Entscheidungsgründe:
Der Beklagte erteilte der klagenden Partei mit Schreiben vom 5.5.1987 auf Grund des Anbotes vom 23.4.1987 den Auftrag zur Durchführung der sanitären Installationsarbeiten im Zubau seiner Pension. Nach dem der klagenden Partei vom Beklagten übergebenen, von einem anderen Unternehmer erstellten Leistungsverzeichnis waren die Warmwasserinstallationen des Zubaues an die bestehenden Leitungen des Altbaues anzuschließen. Dort stand zur Warmwasserbereitung ein 300-Liter-Boiler zur Verfügung, dessen Leistung schon für den Altbau äußerst knapp bemessen war und der daher für den Zubau zu gering dimensioniert ist. Die Wärmepumpanlage vermag das Warmwasser auch nur auf 40 bis 45 Grad aufzuheizen. Um eine ausreichende Warmwasserversorgung zu gewährleisten, hätte es eines 800 bis 1000-Liter-Boilers bedurft. Für die Warmwasserversorgung der im Zubau untergebrachten Küche wäre zwecks Erzielung höherer Wassertemparaturen auch die Installation eines Zusatzboilers erforderlich gewesen. Die klagende Partei klärte den Beklagten nicht darüber auf, daß mit einem 300-Liter-Boiler nicht genügend Warmwasser für seinen Betrieb aufbereitet werden könne. Ein Zusatzboiler war in dem dem Anbot der klagenden Partei zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis ebenfalls nicht vorgesehen. Die klagende Partei machte den Beklagten auch nicht auf die Notwendigkeit der Installierung eines solchen Zusatzboilers aufmerksam. Beide Umstände hätten jedem Installateur auffallen müssen. Obwohl der Beklagte nach Fertigstellung der Installationsarbeiten der klagenden Partei gegenüber beanstandete, daß nicht ausreichend Warmwasser vorhanden wäre, hat die klagende Partei dem Beklagten nicht den Einbau von zusätzlichen Boilern angeboten. Der Beklagte mußte sich damit behelfen, daß er teilweise sogar im Sommer die Ölheizung zuschalten mußte.
Die klagende Partei macht einen restlichen Werklohn von S 152.498,20 s.A. geltend. Der 300 Liter-Boiler sei bereits vorhanden gewesen. Dieser Boiler sei von der klagenden Partei weder geliefert noch installiert worden. Selbst wenn die klagende Partei verpflichtet gewesen wäre, dem Beklagten auf die zu geringe Dimensionierung des Boilers aufmerksam zu machen, wären dem Beklagten vom Auftrag nicht gedeckte weitere Kosten durch die Anschaffung eines größeren Boilers und eines Zusatzboilers entstanden.
Der beklagte wendete mangelnde Fälligkeit ein. Er begehrte von der klagenden Partei, gestützt auf das Sachverständigengutachten, Behebung der Mängel durch Einbau eines größeren Boilers sowie eines zusätzlichen Boilers für die Erfordernisse der Küche. Die klagende Partei sei ihrer Warnpflicht nicht nachgekommen. Der Beklagte sei bereit, die Kosten für die Installierung der Boiler zu übernehmen, soweit sie auch bei einem Auftrag an die klagende Partei angefallen wären.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Obwohl die klagende Partei die Arbeiten auf Grund des ihr zur Anbotstellung vorgelegten Leistungsverzeichnisses ausgeführt habe, sei sie für die Mängel verantwortlich. Die Warnpflicht nach § 1168a ABGB sei Bestandteil der Hauptleistungspflicht und gehöre damit zur Einstandspflicht des Unternehmers für den Leistungserfolg. Im vorliegenden Fall sei die Anweisung des Beklagten, nämlich die Ausschreibung, auf Grund derer die klagende Partei die Installationsarbeiten durchgeführt habe, offenbar falsch gewesen. Es hätte eines größeren und eines zusätzlichen Boilers bedurft, um die ausreichende Warmwasserversorgung zu garantieren. Der klagenden Partei hätte es auffallen müssen, daß es mit der Wasserversorgung des Neubaues Probleme geben werde. Dies sei für sie als Sachverständige in Installationssachen leicht zu erkennen gewesen. Sie hätte daher den Beklagten warnen müssen. Da sie dies nicht getan habe, habe sie hiefür die nachteiligen Folgen zu tragen. Eine Verletzung der Warnpflicht habe nach dem Gesetz für den Werkunternehmer die Ersatzpflicht für daraus entstehende Nachteile zur Folge, gegebenenfalls verliere er den Anspruch auf den Werklohn. Je nach Art des Mangels seien die Rechtsfolgen des § 1167 ABGB heranzuziehen, also bei unbehebbaren Mängeln die Wandlung bzw Minderung des Werklohnes, bei behebbaren die Verbesserung. Ein Ersatz von Folgeschäden brauche nicht erörtert zu werden, da ein solcher nicht begehrt worden sei. Mängel, die auf Grund der Verletzung der Warnpflicht entstanden seien, hätten zur Folge, daß der Werkunternehmer seinen Werklohnanspruch verliere bzw daß er verbessern müsse. Der Besteller sei