Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin führt im wesentlichen aus, der ihr erteilte Auftrag habe nur einen ganz beschränkten Umfang gehabt, nämlich die Behebung der von der Prüfstelle des Bundesamtes für Zivilluftfahrt erhobenen Beanstandungen. Was zu machen gewesen sei, sei von der Prüfstelle erschöpfend festgelegt worden. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, ja nicht einmal berechtigt gewesen, die Beanstandungen der Prüfstelle auf ihre Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Ihr gegenüber sei das Bundesamt für Zivilluftfahrt als unmittelbarer Auftraggeber aufgetreten. Eine Haftung der Beklagten gegenüber würde sie nur im Falle eines vorsätzlichen oder zumindest grob fahrlässigen Verhaltens treffen. Auch eine Warnpflicht habe sie nur der Prüfstelle als ihrer unmittelbaren Auftraggeberin gegenüber gehabt. Dieser Warnpflicht habe sie genügt.
Soweit die Klägerin darzutun versucht, daß "unmittelbarer" Auftraggeber das Bundesamt für Zivilluftfahrt gewesen sei, legt sie ihren Ausführungen nicht den festgestellten Sachverhalt zugrunde, ganz abgesehen davon, daß dieses Vorbringen in der Revision nicht nur mit dem Vorbringen in erster Instanz, sondern auch mit dem sonstigen Vorbringen in der Revision nicht in Einklang zu bringen ist. Daß die Klägerin auf Grund des ihr von dem Beklagten erteilten Auftrages die von der Prüfstelle des Bundesamtes für Zivilluftfahrt erhobenen Beanstandungen zu beheben hatte, besagt nicht, daß letztere die "unmittelbare" Auftraggeberin war. Auftraggeber war der Beklagte, von dem die Klägerin auch das Entgelt verlangt. Es genügt daher nicht, daß die Klägerin von den ihren Leuten bekannten, bedenklichen Umständen (von dem Vorhandensein von Metallspänen im Motoröl sowie von dem starken Druckabfall in einem der Zylinder) der Prüfstelle Mitteilung machte. Sie hätte, da die Prüfstelle keine ausreichenden Anordnungen traf, nach Treu und Glauben auch den Beklagten davon unterrichten müssen. Der dem letzten Satz des § 1168a ABGB. zugrunde liegende Gedanke hat, wie schon in der Entscheidung ZVR. 1959 Nr. 126, ausgesprochen wurde, eine über das Anwendungsgebiet dieser Gesetzesstelle hinausgehende Bedeutung. Die Klägerin hat dabei, wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, gemäß § 1299 ABGB. für die notwendige Aufmerksamkeit und die besonderen Kenntnisse einzustehen, die mit ihrer Berufsausübung verbunden sind. Sie hätte, da nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch ihr Kontrollor hätte erkennen müssen, daß eine Klärung der Ursache des Vorhandenseins von Metallspänen im Motoröl und des Druckabfalls in einem der Zylinder nur bei einer Zerlegung des Motors möglich gewesen wäre, den Beklagten darauf aufmerksam machen müssen, daß die von der Prüfstelle angeordneten Maßnahmen nicht ausreichend seien. Offenbar unrichtige Anweisungen der Prüfstelle sind Anweisungen des Beklagten als des Bestellers im Sinne des § 1168a letzter Satz ABGB. gleichzuhalten. Sie hätte den Beklagten insbesondere auf die Gefahr hinweisen müssen, die sich für ihn daraus ergeben könnte, wenn das Flugzeug vor Klärung der Ursache der obigen Erscheinung in Benützung genommen werde, zumal eine Warnpflicht des mit einer Reparatur betrauten Sachverständigen nach Treu und Glauben um so mehr dann angenommen werden muß, wenn der nur ihm erkennbare, vom Reparaturauftrag nicht erfaßte Mangel - wie hier - eine unmittelbare Gefahr für Leben und körperliche Sicherheit von Menschen herbeizuführen geeignet ist. Es kann auch der Meinung des Erstrichters nicht beigepflichtet werden, daß eine solche Warnpflicht deshalb nicht bestanden habe, weil es sich bei dem Beklagten nicht um einen "Laien" gehandelt habe, dies um so weniger, als nicht festgestellt wurde, daß dem Beklagten von dem Auftreten der obigen Erscheinungen Mitteilung gemacht wurde. Nur wenn sich der Beklagte trotz entsprechender Warnung mit der Ausführung der von der Prüfstelle angeordneten Maßnahmen zufriedengegeben hätte, könnte sich die Klägerin mit Erfolg darauf berufen, daß sie ihren Pflichten dem Besteller gegenüber voll nachgekommen sei. In dem Unterlassen der Warnung hat das Berufungsgericht mit Recht ein Verschulden der Klägerin erblickt. Dieses Verschulden rechtfertigt es, der Klägerin die Verantwortung dafür aufzuerlegen, daß ein so wesentlicher Mangel, wie es der gegenständliche Motorschaden war, nicht behoben wurde (vgl. Klang[2] V, S. 392, ZVR. 1959 Nr. 126). Der Beklagte ist damit gemäß § 1167 ABGB. nicht nur von der Verpflichtung zur Bezahlung