a) Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint werden, können nach stRsp in der Revision nicht mehr gerügt werden (stRsp, SZ 62/157 = JBl 1990, 535 uva; RIS-Justiz RS0043092; E. Kodek in Rechberger2, § 503 ZPO Rz 3). Dieser Grundsatz gilt aber nach der Rsp (u.a. dann) nicht, wenn das Berufungsgericht die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat (RIS-Justiz RS0043166; E. Kodek aaO). Davon kann hier keine Rede sein.a) Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint werden, können nach stRsp in der Revision nicht mehr gerügt werden (stRsp, SZ 62/157 = JBl 1990, 535 uva; RIS-Justiz RS0043092; E. Kodek in Rechberger2, Paragraph 503, ZPO Rz 3). Dieser Grundsatz gilt aber nach der Rsp (u.a. dann) nicht, wenn das Berufungsgericht die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat (RIS-Justiz RS0043166; E. Kodek aaO). Davon kann hier keine Rede sein.
b) Unbestritten und zutreffend wurde hier der über die Herstellung einer Küche geschlossene Vertrag der Streitteile als Werkvertrag beurteilt. Auf diesen Vertrag finden noch die Bestimmungen des ABGB vor der Novelle durch das GewRÄG BGBl I 2001/48 Anwendung, weil der Vertrag vor dem 1. Jänner 2002 geschlossen wurde, nach Art 4 leg.cit. das neue Gesetz mit 1. Jänner 2002 in Kraft trat und die neuen Vorschriften (nur) auf Verträge anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden. Relevant sind hier die Bestimmungen der §§ 933 und 1167 ABGB alte Fassung (aF).b) Unbestritten und zutreffend wurde hier der über die Herstellung einer Küche geschlossene Vertrag der Streitteile als Werkvertrag beurteilt. Auf diesen Vertrag finden noch die Bestimmungen des ABGB vor der Novelle durch das GewRÄG BGBl römisch eins 2001/48 Anwendung, weil der Vertrag vor dem 1. Jänner 2002 geschlossen wurde, nach Artikel 4, leg.cit. das neue Gesetz mit 1. Jänner 2002 in Kraft trat und die neuen Vorschriften (nur) auf Verträge anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden. Relevant sind hier die Bestimmungen der Paragraphen 933 und 1167 ABGB alte Fassung (aF).
Im Rechtsmittel wird nicht mehr bezweifelt, dass das vorliegende Werk eine bewegliche Sache betrifft und daher die Gewährleistungsfristen der § 933 Abs 1, § 1167 ABGB aF anzuwenden sind. Bei beweglichen Sachen - wie hier - erlischt das Recht auf Gewährleistung gemäß § 933 ABGB iVm § 1167 erster Satz ABGB sechs Monate ab dem Tag der vollständigen Ablieferung. Der Gewährleistungsanspruch muss demnach innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend gemacht bzw. die Gewährleistungseinrede durch Mängelrüge perpetuiert worden sein. Ein Besteller begehrt hinreichend deutlich Verbesserung, wenn er der Fälligkeit des eingeklagten Werklohns die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags wegen Vorliegens von Mängeln entgegenhält und diese Mängel spezifiziert. Dazu muss er innerhalb der im § 933 ABGB aF genannten Frist konkrete Mängel zumindest durch Beschreibung der auf ihr Vorhandensein hinweisenden Folgen behaupten, wobei die Geltendmachung durch Einrede vorbehalten bleibt, wenn dem Übergeber fristgerecht die konkreten Mängel zur Anzeige gelangten (§ 933 Abs 2 ABGB aF).Im Rechtsmittel wird nicht mehr bezweifelt, dass das vorliegende Werk eine bewegliche Sache betrifft und daher die Gewährleistungsfristen der Paragraph 933, Absatz eins,, Paragraph 1167, ABGB aF anzuwenden sind. Bei beweglichen Sachen - wie hier - erlischt das Recht auf Gewährleistung gemäß Paragraph 933, ABGB in Verbindung mit Paragraph 1167, erster Satz ABGB sechs Monate ab dem Tag der vollständigen Ablieferung. Der Gewährleistungsanspruch muss demnach innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend gemacht bzw. die Gewährleistungseinrede durch Mängelrüge perpetuiert worden sein. Ein Besteller begehrt hinreichend deutlich Verbesserung, wenn er der Fälligkeit des eingeklagten Werklohns die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags wegen Vorliegens von Mängeln entgegenhält und diese Mängel spezifiziert. Dazu muss er innerhalb der im Paragraph 933, ABGB aF genannten Frist konkrete Mängel zumindest durch Beschreibung der auf ihr Vorhandensein hinweisenden Folgen behaupten, wobei die Geltendmachung durch Einrede vorbehalten bleibt, wenn dem Übergeber fristgerecht die konkreten Mängel zur Anzeige gelangten (Paragraph 933, Absatz 2, ABGB aF).