keineswegs darauf beschränkt, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, es stehe ihm vielmehr ein Verbesserungsanspruch zu, wenn er Verbesserung ausdrücklich begehrt habe. Der Beklagte habe ausdrücklich Verbesserung begehrt und auch die Erklärung abgegeben, daß er die Mehrkosten bezahlen werde. Der Einwand der mangelnden Fälligkeit sei gerechtfertigt.Obwohl die klagende Partei die Arbeiten auf Grund des ihr zur Anbotstellung vorgelegten Leistungsverzeichnisses ausgeführt habe, sei sie für die Mängel verantwortlich. Die Warnpflicht nach Paragraph 1168 a, ABGB sei Bestandteil der Hauptleistungspflicht und gehöre damit zur Einstandspflicht des Unternehmers für den Leistungserfolg. Im vorliegenden Fall sei die Anweisung des Beklagten, nämlich die Ausschreibung, auf Grund derer die klagende Partei die Installationsarbeiten durchgeführt habe, offenbar falsch gewesen. Es hätte eines größeren und eines zusätzlichen Boilers bedurft, um die ausreichende Warmwasserversorgung zu garantieren. Der klagenden Partei hätte es auffallen müssen, daß es mit der Wasserversorgung des Neubaues Probleme geben werde. Dies sei für sie als Sachverständige in Installationssachen leicht zu erkennen gewesen. Sie hätte daher den Beklagten warnen müssen. Da sie dies nicht getan habe, habe sie hiefür die nachteiligen Folgen zu tragen. Eine Verletzung der Warnpflicht habe nach dem Gesetz für den Werkunternehmer die Ersatzpflicht für daraus entstehende Nachteile zur Folge, gegebenenfalls verliere er den Anspruch auf den Werklohn. Je nach Art des Mangels seien die Rechtsfolgen des Paragraph 1167, ABGB heranzuziehen, also bei unbehebbaren Mängeln die Wandlung bzw Minderung des Werklohnes, bei behebbaren die Verbesserung. Ein Ersatz von Folgeschäden brauche nicht erörtert zu werden, da ein solcher nicht begehrt worden sei. Mängel, die auf Grund der Verletzung der Warnpflicht entstanden seien, hätten zur Folge, daß der Werkunternehmer seinen Werklohnanspruch verliere bzw daß er verbessern müsse. Der Besteller sei keineswegs darauf beschränkt, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, es stehe ihm vielmehr ein Verbesserungsanspruch zu, wenn er Verbesserung ausdrücklich begehrt habe. Der Beklagte habe ausdrücklich Verbesserung begehrt und auch die Erklärung abgegeben, daß er die Mehrkosten bezahlen werde. Der Einwand der mangelnden Fälligkeit sei gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht änderte über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Erstgerichtes als Teilurteil dahin ab, daß es der klagenden Partei Kapital und Kosten zusprach. Im Umfang des Zinsenbegehrens hob es das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Revision an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig. Die Warnpflicht des Unternehmers stelle eine werkvertragliche Nebenpflicht dar, die zwar auch schon im vorvertraglichen Stadium bestehen könne und die die Interessen des Werkbestellers wahren soll, wenn die vom Unternehmer erkannte oder von ihm erkennbare Gefahr bestehe, daß das Werk durch außerhalb der unmittelbaren Sphäre des Unternehmers liegende Umstände auf Bestellerseite mißlingen und dem Besteller dadurch ein Schaden entstehen könne. Diese Aufklärungs- und Warnpflichten dürften allerdings nicht überspannt werden, sie bestünden immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers. Im Falle der Verletzung der Warnpflicht verliere der Unternehmer im allgemeinen seinen Anspruch auf Entgelt, wenn das von ihm hergestellte Werk den bedungenen Gebrauch nicht ermögliche; im Falle der Behebbarkeit des Mangels werde dem Besteller ein Verbesserungsanspruch und die Möglichkeit der einredeweise Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechtes eingeräumt, das seine Grenzen nur in dem in § 1295 Abs 2 ABGB normierten, nicht bloß im Bereich des Schadenersatzes geltenden Grundsatz finde, daß die Ausübung eines Rechtes nicht zur Schikane ausarten dürfe. Im vorliegenden Fall sei aus dem Sachverhalt abzuleiten, daß sich der Beklagte bei Erstellung des Leistungsverzeichnisses, das dem Werkvertrag mit der klagenden Partei zugrundegelegt worden sei, sich eines anderen Installationsunternehmers, sohin eines Sachverständigen bedient habe. Dazu komme, daß die Anweisung des Beklagten als Besteller auch nicht offenkundig falsch gewesen sei, weil davon auszugehen sei, daß die Installationsarbeiten weder eine qualitative noch eine quantitative Änderung erfahren hätten, wenn die klagende Partei den Beklagten darauf aufmerksam gemacht hätte, daß das