidung des Rechtsstreites. Zwar hatte der Kläger in seiner Berufung eine die von ihm behauptete Montage einer Drainagerinne im Oktober 2000 betreffende Negativfeststellung sowie die Feststellung, es seien hinsichtlich der offen verbliebenen Mängel keinerlei Mängelbehebungsversuche erfolgt, mit dem Begehren der Ersatzfeststellung bekämpft, dass „weit nach dem 19. 9. 2000 noch eine Mängelbehebung erfolgt" sei. Selbst wenn diese Beweisrüge erfolgreich wäre, bliebe davon die Feststellung unberührt, wonach die Werkunternehmerin jedenfalls am 11. 1. 2001 von der Mängelfreiheit des Werkes und der Fälligkeit ihrer Forderung ausgegangen ist.
Der erst am 15. 1. 2004 klageweise geltend gemachte Anspruch ist daher verjährt.
Da die Sache spruchreif ist, war der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes zu beseitigen und in der Sache selbst im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Für die Berufungsbeantwortung war nur der dreifache Einheitssatz, für den Rekurs nur ein Einheitssatz von 50 % zuzuerkennen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Für die Berufungsbeantwortung war nur der dreifache Einheitssatz, für den Rekurs nur ein Einheitssatz von 50 % zuzuerkennen.