Insofern besondere Sacheigenschaften nicht zugesichert wurden, kommt es dabei nach der stRsp des Obersten Gerichtshofs nicht auf die Erkennbarkeit des Mangels an (vstSenat 1 Ob 536/90 = SZ 63/37 = JBl
1990, 648 [Reischauer] = ecolex 1990, 279 [Kurschel 276; Zankl 278];
2 Ob 535/90 = SZ 63/171 = JBl 1991, 383 = ecolex 1991, 84 [Wilhelm]
unter ausdrücklicher Ablehnung gegenteiliger Lehre; 5 Ob 505, 505/96 = SZ 70/202 = ecolex 1998, 127 [Wilhelm]; 1 Ob 122/99v = ecolex 2000, 104 = RdW 2000, 24 = ZIK 1999, 210; Binder in Schwimann2 § 933 ABGB Rz 24 mwN aus dem Schrifttum). Dagegen beginnt die Gewährleistungsfrist bei Zusicherung nicht sofort feststellbarer Sacheigenschaften erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem deren Fehlen mit Sicherheit erkennbar ist (2 Ob 535/90; Binder aaO). Eine solche Zusicherung steht hier nicht fest.unter ausdrücklicher Ablehnung gegenteiliger Lehre; 5 Ob 505, 505/96 = SZ 70/202 = ecolex 1998, 127 [Wilhelm]; 1 Ob 122/99v = ecolex 2000, 104 = RdW 2000, 24 = ZIK 1999, 210; Binder in Schwimann2 Paragraph 933, ABGB Rz 24 mwN aus dem Schrifttum). Dagegen beginnt die Gewährleistungsfrist bei Zusicherung nicht sofort feststellbarer Sacheigenschaften erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem deren Fehlen mit Sicherheit erkennbar ist (2 Ob 535/90; Binder aaO). Eine solche Zusicherung steht hier nicht fest.
Nach stRsp zu § 933 ABGB aF sind die Fristen des Gewährleistungsrechts Ausschluss- oder Präklusivfristen, die anders als Verjährungsfristen der Hemmung oder Unterbrechung ihres Laufes nicht unterliegen (EvBl 1967/305 u.v.a., zuletzt 1 Ob 122/99v; RIS-Justiz RS0018838). Nach dem hier anzuwendenden Recht sind Ausschlussfristen, auch wenn sich die gewährleistungspflichtige Partei darauf nicht berufen hatte, von Amts wegen wahrzunehmen, sofern nur der Fristablauf aus den Prozessakten klar hervorgeht (1 Ob 555/81 = SZ 54/81 = JBl 1982, 318; 1 Ob 829/81 = SZ 55/29; 1 Ob 231/98x, 1 Ob 122/99v, je mwN u.a.; RIS-Justiz RS0018838, RS0018834). Davon ist hier nach dem Aktenstand auszugehen. Nach dem Inhalt der hier streitgegenständlichen Rechnung vom 11. Juni 2001 über 91.260 S = 6.633 EUR erfolgte die Lieferung am 6. Juni 2001. Zu berücksichtigen sind daher hier nur die bis 7. Dezember 2001 erfolgten Bemängelungen des Werks durch die Beklagte. Dazu liegt nach den Feststellungen der Vorinstanzen nur das Schreiben des Rechtsvertreters der Beklagten vom 24. Juli 2001 vor; sonstige etwa mündliche Mängelrügen hat die Beklagte im Verfahren erster Instanz nie behauptet. Davon ausgehend hat die zweite Instanz richtig erkannt, dass nur die im genannten Schreiben gerügten Mängel maßgeblich sein können, soweit ihnen jedenfalls die Eigenschaft als Mangel zukommt. Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen weist das Werk folgende, innerhalb von sechs Monaten ab Ablieferung gerügte Mängel auf: Bei der Bar in der Küche ist die Furnier gestückelt, der Mangel ist nicht behoben; die Reparaturkosten in Eigenregie durch den Kläger betragen 21 EUR, die Wertminderung beträgt 100 EUR. Die Küche ist verkürzt, es erfolgte eine einfachere Ausführung als im Plan vorgesehen; dies ergibt einen Minderwert von 160 EUR. Zur ordnungsgemäßen Behebung der Ausbruchstelle bei der Sockelblende im Bereich des Geschirrspülerkästchens ist zur Erneuerung des Stützhaupts ein Aufwand von 96 EUR (inklusive USt und Material) erforderlich.Nach stRsp zu Paragraph 933, ABGB aF sind die Fristen des Gewährleistungsrechts Ausschluss- oder Präklusivfristen, die anders als Verjährungsfristen der Hemmung oder Unterbrechung ihres Laufes nicht unterliegen (EvBl 1967/305 u.v.a., zuletzt 1 Ob 122/99v; RIS-Justiz RS0018838). Nach dem hier anzuwendenden Recht sind