Fassungsvermögen des im Altbau aufgestellten Boilers für die Warmwasserzufuhr nicht ausreiche. Die von der klagenden Partei erbrachte Werkleistung sei an sich mängelfrei, die ausreichende Warmwasserversorgung sei auch nicht durch Arbeiten anderer Werkunternehmer am Zubau gefährdet, weil diese nur durch die Installation eines Zusatzboilers in der Küche und eines Austausches des Alt-Boilers im Altbau erreicht werden könnte. Hätte die klagende Partei den Beklagten auf diese Notwendigkeit hingewiesen, dann wären für diesen nur sogenannte "Sowiesokosten" entstanden; dies hätte allenfalls zu einer Auftragserweiterung und zu einer Erhöhung des Werklohnes führen können. Bei dieser Sachlage sei ein Gewährleistungsanspruch nicht entstanden, selbst wenn man der klagenden Partei eine Aufklärungspflicht über das Fassungsvermögen des Boilers und des Erfordernisses eines Zusatzboilers anlasten könnte. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht könne nur einen Schadenersatzanspruch begründen. Ein solcher sei jedoch vom Beklagten nicht geltend gemacht worden, sodaß letztlich das vom Beklagten geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht nicht zum Tragen komme.Das Berufungsgericht änderte über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Erstgerichtes als Teilurteil dahin ab, daß es der klagenden Partei Kapital und Kosten zusprach. Im Umfang des Zinsenbegehrens hob es das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Revision an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig. Die Warnpflicht des Unternehmers stelle eine werkvertragliche Nebenpflicht dar, die zwar auch schon im vorvertraglichen Stadium bestehen könne und die die Interessen des Werkbestellers wahren soll, wenn die vom Unternehmer erkannte oder von ihm erkennbare Gefahr bestehe, daß das Werk durch außerhalb der unmittelbaren Sphäre des Unternehmers liegende Umstände auf Bestellerseite mißlingen und dem Besteller dadurch ein Schaden entstehen könne. Diese Aufklärungs- und Warnpflichten dürften allerdings nicht überspannt werden, sie bestünden immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers. Im Falle der Verletzung der Warnpflicht verliere der Unternehmer im allgemeinen seinen Anspruch auf Entgelt, wenn das von ihm hergestellte Werk den bedungenen Gebrauch nicht ermögliche; im Falle der Behebbarkeit des Mangels werde dem Besteller ein Verbesserungsanspruch und die Möglichkeit der einredeweise Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechtes eingeräumt, das seine Grenzen nur in dem in Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB normierten, nicht bloß im Bereich des Schadenersatzes geltenden Grundsatz finde, daß die Ausübung eines Rechtes nicht zur Schikane ausarten dürfe. Im vorliegenden Fall sei aus dem Sachverhalt abzuleiten, daß sich der Beklagte bei Erstellung des Leistungsverzeichnisses, das dem Werkvertrag mit der klagenden Partei zugrundegelegt worden sei, sich eines anderen Installationsunternehmers, sohin eines Sachverständigen bedient habe. Dazu komme, daß die Anweisung des Beklagten als Besteller auch nicht offenkundig falsch gewesen sei, weil davon auszugehen sei, daß die Installationsarbeiten weder eine qualitative noch eine quantitative Änderung erfahren hätten, wenn die klagende Partei den Beklagten darauf aufmerksam gemacht hätte, daß das Fassungsvermögen des im Altbau aufgestellten Boilers für die Warmwasserzufuhr nicht ausreiche. Die von der klagenden Partei erbrachte Werkleistung sei an sich mängelfrei, die ausreichende Warmwasserversorgung sei auch nicht durch Arbeiten anderer Werkunternehmer am Zubau gefährdet, weil diese nur durch die Installation eines Zusatzboilers in der Küche und eines Austausches des Alt-Boilers im Altbau erreicht werden könnte. Hätte die klagende Partei den Beklagten auf diese Notwendigkeit hingewiesen, dann wären für diesen nur sogenannte "Sowiesokosten" entstanden; dies hätte allenfalls zu einer Auftragserweiterung und zu einer Erhöhung des Werklohnes führen können. Bei dieser Sachlage sei ein Gewährleistungsanspruch nicht entstanden, selbst wenn man der klagenden Partei eine Aufklärungspflicht über das Fassungsvermögen des Boilers und des Erfordernisses eines Zusatzboilers anlasten könnte. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht könne nur einen Schadenersatzanspruch begründen. Ein solcher sei jedoch vom Beklagten nicht geltend gemacht worden, sodaß letztlich das vom Beklagten geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht nicht zum Tragen komme.