Die vom Berufungsgericht - mit der Begründung, es fehle gesicherte Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Ersatzfähigkeit von Verbesserungskosten im Rahmen eines aus der Verletzung werkvertraglicher Warnpflichten geschuldeten Schadenersatzes - zugelassene Revision der klagenden Partei ist nicht zulässig.
a) Soweit die Abweisung eines Teilbegehrens von 4.125 S sA angefochten wird, ist das Rechtsmittel schon deshalb unzulässig, weil insoweit keine Entscheidung des Berufungsgerichts vorliegt; die Abweisung dieses Teilbegehrens durch das Erstgericht (Punkt 2. des Urteilsspruchs) erwuchs vielmehr unangefochten in Rechtskraft.
b) Soweit die Abweisung des Begehrens von 75.000 S sA (Verbesserungsaufwand) bekämpft wird, ist die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Anwendung österr. Rechts war schon im Verfahren der Vorinstanzen unbestritten und wird auch jetzt im Rechtsmittel unter Hinweis auf Art 4 Abs 1 EVÜ gebilligt.b) Soweit die Abweisung des Begehrens von 75.000 S sA (Verbesserungsaufwand) bekämpft wird, ist die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Die Anwendung österr. Rechts war schon im Verfahren der Vorinstanzen unbestritten und wird auch jetzt im Rechtsmittel unter Hinweis auf Artikel 4, Absatz eins, EVÜ gebilligt.
Verletzt der Werkunternehmer schuldhaft seine aus § 1168a ABGB abgeleitete Warnpflicht, verliert er einerseits den Anspruch auf das Entgelt und hat dem Besteller andererseits auch noch einen allfälligen weitergehenden Schaden zu ersetzen (SZ 45/75; 1 Ob 628/91Verletzt der Werkunternehmer schuldhaft seine aus Paragraph 1168 a, ABGB abgeleitete Warnpflicht, verliert er einerseits den Anspruch auf das Entgelt und hat dem Besteller andererseits auch noch einen allfälligen weitergehenden Schaden zu ersetzen (SZ 45/75; 1 Ob 628/91
= EvBl 1992/74 = ecolex 1992, 316 [Wilhelm] u.v.a., zuletzt 1 Ob
170/01h = JBl 2002, 249 = RdW 2002, 82; RIS-Justiz RS0022124). Wer
nicht darüber aufklärt, dass das Werk in seiner vereinbarten Beschaffenheit untauglich ist, haftet nur für den Vertrauensschaden, das heißt dafür, dass der Besteller nicht gleich ein zweckentsprechendes Werk anderer Beschaffenheit herstellen ließ; das Interesse an diesem Werk als solchem ist nicht zu ersetzen. Zu dem zu ersetzenden Schaden gehören auch die Verbesserungskosten (7 Ob 517/96
= ImmZ 1996, 339; 6 Ob 233/97a = RdW 1998, 189 = ecolex 1998, 315; 9
Ob 342/98d = RdW 1999, 648 = bbl 1999, 241 = ecolex 1999, 823
[Wilhelm], je mwN; RIS-Justiz RS0102085), allerdings nur solche, die zur Verbesserung des Werkes iS der Herstellung des vertragsmäßig geschuldeten Zustandes aufzuwenden sind, sohin nicht jene Kosten, die sie auch bei entsprechender Warnung hätten tragen müssen. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Warnpflicht entsprochen worden wäre (9 Ob 342/98d mwN; Krejci in Rummel3, § 1168a ABGB Rz 35 f; Rebhahn in Schwimann2, § 1168a ABGB Rz 33, je mwN). Die zur Reparatur des Pavillons notwendigen Kosten (Hälfte des Zeitwert von 75.000 S) wurden der klagenden Partei ohnehin zugesprochen; mit den Herstellungskosten eines angesichts der möglichen Schneelast technisch richtig konstruierten Pavillons begehrt die klagende Partei aber nicht die Kosten der Herstellung des vertraglich geschuldeten Werkes (sachgerechte Aufstellung des Pavillons unter Warnung, dass er für einen Betrieb im Winter bei hoher Schneelast ungeeignet sei), sondern jene Kosten, die der Geschädigte (Eigentümerin oder Versicherungsnehmerin, die zur Errichtung des neuen Pavillons den Auftrag erteilte) auch bei entsprechender Warnung auf jeden Fall hätte tragen müssen (9 Ob 342/98d). Solche sogenannte Sowieso-Kosten sind nicht durch eine allfällige Warnpflichtverletzung verursacht und zählen daher auch nicht zu dem zu ersetzenden Vertrauensschaden. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung diesen Grundsätzen der stRsp zu den Rechtsfolgen einer Warnpflichtverletzung gefolgt. Soweit die Revision nicht auf den Werkauftrag der Eigentümerin zur Aufstellung des Pavillons in Lingenau, sondern auf den lange davor abgeschlossenen Kaufvertrag des Beklagten mit der Eigentümerin abstellt, entfernt sie sich von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen, auf deren Grundlage die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, es lägen gesondert zu beurteilende Verträge vor, beruht. In dieser Beurteilung kann angesichts der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls keine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz erblickt werden. Eine vom Beklagten zu veranlassende Irreführung war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens.[Wilhelm], je mwN; RIS-Justiz RS0102085), allerdings nur solche, die zur Verbesserung des Werkes iS der Herstellung des vertragsmäßig geschuldeten Zustandes aufzuwenden sind, sohin nicht jene Kosten, die sie auch bei entsprechender Warnung hätten tragen müssen. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Warnpflicht entsprochen worden wäre (9 Ob 342/98d mwN; Krejci in Rummel3, Paragraph 1168 a, ABGB Rz 35 f; Rebhahn in Schwimann2, Paragraph 1168 a, ABGB Rz 33, je mwN). Die zur Reparatur des Pavillons notwendigen Kosten (Hälfte des Zeitwert von 75.000 S) wurden der klagenden Partei ohnehin zugesprochen; mit den Herstellungskosten eines angesichts der möglichen Schneelast technisch richtig konstruierten Pavillons begehrt die klagende Partei aber nicht die Kosten der Herstellung des vertraglich geschuldeten Werkes (sachgerechte Aufstellung des Pavillons unter Warnung, dass er für einen Betrieb im Winter bei hoher Schneelast ungeeignet sei), sondern jene Kosten, die der Geschädigte (Eigentümerin oder Versicherungsnehmerin, die zur Errichtung des neuen Pavillons den Auftrag erteilte) auch bei entsprechender Warnung auf jeden Fall hätte tragen müssen (9 Ob 342/98d). Solche sogenannte Sowieso-Kosten sind nicht durch eine allfällige Warnpflichtverletzung verursacht und zählen daher auch nicht zu dem zu ersetzenden Vertrauensschaden. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung diesen Grundsätzen der stRsp zu den Rechtsfolgen einer Warnpflichtverletzung gefolgt. Soweit die Revision nicht auf den Werkauftrag der Eigentümerin zur Aufstellung des Pavillons in Lingenau, sondern auf den lange davor abgeschlossenen Kaufvertrag des Beklagten mit der Eigentümerin abstellt, entfernt sie sich von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen, auf deren Grundlage die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, es lägen gesondert zu beurteilende Verträge vor, beruht. In dieser Beurteilung kann angesichts der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls keine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz erblickt werden. Eine vom Beklagten zu veranlassende Irreführung war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens.
Demnach ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision ausdrücklich hingewiesen.