Ausschlussfristen, auch wenn sich die gewährleistungspflichtige Partei darauf nicht berufen hatte, von Amts wegen wahrzunehmen, sofern nur der Fristablauf aus den Prozessakten klar hervorgeht (1 Ob 555/81 = SZ 54/81 = JBl 1982, 318; 1 Ob 829/81 = SZ 55/29; 1 Ob 231/98x, 1 Ob 122/99v, je mwN u.a.; RIS-Justiz RS0018838, RS0018834). Davon ist hier nach dem Aktenstand auszugehen. Nach dem Inhalt der hier streitgegenständlichen Rechnung vom 11. Juni 2001 über 91.260 S = 6.633 EUR erfolgte die Lieferung am 6. Juni 2001. Zu berücksichtigen sind daher hier nur die bis 7. Dezember 2001 erfolgten Bemängelungen des Werks durch die Beklagte. Dazu liegt nach den Feststellungen der Vorinstanzen nur das Schreiben des Rechtsvertreters der Beklagten vom 24. Juli 2001 vor; sonstige etwa mündliche Mängelrügen hat die Beklagte im Verfahren erster Instanz nie behauptet. Davon ausgehend hat die zweite Instanz richtig erkannt, dass nur die im genannten Schreiben gerügten Mängel maßgeblich sein können, soweit ihnen jedenfalls die Eigenschaft als Mangel zukommt. Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen weist das Werk folgende, innerhalb von sechs Monaten ab Ablieferung gerügte Mängel auf: Bei der Bar in der Küche ist die Furnier gestückelt, der Mangel ist nicht behoben; die Reparaturkosten in Eigenregie durch den Kläger betragen 21 EUR, die Wertminderung beträgt 100 EUR. Die Küche ist verkürzt, es erfolgte eine einfachere Ausführung als im Plan vorgesehen; dies ergibt einen Minderwert von 160 EUR. Zur ordnungsgemäßen Behebung der Ausbruchstelle bei der Sockelblende im Bereich des Geschirrspülerkästchens ist zur Erneuerung des Stützhaupts ein Aufwand von 96 EUR (inklusive USt und Material) erforderlich.
Dass die genannten Kosten der Mängelbehebung, selbst wenn sie von einem Dritten vorgenommen werden muss, im vorliegenden Fall keine Zurückbehaltung des (Rest)Werklohns rechtfertigen können, ist vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rsp zutreffend erkannt worden. Zwar steht dem Werkbesteller grundsätzlich bis zur völligen Erfüllung der Verbindlichkeit des Unternehmers, also bis zur vollständigen Verbesserung bestehender Mängel das aus der Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags (§ 1052, § 1170 ABGB) abzuleitende Leistungsverweigerungsrecht zu. Dieses Recht wird insbesondere deshalb als sinnvoll erachtet, weil Verbesserungsansprüche mangels Gleichartigkeit mit der Werklohnforderung nicht kompensiert werden können, der Werkbesteller aber trotzdem die Möglichkeit haben soll, seinen Gewährleistungsanspruch zu sichern und den Unternehmer zu baldiger Verbesserung anzuspornen. Nach ständiger und trotz der Bedenken Koziols (Die Grenzen des Zurückbehaltungsrechts bei nicht gehöriger Erfüllung, ÖJZ 1985, 737 ff) aufrecht erhaltener Rsp des Obersten Gerichtshofs ist der Besteller berechtigt, die gesamte, noch offene Gegenleistung und nicht bloß einen dem Mangel entsprechenden Teil davon bis zur Verbesserung des mangelhaften Werks durch den Unternehmer zu verweigern (7 Ob 555/94; 1 Ob 2005/96a = RdW 1997, 449 [Iro]; 10 Ob 136/98t = RdW 1999, 134 mwN u.a.), weil der Werkvertrag vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung noch nicht erfüllt und der Werklohnanspruch daher gemäß § 1170 ABGB noch nicht fällig ist. Ein derartiges Zurückbehaltungsrecht besteht nach stRsp aber dann nicht, wenn der Besteller die Behebung der Mängel durch den Unternehmer nicht mehr zuläßt oder sie geradezu vereitelt hat (10 Ob 136/98t), weiters bei ganz unbedeutenden Mängeln (7 Ob 555/94, 10 Ob 136/98t u.a.), vor allem, wenn die Ausübung dieses Rechts zur Schikane ausartete (7 Ob 555/94, 10 Ob 136/98t u.v.a.; Krejci in Rummel3 § 1170 ABGB Rz 7 mwN). Verstanden wird darunter