Die gegen dieses Urteil erhobene Revision ist nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes umschriebene Rechtsfrage die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt.Die gegen dieses Urteil erhobene Revision ist nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes umschriebene Rechtsfrage die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht erfüllt.
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Entscheidung der Sache von der Frage abhängt, was Gegenstand des von den Parteien geschlossenen Werkvertrages war: Haben die Parteien die Lieferung und den Einbau genau bestimmter Komponenten vereinbart, so könnte der Klägerin - wie sie selbst ausführt - zwar allenfalls die Verletzung ihrer Warnpflicht vorgeworfen werden; eine Änderung des Vertragsgegenstandes hätte dann aber eine - hier nicht vorgenommene - Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0016258; zuletzt etwa 8 Ob 97/00y). War aber Vertragsgegenstand die Herstellung einer den vorgegebenen Leistungskriterien entsprechenden Heizanlage und diente die Leistungsbeschreibung bzw der Kostenvoranschlag letztlich bloß als Grundlage für die Kalkulation des bedungenen Pauschalpreises durch die Klägerin, so hat die Klägerin die bedungene Hauptleistungspflicht nicht erfüllt (so etwa die bereits vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung SZ 63/53). Diese Rechtsauffassung wird von der Revisionswerberin auch gar nicht bestritten; sie geht aber mit ihrem gesamten Revisionsvorbringen davon aus, dass die Parteien nicht die Herstellung einer den vorgegebenen Kriterien entsprechenden Heizanlage sondern die Lieferung und den Einbau der im Kostenvoranschlag genannten Komponenten vereinbart haben und sie daher die vereinbarte Leistung mangelfrei erbracht habe.
Die Frage, was in derlei Fällen Gegenstand des Vertrages ist, kann immer nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und ist daher im Allgemeinen - von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Eine derartige unvertretbare Fehlbeurteilung vermag aber die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Dass in ihrem Kostenvoranschlag die von ihr auf Grund ihrer Berechnungen vorgeschlagene Gastherme genau umschrieben wurde, macht die Rechtsauffassung der zweiten Instanz nicht unvertretbar, wonach der Kostenvoranschlag - wie im Fall der Entscheidung SZ 63/53 - letztlich nur als Grundlage für die Kalkulation des Werklohns diente, der hier - wie das Berufungsgericht richtig hervorhob - als Pauschalpreis vereinbart wurde. Im Auftrag selbst (Beil ./15) sind jedenfalls die einzelnen Komponenten der Heizanlage nicht angeführt, wohl aber die vorgegebenen Temperaturwerte. Von einem Zugeständnis der Beklagten, dass kein Pauschalauftrag im vom Berufungsgericht angenommenen Sinn erteilt wurde, kann überhaupt keine Rede sein (siehe etwa ON 7 S 2 und 3).Die Frage, was in derlei Fällen Gegenstand des Vertrages ist, kann immer nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und ist daher im Allgemeinen - von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Eine derartige unvertretbare Fehlbeurteilung vermag aber die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Dass in ihrem Kostenvoranschlag die von ihr auf Grund ihrer Berechnungen vorgeschlagene Gastherme genau umschrieben wurde, macht die Rechtsauffassung der zweiten Instanz nicht unvertretbar, wonach der Kostenvoranschlag - wie im Fall der Entscheidung SZ 63/53 - letztlich nur als Grundlage für die Kalkulation des Werklohns diente, der hier - wie das Berufungsgericht richtig hervorhob - als Pauschalpreis vereinbart wurde. Im Auftrag selbst (Beil ./15) sind jedenfalls die einzelnen Komponenten der Heizanlage nicht angeführt, wohl aber die vorgegebenen Temperaturwerte. Von einem Zugeständnis der Beklagten, dass kein Pauschalauftrag im vom Berufungsgericht angenommenen Sinn erteilt wurde, kann überhaupt keine Rede sein (siehe etwa ON 7 S 2 und 3).
Keineswegs unvertretbar ist auch die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, dass die Beklagte rechtzeitig Mängelrüge erhoben und Verbesserung begehrt hat. Schon im Schreiben vom 1. 2. 2001 rügte die Beklagte die Mangelhaftigkeit des Werks und sprach von nicht vollständiger Auftragserfüllung. Dazu kommt das vom Berufungsgericht in vertretbarer Weise ins Treffen geführte Prozessvorbringen der Beklagten.
Von einem Anerkenntnis der noch offenen Forderung durch die Beklagte kann - wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat - keine Rede sein.
Da die Entscheidung somit nicht von einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt, ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen.Da die Entscheidung somit nicht von einer iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt, ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen.