Soweit die Revision abermals die Nichtigkeit des Ersturteils geltend macht, bekämpft sie in Wahrheit den in die schriftliche Ausfertigung des Berufungsurteiles aufgenommenen Beschluß, mit dem die Nichtigkeitsberufung der Kläger verworfen wurde. Dieser Beschluß ist aber gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar, sodaß das Rechtsmittel im betroffenen Umfang zurückzuweisen war.Soweit die Revision abermals die Nichtigkeit des Ersturteils geltend macht, bekämpft sie in Wahrheit den in die schriftliche Ausfertigung des Berufungsurteiles aufgenommenen Beschluß, mit dem die Nichtigkeitsberufung der Kläger verworfen wurde. Dieser Beschluß ist aber gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unanfechtbar, sodaß das Rechtsmittel im betroffenen Umfang zurückzuweisen war.
Im übrigen ist die außerordentliche Revision zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat. Sie ist auch berechtigt.
Zum Einwand der Beklagten, die Erstbeklagte sei nicht von den Klägern, sondern vom Architekten beauftragt worden, der als indirekter Stellvertreter im eigenen Namen gehandelt habe:
Die dazu getroffenen, von den Beklagten in ihrer Berufung nicht bekämpften Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes rechtfertigen - wenngleich sie im einzelnen auch Wertungen enthalten - in ihrer Gesamtheit die schon vom Erstrichter vertretene Rechtsauffassung, daß der Architekt als direkter Stellvertreter der Kläger aufgetreten ist, sodaß die Kläger selbst Vertragspartner der Erstbeklagten sind.
Zum Begehren auf Zuspruch von S 49.082,33 sA für die Sanierung der Garage:
Die mit Schriftsatz vom 27. 11. 1996 erfolgte Ausdehnung des Klagebegehrens um diesen Anspruch wurde in der mündlichen Streitverhandlung nicht vorgetragen. Der dagegen vorgebrachte Hinweis auf die Verlesung anderer Urkunden (arg: "insbesondere") kann daran nichts ändern. Damit ist aber dieses Begehren nicht wirksam geworden, sodaß darüber auch nicht hätte entschieden werden dürfen (SZ 62/69 - verst. Senat; 2 Ob 519/91; 8 Ob 24/85; RIS-Justiz RS0034965). Dennoch hat das Erstgericht - wie die rechnerische Überprüfung seiner Entscheidung zeigt - im abweisenden Sinn über dieses Begehren entschieden. Wenngleich diese Abweisung begründungslos erfolgte, fehlt jeglicher Hinweis darauf, daß der Erstrichter dieses Begehren als unwirksam betrachtete. Im Gegenteil: Dem Ersturteil ist in seiner Gesamtheit unmißverständlich zu entnehmen, daß der Erstrichter davon ausging, daß dieses Begehren Gegenstand des Verfahrens war (Bezifferung des Streitwertes im Kopf; Abweisung auch dieses Begehrens im Spruch; Wiedergabe des bezughabenden Vorbringens; Feststellungen auch zu diesem Begehren). Die (wenn auch abweisende) Entscheidung über ein nicht erhobenes Begehren stellt einen Verfahrensmangel dar. Da sich die Kläger in ihrer Berufung gegen das Unterbleiben des Zuspruchs dieses Betrages wendeten und sich dabei auf die zu diesem Begehren getroffenen Feststellungen bezogen, waren die Beklagten iS § 468 Abs 2 Satz 2 ZPO trotz ihres insofern in erster Instanz erzielten Erfolges gehalten, diesen Verfahrensfehler in ihrer Berufungsbeantwortung zu rügen. Dies haben die Beklagten aber nicht getan; ihr in der Berufungsbeantwortung enthaltener Einwand, die Sanierung des Garagendachs werde in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes nicht erwähnt, was die Kläger als Mangel hätten rügen müssen, ist nicht als Rüge, mangels Vortrages sei das betroffene Begehren nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, zu werten. Mangels einer solchen Rüge wäre es dem Berufungsgericht gar nicht gestattet gewesen, den in der Vorgangsweise des Erstgerichtes gelegenen Verfahrensmangel aufzugreifen (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 6 zu § 471). Damit ist aber das Begehren auf Zuspruch der Kosten der Garagensanierung zum Gegenstand des Verfahrens geworden, wovon offenkundig auch das Berufungsgericht ausging, das - obwohl es das Unterbleiben des Vortrages der Klageausdehnung "am Rande erwähnt" hat (S 7 des Berufungsurteils) - die Abweisung dieses Begehrens bestätigte.Die mit Schriftsatz vom 27. 11. 