ein krasses Missverhältnis zwischen dem (Rest)Werklohn und dem Aufwand zur Mängelbehebung. Wenn nun das Berufungsgericht bei einem Verbesserungsaufwand, der nur rund 1,7 % des Restwerklohns ausmacht (bei Behebung des Mangels durch einen Dritten das Doppelte) und einer Interessenabwägung zum Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts kommt, kann darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden.Dass die genannten Kosten der Mängelbehebung, selbst wenn sie von einem Dritten vorgenommen werden muss, im vorliegenden Fall keine Zurückbehaltung des (Rest)Werklohns rechtfertigen können, ist vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rsp zutreffend erkannt worden. Zwar steht dem Werkbesteller grundsätzlich bis zur völligen Erfüllung der Verbindlichkeit des Unternehmers, also bis zur vollständigen Verbesserung bestehender Mängel das aus der Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags (Paragraph 1052,, Paragraph 1170, ABGB) abzuleitende Leistungsverweigerungsrecht zu. Dieses Recht wird insbesondere deshalb als sinnvoll erachtet, weil Verbesserungsansprüche mangels Gleichartigkeit mit der Werklohnforderung nicht kompensiert werden können, der Werkbesteller aber trotzdem die Möglichkeit haben soll, seinen Gewährleistungsanspruch zu sichern und den Unternehmer zu baldiger Verbesserung anzuspornen. Nach ständiger und trotz der Bedenken Koziols (Die Grenzen des Zurückbehaltungsrechts bei nicht gehöriger Erfüllung, ÖJZ 1985, 737 ff) aufrecht erhaltener Rsp des Obersten Gerichtshofs ist der Besteller berechtigt, die gesamte, noch offene Gegenleistung und nicht bloß einen dem Mangel entsprechenden Teil davon bis zur Verbesserung des mangelhaften Werks durch den Unternehmer zu verweigern (7 Ob 555/94; 1 Ob 2005/96a = RdW 1997, 449 [Iro]; 10 Ob 136/98t = RdW 1999, 134 mwN u.a.), weil der Werkvertrag vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung noch nicht erfüllt und der Werklohnanspruch daher gemäß Paragraph 1170, ABGB noch nicht fällig ist. Ein derartiges Zurückbehaltungsrecht besteht nach stRsp aber dann nicht, wenn der Besteller die Behebung der Mängel durch den Unternehmer nicht mehr zuläßt oder sie geradezu vereitelt hat (10 Ob 136/98t), weiters bei ganz unbedeutenden Mängeln (7 Ob 555/94, 10 Ob 136/98t u.a.), vor allem, wenn die Ausübung dieses Rechts zur Schikane ausartete (7 Ob 555/94, 10 Ob 136/98t u.v.a.; Krejci in Rummel3 Paragraph 1170, ABGB Rz 7 mwN). Verstanden wird darunter ein krasses Missverhältnis zwischen dem (Rest)Werklohn und dem Aufwand zur Mängelbehebung. Wenn nun das Berufungsgericht bei einem Verbesserungsaufwand, der nur rund 1,7 % des Restwerklohns ausmacht (bei Behebung des Mangels durch einen Dritten das Doppelte) und einer Interessenabwägung zum Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts kommt, kann darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden.
c) Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hatte die Beklagte den Dunstabzug selbst beizustellen. Auf die Frage des Klägers bejahte die Beklagte, dass sie einen Flachlüfter nehme; der Kläger erklärte der Beklagten, dass sie bei dieser Planung keinen anderen Dunstabzug verwenden könne. Als die Beklagte schließlich u.a. den Dunstabzug brachte, erklärte der Kläger, dass dieser nicht passe. Die Beklagte erklärte, sie habe die Geräte so billig bekommen. Daraufhin wurde das oberhalb des Dunstabzugs vorgesehene Kästchen geändert; es wurde tiefer gemacht, wobei das Anpassen sehr schwierig war. Zwischen der Spannplattenwand ist nun etwa 1 cm Luft. Den Umbau des Kästchens verrechnete der Kläger der Beklagten nicht, er machte aber die Beklagte nicht darauf aufmerksam, dass oberhalb des Dunstabzugs ein Verfliesen unmöglich sei.
