Rechtssatz RS0022243
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022243
Geschäftszahl
8Ob218/62; 6Ob82/65; 7Ob30/72 (7Ob31/72); 1Ob82/72; 1Ob46/73; 1Ob522/79; 3Ob548/86; 4Ob606/87 (4Ob607/87); 9Ob342/98d; 8Ob93/09y; 8Ob75/13g; 8Ob8/17k; 2Ob206/16g; 8Ob36/21h
Entscheidungsdatum
29.06.2022
Rechtssatz
Warnpflicht des Unternehmers gegenüber dem Besteller auch dann, wenn ein vom Besteller bestellter Sachverständiger die offenbar unrichtigen Anweisungen erteilt. Warnpflicht des mit einer Reparatur beauftragten Sachverständigen insbesondere bei Erkennen eines - wenn auch vom Reparaturauftrag nicht erfaßten - zur Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Menschen geeigneten Mangels.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 218/62
Entscheidungstext OGH 03.07.1962 8 Ob 218/62
Veröff: SZ 35/73 = RZ 1962,253
- 6 Ob 82/65
Entscheidungstext OGH 18.04.1965 6 Ob 82/65
- 7 Ob 30/72
Entscheidungstext OGH 09.02.1972 7 Ob 30/72
nur: Warnpflicht des Unternehmers gegenüber dem Besteller auch dann, wenn ein vom Besteller bestellter Sachverständiger die offenbar unrichtigen Anweisungen erteilt. (T1)
- 1 Ob 82/72
Entscheidungstext OGH 24.05.1972 1 Ob 82/72
Veröff: JBl 1973,151
- 1 Ob 46/73
Entscheidungstext OGH 21.03.1973 1 Ob 46/73
nur T1
- 1 Ob 522/79
Entscheidungstext OGH 31.01.1979 1 Ob 522/79
Auch
- 3 Ob 548/86
Entscheidungstext OGH 03.09.1986 3 Ob 548/86
Auch; nur T1; Beisatz: Der Werkbesteller muss sich ein Verschulden des von ihm beigezogenen Fachmannes wie ein eigenes Verschulden anrechnen lassen. (T2)
Veröff: JBl 1987,44
- 4 Ob 606/87
Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 606/87
Auch; Beisatz: Darf der Unternehmer aber davon ausgehen, dass der Besteller über Mängel seiner Sphäre durchaus Bescheid weiß und das Risiko der Werkerstellung dennoch übernimmt, so wird er sogar zur Gänze entlastet. (T3)
- 9 Ob 342/98d
Entscheidungstext OGH 02.06.1999 9 Ob 342/98d
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Warnpflichtverletzung des Unternehmers, der den Planungsfehler des Architekten erkennen hätte müssen. (T4)
- 8 Ob 93/09y
Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 93/09y
Auch; nur T1
- 8 Ob 75/13g
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 75/13g
Auch; nur T1
- 8 Ob 8/17k
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 8/17k
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 2 Ob 206/16g
Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 206/16g
Ähnlich; nur T1
- 8 Ob 36/21h
Entscheidungstext OGH 29.06.2022 8 Ob 36/21h
Vgl aber; Beisatz: Hier: Die von der Klägerin bei der Rechnungsprüfung eingehaltene Vorgangsweise, den Skontoabzug nur von der um die Anzahlungsrate verringerten Teilrechnungssumme zu berechnen, beruhte auf konkreten Vorgaben der Beklagten, nämlich dem von ihr als Arbeitsunterlage zur Verfügung gestellten Berechnungsblatt. Diese Vorgaben standen auch nicht in Widerspruch mit der zugrundeliegenden Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem rechnungslegenden Unternehmen. Eine Warnpflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten bestand daher nicht. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0022243
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2022
Dokumentnummer
JJR_19620703_OGH0002_0080OB00218_6200000_001