1996 erfolgte Ausdehnung des Klagebegehrens um diesen Anspruch wurde in der mündlichen Streitverhandlung nicht vorgetragen. Der dagegen vorgebrachte Hinweis auf die Verlesung anderer Urkunden (arg: "insbesondere") kann daran nichts ändern. Damit ist aber dieses Begehren nicht wirksam geworden, sodaß darüber auch nicht hätte entschieden werden dürfen (SZ 62/69 - verst. Senat; 2 Ob 519/91; 8 Ob 24/85; RIS-Justiz RS0034965). Dennoch hat das Erstgericht - wie die rechnerische Überprüfung seiner Entscheidung zeigt - im abweisenden Sinn über dieses Begehren entschieden. Wenngleich diese Abweisung begründungslos erfolgte, fehlt jeglicher Hinweis darauf, daß der Erstrichter dieses Begehren als unwirksam betrachtete. Im Gegenteil: Dem Ersturteil ist in seiner Gesamtheit unmißverständlich zu entnehmen, daß der Erstrichter davon ausging, daß dieses Begehren Gegenstand des Verfahrens war (Bezifferung des Streitwertes im Kopf; Abweisung auch dieses Begehrens im Spruch; Wiedergabe des bezughabenden Vorbringens; Feststellungen auch zu diesem Begehren). Die (wenn auch abweisende) Entscheidung über ein nicht erhobenes Begehren stellt einen Verfahrensmangel dar. Da sich die Kläger in ihrer Berufung gegen das Unterbleiben des Zuspruchs dieses Betrages wendeten und sich dabei auf die zu diesem Begehren getroffenen Feststellungen bezogen, waren die Beklagten iS Paragraph 468, Absatz 2, Satz 2 ZPO trotz ihres insofern in erster Instanz erzielten Erfolges gehalten, diesen Verfahrensfehler in ihrer Berufungsbeantwortung zu rügen. Dies haben die Beklagten aber nicht getan; ihr in der Berufungsbeantwortung enthaltener Einwand, die Sanierung des Garagendachs werde in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes nicht erwähnt, was die Kläger als Mangel hätten rügen müssen, ist nicht als Rüge, mangels Vortrages sei das betroffene Begehren nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, zu werten. Mangels einer solchen Rüge wäre es dem Berufungsgericht gar nicht gestattet gewesen, den in der Vorgangsweise des Erstgerichtes gelegenen Verfahrensmangel aufzugreifen (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 6 zu Paragraph 471,). Damit ist aber das Begehren auf Zuspruch der Kosten der Garagensanierung zum Gegenstand des Verfahrens geworden, wovon offenkundig auch das Berufungsgericht ausging, das - obwohl es das Unterbleiben des Vortrages der Klageausdehnung "am Rande erwähnt" hat (S 7 des Berufungsurteils) - die Abweisung dieses Begehrens bestätigte.
Eine abschließende Beurteilung dieses Begehrens ist derzeit nicht möglich, weil dazu jegliches Vorbringen der Beklagten fehlt. Dies kann den Beklagten nicht vorgeworfen werden, weil sie mangels eines mündlichen Vortrages dieses Begehrens nicht zu einer Stellungnahme veranlaßt wurden. Im Umfang des Begehrens auf Zuspruch von S 49.082,33 sA müssen die Entscheidungen der Vorinstanzen daher aufgehoben werden. Das Erstgericht wird den Beklagten Gelegenheit zu geben haben, zu diesem Begehren Stellung zu nehmen und sodann - gegebenenfalls nach Durchführung erforderlicher Beweise - darüber zu entscheiden haben.
Zum Rechtsgrund der Gewährleistung:
Dazu ist vorweg festzuhalten, daß die auf Gewährleistung gestützten Ansprüche nicht verfristet sind. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen kann nämlich nicht zweifelhaft sein, daß die Gewährleistungsfrist drei Jahre betrug. Zwar enthält das Leistungsverzeichnis Beil ./I eine Einschränkung dieser Frist auf zwei Jahre; das diesem Verzeichnis angeschlossene Leistungsverzeichnis für Dachdecker- und Spenglerarbeiten enthält aber - wie das Erstgericht richtig hervorgehoben hat - eine anderslautende Regelung, die als speziellere, gerade das Verhältnis zur Erstbeklagten betreffende Vereinbarung der allgemeinen Regelung vorgeht.
Verbesserungsversuche sind nach redlicher Verkehrsauffassung als Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht zu werten, sodaß durch solche Versuche die Gewährleistungsfrist unterbrochen wird und (frühestens) nach dem letzten Verbesserungsversuch neu und in voller Länge zu laufen beginnt (RdW 1996, 108 mwN; RIS-Justiz RS0014286). Hier hat die Erstbeklagte am 7. 8. 1993 den letzten Verbesserungsversuch durchgeführt. Ihr Standpunkt, der damals erfolgte Einbau einer weiteren Dehnungsfuge sei nicht als Verbesserungsversuch zu werten, entbehrt jeglicher Grundlage; derartiges hätte die Erstbeklagte den Klägern gegenüber unmißverständlich klar stellen müssen. Mit der am 6. 8. 1996 bei Gericht eingelangten Klage wurde daher die Gewährleistungsfrist gewahrt.
Im übrigen ist den Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Rechtsgrund der Gewährleistung teilweise - nämlich hinsichtlich des Begehrens auf Ersatz der Kosten der mit einer Neukonstruktion verbundenen Neuerrichtung des Werkes - zuzustimmen.
Der Oberste Gerichtshof teilt die Meinung des Berufungsgerichtes, daß den insoweit unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes zu entnehmen ist, daß die Verwendung von Rheinzink verbunden mit der mangelnden Vorsorge für eine ausreichende Hinterlüftung der Rinne als technisch fehlerhafte Konstruktion anzusehen ist, die das Verrosten der Rinne und damit deren Undichtheit erwarten läßt. Ebenso trifft es zu, daß nach den Feststellungen sowohl das Fehlen der Hinterlüftung als auch die Verwendung von Rheinzink auf die Vorgaben des von den Klägern beigezogenen Architekten zurückgeht. Daraus hat das Berufungsgericht richtig geschlossen, daß auf der Grundlage dieser Vorgaben des Architekten die Herstellung einer dauerhaft dichten Rinne nicht möglich war. Damit stellt sich zwar die noch zu erörternde Frage der Warnpflicht und der daraus abzuleitenden schadenersatzrechtlichen Folgen. Ein gewährleistungsrechtlicher Verbesserungsanspruch auf Ersatz der Neuerrichtung eines einwandfreien (weil anders konstruierten) Werks besteht aber in einem solchen Fall nicht, weil dieses neue Werk nicht Vertragsgegenstand war und der Unternehmer im Wege der Gewährleistung nur zur Herstellung des vertraglich geschuldeten Werks verpflichtet werden kann (RdW 1998, 189; JBl 1994, 174). Die Ausführungen der Revisionswerber über die nicht in Rechnung gestellten "Sowieso-Kosten" ändern daran nichts, weil die Kläger mit der Neukonstruktion des Daches - wie gezeigt - keine Verbesserung durch Herstellung des vertraglich geschuldeten Zustandes vorgenommen, sondern ein von der Erstbeklagten nicht geschuldetes Werk hergestellt haben. Aus dem Titel der Gewährleistung können den Klägern daher die Kosten der mit einer Änderung der Dachkonstruktion verbundenen Neuerrichtung des Werkes - dies sind nach den Klagebehauptungen die Kosten laut Rechnung S***** von S 145.631,97 (50 % von S 291.263,95 [Abzug lt. Klage; Rechnungskorrektur lt. ON 4]) und die Kosten des Abtragens und des Sanierens des Glasvordachs von S 47.278,80 (50 % von S 118.557,60; eingeschränkt um S 12.000 lt. ON 6) nicht zugesprochen werden.
All dies gilt aber nicht für jene Kosten, die für Verbesserungen aufgewendet werden mußten, um zu einem Zeitpunkt, in dem die Untauglichkeit des Werks noch nicht erkannt worden war, Mängel des geschuldeten Werks - also undichte Lötstellen bzw. das Fehlen von Dehnungsfugen - zu sanieren. Auch solche Kosten sind wohl nach dem Wortlaut der Klage in den geltend gemachten Forderungen enthalten - so offenkundig die Kosten lt. Rechnung T***** - wenngleich das insofern dürftige Vorbringen der Kläger und die noch dürftigeren erstgerichtlichen Feststellungen insoweit bei einigen der Forderungen keine sicheren Rückschlüsse erlauben.
Daß - wie die Beklagten einwenden - solche Sanierungsmaßnahmen von einem Dritten - eben durch T***** - durchgeführt wurden, steht unter den hier gegebenen Umständen dem Anspruch der Kläger nicht entgegen. Gerät nämlich der Werkunternehmer mit der von ihm verlangten Verbesserung in Verzug, kann der Auftraggeber selbst die Verbesserung vornehmen und Ersatz gemäß § 1042 ABGB fordern oder - bei schuldhaftem Verzug - seine konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 918, 921 ABGB) begehren (ecolex 1992, 557 mwN; RIS-Justiz RS0018290). Hier steht fest, daß die Kläger T***** erst beauftragten, nachdem der Architekt vergeblich versucht hatte, die Erstbeklagte zu einer Sanierung zu bewegen.Daß - wie die Beklagten einwenden - solche Sanierungsmaßnahmen von einem Dritten - eben durch T***** - durchgeführt wurden, steht unter den hier gegebenen Umständen dem Anspruch der Kläger nicht entgegen. Gerät nämlich der Werkunternehmer mit der von ihm verlangten Verbesserung in Verzug, kann der Auftraggeber selbst die Verbesserung vornehmen und Ersatz gemäß Paragraph 1042, ABGB fordern oder - bei schuldhaftem Verzug - seine konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (Paragraphen 918, 921, ABGB) begehren (ecolex 1992, 557 mwN; RIS-Justiz RS0018290). Hier steht fest, daß die Kläger T***** erst beauftragten, nachdem der Architekt vergeblich versucht hatte, die Erstbeklagte zu einer Sanierung zu bewegen.