Was nun diesen Umstand (derzeitige Unmöglichkeit der Verfliesung im Bereich des Dunstabzugs) anlangt, stellt die Ansicht der zweiten Instanz, hier liege kein vom Kläger zu vertretender Planungs- oder Ausführungsfehler vor, gleichfalls keine auffallende Fehlbeurteilung dar, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. In Frage käme hier vielmehr nur eine Warnpflichtverletzung iSd § 1168a ABGB durch den klagenden Unternehmer. Die Warnpflicht ist eine werkvertragliche Nebenpflicht, die die Interessen des Werkbestellers wahren soll, wenn die vom Unternehmer erkannte oder für ihn erkennbare Gefahr besteht, dass das Werk wegen außerhalb der unmittelbaren Sphäre des Unternehmens liegender Umstände auf Bestellerseite misslingen und dem Besteller dadurch ein Schaden entstehen könnte. Ansprüche wegen der Verletzung der Warnpflicht des Klägers (vgl. dazu für viele 3 Ob 274/01t = bbl 2003, 36 mwN aus Lehre und Rsp) hat indes die Beklagte im Verfahren nie geltend gemacht. Darauf kann daher nicht eingegangen werden. Der Sachverständige hatte in seinem ersten Gutachten ON 9 unter Pos. 5 den Umstand, dass an der Rückseite des Dunstabzugs kein ausreichender Platz für eine Verfliesung (der Wand) vorhanden ist, als Mangel bezeichnet, dessen Behebung 10 EUR (ohne USt) erfordere. Der Kläger brachte hierauf in der Tagsatzung am 2. Dezember 2002 vor, der Dunstabzug sei um 6 mm nach vorne versetzt worden. Dass dieses Verhalten des Klägers ein Anerkenntnis eines von ihm zu vertretenden Mangels darstelle, wie nun im Rechtsmittel behauptet, hat die Beklagte in erster Instanz nicht vorgebracht. Selbst wenn nun der Kläger einen Verbesserungsversuch vorgenommen hat, kann daraus - jedenfalls ohne entsprechendes Tatsachenvorbringen der Beklagten im Verfahren erster Instanz - nicht das Zugeständnis eines Mangels abgeleitet werden.Was nun diesen Umstand (derzeitige Unmöglichkeit der Verfliesung im Bereich des Dunstabzugs) anlangt, stellt die Ansicht der zweiten Instanz, hier liege kein vom Kläger zu vertretender Planungs- oder Ausführungsfehler vor, gleichfalls keine auffallende Fehlbeurteilung dar, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. In Frage käme hier vielmehr nur eine Warnpflichtverletzung iSd Paragraph 1168 a, ABGB durch den klagenden Unternehmer. Die Warnpflicht ist eine werkvertragliche Nebenpflicht, die die Interessen des Werkbestellers wahren soll, wenn die vom Unternehmer erkannte oder für ihn erkennbare Gefahr besteht, dass das Werk wegen außerhalb der unmittelbaren Sphäre des Unternehmens liegender Umstände auf Bestellerseite misslingen und dem Besteller dadurch ein Schaden entstehen könnte. Ansprüche wegen der Verletzung der Warnpflicht des Klägers vergleiche dazu für viele 3 Ob 274/01t = bbl 2003, 36 mwN aus Lehre und Rsp) hat indes die Beklagte im Verfahren nie geltend gemacht. Darauf kann daher nicht eingegangen werden. Der Sachverständige hatte in seinem ersten Gutachten ON 9 unter Pos. 5 den Umstand, dass an der Rückseite des Dunstabzugs kein ausreichender Platz für eine Verfliesung (der Wand) vorhanden ist, als Mangel bezeichnet, dessen Behebung 10 EUR (ohne USt) erfordere. Der Kläger brachte hierauf in der Tagsatzung am 2. Dezember 2002 vor, der Dunstabzug sei um 6 mm nach vorne versetzt worden. Dass dieses Verhalten des Klägers ein Anerkenntnis eines von ihm zu vertretenden Mangels darstelle, wie nun im Rechtsmittel behauptet, hat die Beklagte in erster Instanz nicht vorgebracht. Selbst wenn nun der Kläger einen Verbesserungsversuch vorgenommen hat, kann daraus - jedenfalls ohne entsprechendes Tatsachenvorbringen der Beklagten im Verfahren erster Instanz - nicht das Zugeständnis eines Mangels abgeleitet werden.
Erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO stellen sich damit nicht. Die Revision ist zurückzuweisen.Erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO stellen sich damit nicht. Die Revision ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.