Rechtssatz RS0016258
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016258
Entscheidungsdatum
25.04.2018
Rechtssatz
Hätte der Besteller, wäre der Unternehmer seiner Warnpflicht nachgekommen, einen außerhalb des Werkes vorzunehmenden Zusatzauftrag erteilt, so kann er, funktionierte das Werk bei Ausführung des Zusatzauftrages einwandfrei, nicht im Wege der Gewährleistung sondern nur mittels irrtumsrechtlicher Vertragsanpassung die Ausführung des weiteren Werkes erreichen. Ohne Vertragsanpassung steht dann aber dem Besteller ein Leistungsverweigerungsrecht nicht zu.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 628/91
Entscheidungstext OGH 29.01.1992 1 Ob 628/91
Veröff: EvBl 1992/74 S 333 = RdW 1992,237 = JBl 1992,784
- 1 Ob 550/93
Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 550/93
Auch; Veröff: JBl 1994/174 (Gruber)
- 9 Ob 342/98d
Entscheidungstext OGH 02.06.1999 9 Ob 342/98d
Vgl auch; nur: Hätte der Besteller, wäre der Unternehmer seiner Warnpflicht nachgekommen, einen außerhalb des Werkes vorzunehmenden Zusatzauftrag erteilt, so kann er, funktionierte das Werk bei Ausführung des Zusatzauftrages einwandfrei, nicht im Wege der Gewährleistung die Ausführung des weiteren Werkes erreichen. (T1)
- 8 Ob 97/00y
Entscheidungstext OGH 29.06.2000 8 Ob 97/00y
Beisatz: Eine solche Vertragsanpassung führt aber nicht nur zu einer Änderung der Werkleistung, sondern gegebenenfalls auch zu einer Erhöhung des Entgelts, die den sogenannten "Sowieso-Kosten" entspricht. (T2)
Veröff: SZ 73/109
- 9 Ob 28/06t
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 9 Ob 28/06t
Vgl auch
- 4 Ob 137/11t
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 137/11t
Vgl auch
- 4 Ob 10/12t
Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 10/12t
Vgl auch
- 9 Ob 28/12a
Entscheidungstext OGH 20.06.2012 9 Ob 28/12a
Vgl auch
- 4 Ob 96/16w
Entscheidungstext OGH 15.06.2016 4 Ob 96/16w
Vgl; Beisatz: Wird eine bestimmte Ausführung des Werks vereinbart, die aber aufgrund der konkreten Verhältnisse nicht geeignet ist, den (zumindest implizit) bedungenen Zweck zu erfüllen, so muss zunächst – bei Vorliegen der Voraussetzungen – auf irrtumsrechtlichem Weg eine Vertragsanpassung herbeigeführt werden, die unter Umständen mit einer Erhöhung des Entgelts verbunden ist. (T3)
- 2 Ob 230/17p
Entscheidungstext OGH 25.04.2018 2 Ob 230/17p
Vgl auch; Veröff: SZ 2018/29
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0016258
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020
Dokumentnummer
JJR_19920129_OGH0002_0010OB00628_9100000_001