Eine weitere Gruppe unter den Forderungen der Kläger sind jene Ansprüche, die Kosten der Beseitigung der durch die behaupteten Mängel entstandenen Schäden zum Gegenstand haben (also etwa Malerarbeiten zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden, Auswechseln eines beschädigten Teppichs etc.). Sie sind als Mangelfolgeschäden iS § 932 ABGB, also als Folge der von den Beklagten zu vertretenden Mängel des Werkes dann zu ersetzen, wenn sie tatsächlich eine Folge dieser Mängel waren, nicht aber dann, wenn sie ihre Ursache in der konstruktionsbedingten Untauglichkeit des geschuldeten Werkes hatten. Ersteres wäre etwa dann der Fall, wenn die Schäden zu einem Zeitpunkt durch die von den Beklagten zu vertretenden Mängel verursacht worden wären, in dem sich die konstruktionsbedingte Untauglichkeit noch gar nicht ausgewirkt hätte. Zu all diesen Fragen fehlen aber nicht nur Feststellungen sondern vor allem auch Behauptungen der Kläger.Eine weitere Gruppe unter den Forderungen der Kläger sind jene Ansprüche, die Kosten der Beseitigung der durch die behaupteten Mängel entstandenen Schäden zum Gegenstand haben (also etwa Malerarbeiten zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden, Auswechseln eines beschädigten Teppichs etc.). Sie sind als Mangelfolgeschäden iS Paragraph 932, ABGB, also als Folge der von den Beklagten zu vertretenden Mängel des Werkes dann zu ersetzen, wenn sie tatsächlich eine Folge dieser Mängel waren, nicht aber dann, wenn sie ihre Ursache in der konstruktionsbedingten Untauglichkeit des geschuldeten Werkes hatten. Ersteres wäre etwa dann der Fall, wenn die Schäden zu einem Zeitpunkt durch die von den Beklagten zu vertretenden Mängel verursacht worden wären, in dem sich die konstruktionsbedingte Untauglichkeit noch gar nicht ausgewirkt hätte. Zu all diesen Fragen fehlen aber nicht nur Feststellungen sondern vor allem auch Behauptungen der Kläger.
Zusammenfassend ergibt sich daher zum Rechtsgrund der Gewährleistung, daß die Forderungen der Kläger auf Ersatz der durch die Neukonstruktion des Werkes aufgelaufenen Kosten daraus nicht abgeleitet werden können. Zu den übrigen Ansprüchen erweisen sich Vorbringen und Feststellung als ergänzungsbedürftig.
Zum Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen Verletzung der Warnpflicht:
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, von einem Spengler - hier der Erstbeklagten - könne nicht verlangt werden, den planenden Architekten zu warnen, entspricht nicht der Rechtsprechung und wird auch vom erkennenden Senat nicht geteilt. Nach völlig einhelliger Rechtsprechung besteht die aus § 1168a ABGB abgeleitete Warnpflicht des Unternehmers auch gegenüber einem sachkundigen oder - wie hier - sachverständig beratenen Besteller (SZ 52/15; RIS-Justiz RS0021906 und RS0022243; zuletzt 4 Ob 281/97w und 10 Ob 371/98a; Krejci in Rummel, ABGB**2 Rz 32 zu § 1168a mwN). Richtig ist aber, daß sich der Werkbesteller ein Verschulden des von ihm beigezogenen Fachmannes - hier des planenden Architekten - wie ein eigenes Verschulden anrechnen lassen muß (SZ 57/18; JBl 1987, 44; Reischauer in Rummel, ABGB**2 Rz 7 zu § 1304). Der dagegen in der Revision vorgebrachte Einwand betrifft Entscheidungen zur Bauaufsicht, die - so etwa SZ 70/198 - die Verantwortung der bauausführenden Unternehmer nicht mindert. Daraus kann aber für den hier zu beurteilenden Fall nichts abgeleitet werden, weil hier das dem Kläger anzulastende Mitverschulden des Architekten nicht in der Verletzung der diesem aus der Bauaufsicht erwachsenden Verpflichtungen begründet ist, sondern in der Herstellung eines technisch nicht einwandfreien Plans.Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, von einem Spengler - hier der Erstbeklagten - könne nicht verlangt werden, den planenden Architekten zu warnen, entspricht nicht der Rechtsprechung und wird auch vom erkennenden Senat nicht geteilt. Nach völlig einhelliger Rechtsprechung besteht die aus Paragraph 1168 a, ABGB abgeleitete Warnpflicht des Unternehmers auch gegenüber einem sachkundigen oder - wie hier - sachverständig beratenen Besteller (SZ 52/15; RIS-Justiz RS0021906 und RS0022243; zuletzt 4 Ob 281/97w und 10 Ob 371/98a; Krejci in Rummel, ABGB**2 Rz 32 zu Paragraph 1168 a, mwN). Richtig ist aber, daß sich der Werkbesteller ein Verschulden des von ihm beigezogenen Fachmannes - hier des planenden Architekten - wie ein eigenes Verschulden anrechnen lassen muß (SZ 57/18; JBl 1987, 44; Reischauer in Rummel, ABGB**2 Rz 7 zu Paragraph 1304,). Der dagegen in der Revision vorgebrachte Einwand betrifft Entscheidungen zur Bauaufsicht, die - so etwa SZ 70/198 - die Verantwortung der bauausführenden Unternehmer nicht mindert. Daraus kann aber für den hier zu beurteilenden Fall nichts abgeleitet werden, weil hier das dem Kläger anzulastende Mitverschulden des Architekten nicht in der Verletzung der diesem aus der Bauaufsicht erwachsenden Verpflichtungen begründet ist, sondern in der Herstellung eines technisch nicht einwandfreien Plans.
Durch den in der Revision erhobenen Hinweis auf die Äußerung von Bedenken gegen den Abstand der Konstruktion für die Glasplatten von der Attikaverkleidung wird die Behauptung der Kläger, die Erstbeklagte habe ihre Warnpflicht verletzt, nicht widerlegt. Dieser Hinweis hat nämlich mit dem hier relevanten Konstruktionsfehler - fehlende Hinterlüftung und trotzdem Verwendung von Rheinzink - nichts zu tun. Auch der Umstand, daß die Vorsorge für die Hinterlüftung Sache des Architekten ist, ist nicht geeignet, eine Warnpflichtverletzung durch die Erstbeklagte auszuschließen, weil dieser Umstand nichts daran ändert, daß die Erstbeklagte - so sie erkannt hat oder hätte erkennen müssen, daß der Architekt eine untaugliche Konstruktion gewählt hat - zu einer Warnung verpflichtet gewesen ist (Krejci in Rummel, ABGB**2 Rz 27 zu § 1168a).Durch den in der Revision erhobenen Hinweis auf die Äußerung von Bedenken gegen den Abstand der Konstruktion für die Glasplatten von der Attikaverkleidung wird die Behauptung der Kläger, die Erstbeklagte habe ihre Warnpflicht verletzt, nicht widerlegt. Dieser Hinweis hat nämlich mit dem hier relevanten Konstruktionsfehler - fehlende Hinterlüftung und trotzdem Verwendung von Rheinzink - nichts zu tun. Auch der Umstand, daß die Vorsorge für die Hinterlüftung Sache des Architekten ist, ist nicht geeignet, eine Warnpflichtverletzung durch die Erstbeklagte auszuschließen, weil dieser Umstand nichts daran ändert, daß die Erstbeklagte - so sie erkannt hat oder hätte erkennen müssen, daß der Architekt eine untaugliche Konstruktion gewählt hat - zu einer Warnung verpflichtet gewesen ist (Krejci in Rummel, ABGB**2 Rz 27 zu Paragraph 1168 a,).
Daß die Erstbeklagte als Spengler die Untauglichkeit der Konstruktion hätte erkennen müssen, geht aus den erstgerichtlichen Feststellungen hervor und wurde von den Beklagten letztlich nicht bestritten. Das Erstgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß die Erstbeklagte ihre Warnpflicht verletzt hat.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, aus der Warnpflichtverletzung abgeleitete Schadenersatzansprüche der Kläger seien verjährt, ist unzutreffend. Das Berufungsgericht läßt unbeachtet, daß - wie in der Revision richtig geltend gemacht - die Verjährung einer Schadenersatzforderung nur zu laufen beginnt, wenn dem Geschädigten die für die Entstehung des Anspruches maßgebenden Tatumstände soweit bekannt sind, daß er mit Aussicht auf Erfolg klagen kann (Mader in Schwimann, ABGB VII**2 Rz 9 zu § 1489). Daß die Erstbeklagte irgendwann weitere Verbesserungen (zunächst) ablehnte und die Kläger einen anderen Spengler mit Sanierungsmaßnahmen beauftragten - daran knüpft das Berufungsgericht den Beginn der Verjährungsfrist - ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos, weil nicht feststeht, daß die Kläger damals auch nur annähernd erkennen konnten, daß ein Planungsfehler des Architekten vorlag. Ohne Kenntnis dieses Umstandes konnten sie aber auch noch nicht wissen, daß die Erstbeklagte ihre Warnpflicht verletzt hat. Damit kann aber vor Kenntnis des Planungsfehlers des Architekten auch nicht die Verjährungsfrist für die aus einer Warnpflichtverletzung abgeleiteten Ansprüche der Kläger zu laufen begonnen haben. Die letztlich eingeholten Gutachten über die Schadensursache stammen aber erst aus den Jahren 1994 und 1995. Daß die Kläger schon früher von der Untauglichkeit der vom Architekten gewählten Konstruktion gewußt hätten, wurde von den insoweit beweispflichtigen Beklagten (Mader in Schwimann, ABGB VII**2 Rz 22 zu § 1489) nicht einmal behauptet. Die aus der Warnpflichtverletzung der Erstbeklagten abgeleiteten Schadenersatzansprüche der Kläger sind daher nicht verjährt.Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, aus der Warnpflichtverletzung abgeleitete Schadenersatzansprüche der Kläger seien verjährt, ist unzutreffend. Das Berufungsgericht läßt unbeachtet, daß - wie in der Revision richtig geltend gemacht - die Verjährung einer Schadenersatzforderung nur zu laufen beginnt, wenn dem Geschädigten die für die Entstehung des Anspruches maßgebenden Tatumstände soweit bekannt sind, daß er mit Aussicht auf Erfolg klagen kann (Mader in Schwimann, ABGB VII**2 Rz 9 zu Paragraph 1489,). Daß die Erstbeklagte irgendwann weitere Verbesserungen (zunächst) ablehnte und die Kläger einen anderen Spengler mit Sanierungsmaßnahmen beauftragten - daran knüpft das Berufungsgericht den Beginn der Verjährungsfrist - ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos, weil nicht feststeht, daß die Kläger damals auch nur annähernd erkennen konnten, daß ein Planungsfehler des Architekten vorlag. Ohne Kenntnis dieses Umstandes konnten sie aber auch noch nicht wissen, daß die Erstbeklagte ihre Warnpflicht verletzt hat. Damit kann aber vor Kenntnis des Planungsfehlers des Architekten auch nicht die Verjährungsfrist für die aus einer Warnpflichtverletzung abgeleiteten Ansprüche der Kläger zu laufen begonnen haben. Die letztlich eingeholten Gutachten über die Schadensursache stammen aber erst aus den Jahren 1994 und 1995. Daß die Kläger schon früher von der Untauglichkeit der vom Architekten gewählten Konstruktion gewußt hätten, wurde von den insoweit beweispflichtigen Beklagten (Mader in Schwimann, ABGB VII**2 Rz 22 zu Paragraph 1489,) nicht einmal behauptet. Die aus der Warnpflichtverletzung der Erstbeklagten abgeleiteten Schadenersatzansprüche der Kläger sind daher nicht verjährt.
Die Kosten der mit einer Neukonstruktion verbundenen Neuherstellung des Werkes können die Kläger aber auch aus diesem Rechtsgrund nicht ersetzt erhalten:
Primäre Rechtsfolge der Warnpflichtverletzung ist, daß der Unternehmer den Anspruch auf das Entgelt verliert. Ein derartiger Anspruch wird aber hier nicht geltend gemacht. Überdies ist der Unternehmer verpflichtet, den weitergehenden Schaden zu ersetzen (EvBl 1992/74 mwN). Hat der Unternehmer den Besteller nicht darüber aufgeklärt, daß das Werk in seiner vereinbarten Beschaffenheit untauglich ist, haftet er für den Vertrauensschaden; das Interesse am Werk als solchem ist dann nicht zu ersetzen. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn den Warnpflichten entsprochen worden wäre (RdW 1998, 189 uva; Krejci in Rummel, ABGB**2 Rz 35 zu § 1168a; Rebhahn in Schwimann, ABGB VI**2 Rz 33 zu § 1168a je mwN). Auch Verbesserungskosten können zum zu ersetzenden Schaden gehören (Krejci, aaO; Rebhahn aaO); allerdings nur solche, die zur Verbesserung des Werkes iS der Herstellung des vertragsmäßig geschuldeten Zustandes aufzuwenden sind (EvBl 1992/74; RdW 1998, 189). Mit den Kosten der Neuherstellung des nunmehr technisch richtig konstruierten Werkes begehren die Kläger aber nicht - wie schon im Rahmen der Ausführungen zur Gewährleistung erläutert - die Kosten der Herstellung des vertraglich geschuldeten Werkes, sondern jene Kosten, die sie auch bei entsprechender Warnung hätten tragen müssen (vgl RdW 1998, 189; EvBl 1992/74; JBl 1994, 174). Ob den Klägern insoweit eine Vertragsanpassung mittels Irrtumsanfechtung möglich gewesen wäre, braucht dabei nicht untersucht zu werden, weil ein solcher Einwand nicht erhoben wurde (vgl RdW 1998, 189; EvBl 1992/74). Auch im Rahmen des aus der Warnpflichtverletzung abgeleiteten Anspruchs auf Ersatz des Vertrauensschadens können ihnen diese Kosten - dies sind nach den Klagebehauptungen die Kosten laut Rechnung S***** von S 145.631,97 (50 % von S 291.263,95 [Abzug lt. Klage; Rechnungskorrektur lt. ON 4]) und die Kosten des Abtragens und des Sanierens des Glasvordachs von S 47.278,80 (50 % von S 118.557,60; eingeschränkt um S 12.000 lt. ON 6) - nicht zugesprochen werden. Da - wie gezeigt - diese Kosten auch aus dem Titel der Gewährleistung nicht gefordert werden können, war in diesem Umfang - nämlich im Umfang von S 192.910,77 sA - die Abweisung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht als Teilurteil zu bestätigen.Primäre Rechtsfolge der Warnpflichtverletzung ist, daß der Unternehmer den Anspruch auf das Entgelt verliert. Ein derartiger Anspruch wird aber hier nicht geltend gemacht. Überdies ist der Unternehmer verpflichtet, den weitergehenden Schaden zu ersetzen (EvBl 1992/74 mwN). Hat der Unternehmer den Besteller nicht darüber aufgeklärt, daß das Werk in seiner vereinbarten Beschaffenheit untauglich ist, haftet er für den Vertrauensschaden; das Interesse am Werk als solchem ist dann nicht zu ersetzen. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn den Warnpflichten entsprochen worden wäre (RdW 1998, 189 uva; Krejci in Rummel, ABGB**2 Rz 35 zu Paragraph 1168 a,; Rebhahn in Schwimann, ABGB VI**2 Rz 33 zu Paragraph 1168 a, je mwN). Auch Verbesserungskosten können zum zu ersetzenden Schaden gehören (Krejci, aaO; Rebhahn aaO); allerdings nur solche, die zur Verbesserung des Werkes iS der Herstellung des vertragsmäßig geschuldeten Zustandes aufzuwenden sind (EvBl 1992/74; RdW 1998, 189). Mit den Kosten der Neuherstellung des nunmehr technisch richtig konstruierten Werkes begehren die Kläger aber nicht - wie schon im Rahmen der Ausführungen zur Gewährleistung erläutert - die Kosten der Herstellung des vertraglich geschuldeten Werkes, sondern jene Kosten, die sie auch bei entsprechender Warnung hätten tragen müssen vergleiche RdW 1998, 189; EvBl 1992/74; JBl 1994, 174). Ob den Klägern insoweit eine Vertragsanpassung mittels Irrtumsanfechtung möglich gewesen wäre, braucht dabei nicht untersucht zu werden, weil ein solcher Einwand nicht erhoben wurde vergleiche RdW 1998, 189; EvBl 1992/74). Auch im Rahmen des aus der Warnpflichtverletzung abgeleiteten Anspruchs auf Ersatz des Vertrauensschadens können ihnen diese Kosten - dies sind nach den Klagebehauptungen die Kosten laut Rechnung S***** von S 145.631,97 (50 % von S 291.263,95 [Abzug lt. Klage; Rechnungskorrektur lt. ON 4]) und die Kosten des Abtragens und des Sanierens des Glasvordachs von S 47.278,80 (50 % von S 118.557,60; eingeschränkt um S 12.000 lt. ON 6) - nicht zugesprochen werden. Da - wie gezeigt - diese Kosten auch aus dem Titel der Gewährleistung nicht gefordert werden können, war in diesem Umfang - nämlich im Umfang von S 192.910,77 sA - die Abweisung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht als Teilurteil zu bestätigen.
Soweit in den von den Klägern begehrten Beträgen auch Kosten der Beseitigung der durch die Undichtheit der Rinne entstandenen Schäden enthalten sind (also etwa Malerarbeiten zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden, Auswechseln eines beschädigten Teppichs etc.), kommt ein Zuspruch aus dem Titel des Schadenersatzes dann in Betracht, wenn die beseitigten Schäden als Folge der konstruktionsbedingten Untauglichkeit des Werkes eingetreten sind. In diesem Zusammenhang wurde bereits oben ausgeführt, daß die Beklagten diese Kosten als Mangelfolgeschaden iS § 932 ABGB zu ersetzen haben, wenn sie nicht Folge der konstruktionsbedingten Untauglichkeit, sondern der von der Erstbeklagten unmittelbar zu vertretenden Mängel des vertraglich geschuldeten Werkes (fehlende Dehnungsfugen; undichte Lötstellen) sind. Wenngleich somit in beiden Fällen die Beklagten haften, ist es notwendig, die Anspruchsgrundlage klarzustellen, weil sich die Kläger - soweit sich ihre Ansprüche auf Schadenersatz wegen Warnpflichtverletzung richten - das Mitverschulden des Architekten anrechnen lassen müssen, während dies bei ihren Ansprüchen nach § 932 ABGB nicht der Fall ist. Es bedarf daher der Klarstellung, worauf die Feuchtigkeitsschäden, die mit den begehrten Kosten beseitigt wurden, zurückzuführen sind. Dies ist aber den erstgerichtlichen Feststellungen bislang nicht zu entnehmen.Soweit in den von den Klägern begehrten Beträgen auch Kosten der Beseitigung der durch die Undichtheit der Rinne entstandenen Schäden enthalten sind (also etwa Malerarbeiten zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden, Auswechseln eines beschädigten Teppichs etc.), kommt ein Zuspruch aus dem Titel des Schadenersatzes dann in Betracht, wenn die beseitigten Schäden als Folge der konstruktionsbedingten Untauglichkeit des Werkes eingetreten sind. In diesem Zusammenhang wurde bereits oben ausgeführt, daß die Beklagten diese Kosten als Mangelfolgeschaden iS Paragraph 932, ABGB zu ersetzen haben, wenn sie nicht Folge der konstruktionsbedingten Untauglichkeit, sondern der von der Erstbeklagten unmittelbar zu vertretenden Mängel des vertraglich geschuldeten Werkes (fehlende Dehnungsfugen; undichte Lötstellen) sind. Wenngleich somit in beiden Fällen die Beklagten haften, ist es notwendig, die Anspruchsgrundlage klarzustellen, weil sich die Kläger - soweit sich ihre Ansprüche auf Schadenersatz wegen Warnpflichtverletzung richten - das Mitverschulden des Architekten anrechnen lassen müssen, während dies bei ihren Ansprüchen nach Paragraph 932, ABGB nicht der Fall ist. Es bedarf daher der Klarstellung, worauf die Feuchtigkeitsschäden, die mit den begehrten Kosten beseitigt wurden, zurückzuführen sind. Dies ist aber den erstgerichtlichen Feststellungen bislang nicht zu entnehmen.
Soweit die Kläger Kosten der Verbesserung der von der Erstbeklagten unmittelbar zu vertretenden Mängel des vertraglich geschuldeten Werkes begehren, kommt nur die bereits oben dargelegte Haftung aus dem Titel der Gewährleistung, nicht aber eine Haftung aus Schadenersatz wegen Warnpflichtverletzung in Betracht. Es wurde aber bereits ausgeführt, daß hinsichtlich einer Reihe der geltend gemachten Forderungen weder nach dem Vorbringen der Kläger noch nach den erstgerichtlichen Feststellungen hinreichend deutlich erkennbar ist, welche Kosten die Verbesserung von Mängeln betreffen, die den Beklagten unmittelbar zuzurechnen sind bzw. welche für die Sanierung von Feuchtigkeitsschäden aufgewendet wurden.
Zusammenfassend bedarf es daher der Klarstellung, welche Forderungen der Kläger welcher der in Betracht kommenden Anspruchsgruppen zuzuordnen sind. Dazu wird es erforderlich sein, die Kläger zur Ergänzung ihres Vorbringens aufzufordern. Auf der so gewonnenen Grundlage werden die erforderlichen Feststellungen zu treffen sein, wobei im Sinne der eben angestellten Überlegungen auch festzustellen sein wird, was die Ursache der von den Klägern beseitigten Feuchtigkeitsschäden war. Erst dann kann über die noch offenen Ansprüche endgültig entschieden werden. Sollten sich Forderungen der Kläger als berechtigt erweisen, wird das Erstgericht allenfalls beabsichtigte Kürzungen der geltend gemachten Beträge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen haben.
Da es somit zur Schaffung der erforderlichen Tatsachengrundlage einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen - soweit die Abweisung des Klagebegehrens nicht bestätigt wurde - aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidungen gründen sich auf Paragraph 52, ZPO.