eines Entgeltes für die von der Klägerin erbrachten Leistungen frei, er ist überdies infolge des Verschuldens der Klägerin berechtigt, von der Klägerin Ersatz für die auf den Motorschaden zurückzuführende Beschädigung des Flugzeuges zu verlangen (vgl. Klang, a. a. O., S. 395). Ob auch die Prüfstelle des Bundesamtes für Zivilluftfahrt ein Verschulden trifft, ist für die Beurteilung der vorliegenden Rechtssache nicht entscheidend, weil ein solches Verschulden die Verantwortung der Klägerin dem Beklagten gegenüber nicht schmälern könnte. Der ergänzenden Einvernahme des Prüfers des Bundesamtes für Zivilluftfahrt über den Inhalt des zwischen ihm und dem Obmann des Beklagten am 10. Oktober 1959 geführten Telefongespräches bedürfte es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht. Daß die Zerstörung des Flugzeuges die Folge eines Motorschadens gewesen ist, der bei der erforderlichen Zerlegung des Motors erkannt und behoben worden wäre, haben die Untergerichte in unbedenklicher Weise, für das Revisionsgericht unüberprüfbar, festgestellt. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt daher in diesem Belange nicht vor.Soweit die Klägerin darzutun versucht, daß "unmittelbarer" Auftraggeber das Bundesamt für Zivilluftfahrt gewesen sei, legt sie ihren Ausführungen nicht den festgestellten Sachverhalt zugrunde, ganz abgesehen davon, daß dieses Vorbringen in der Revision nicht nur mit dem Vorbringen in erster Instanz, sondern auch mit dem sonstigen Vorbringen in der Revision nicht in Einklang zu bringen ist. Daß die Klägerin auf Grund des ihr von dem Beklagten erteilten Auftrages die von der Prüfstelle des Bundesamtes für Zivilluftfahrt erhobenen Beanstandungen zu beheben hatte, besagt nicht, daß letztere die "unmittelbare" Auftraggeberin war. Auftraggeber war der Beklagte, von dem die Klägerin auch das Entgelt verlangt. Es genügt daher nicht, daß die Klägerin von den ihren Leuten bekannten, bedenklichen Umständen (von dem Vorhandensein von Metallspänen im Motoröl sowie von dem starken Druckabfall in einem der Zylinder) der Prüfstelle Mitteilung machte. Sie hätte, da die Prüfstelle keine ausreichenden Anordnungen traf, nach Treu und Glauben auch den Beklagten davon unterrichten müssen. Der dem letzten Satz des Paragraph 1168 a, ABGB. zugrunde liegende Gedanke hat, wie schon in der Entscheidung ZVR. 1959 Nr. 126, ausgesprochen wurde, eine über das Anwendungsgebiet dieser Gesetzesstelle hinausgehende Bedeutung. Die Klägerin hat dabei, wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, gemäß Paragraph 1299, ABGB. für die notwendige Aufmerksamkeit und die besonderen Kenntnisse einzustehen, die mit ihrer Berufsausübung verbunden sind. Sie hätte, da nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch ihr Kontrollor hätte erkennen müssen, daß eine Klärung der Ursache des Vorhandenseins von Metallspänen im Motoröl und des Druckabfalls in einem der Zylinder nur bei einer Zerlegung des Motors möglich gewesen wäre, den Beklagten darauf aufmerksam machen müssen, daß die von der Prüfstelle angeordneten Maßnahmen nicht ausreichend seien. Offenbar unrichtige Anweisungen der Prüfstelle sind Anweisungen des Beklagten als des Bestellers im Sinne des Paragraph 1168 a, letzter Satz ABGB. gleichzuhalten. Sie hätte den Beklagten insbesondere auf die Gefahr hinweisen müssen, die sich für ihn daraus ergeben könnte, wenn das Flugzeug vor Klärung der Ursache der obigen Erscheinung in Benützung genommen werde, zumal eine Warnpflicht des mit einer Reparatur betrauten Sachverständigen nach Treu und Glauben um so mehr dann angenommen werden muß, wenn der nur ihm erkennbare, vom Reparaturauftrag nicht erfaßte Mangel - wie hier - eine unmittelbare Gefahr für Leben und körperliche Sicherheit von Menschen herbeizuführen geeignet ist. Es kann auch der Meinung des Erstrichters nicht beigepflichtet werden, daß eine solche Warnpflicht deshalb nicht bestanden habe, weil es sich bei dem Beklagten nicht um einen "Laien" gehandelt habe, dies um so weniger, als nicht festgestellt wurde, daß dem Beklagten von dem Auftreten der obigen Erscheinungen Mitteilung gemacht wurde. Nur wenn sich der Beklagte trotz entsprechender Warnung mit der Ausführung der von der Prüfstelle angeordneten Maßnahmen zufriedengegeben hätte, könnte sich die Klägerin mit Erfolg darauf berufen, daß sie ihren Pflichten dem Besteller gegenüber voll nachgekommen sei. In dem Unterlassen der Warnung hat das Berufungsgericht mit Recht ein Verschulden der Klägerin erblickt. Dieses Verschulden rechtfertigt es, der Klägerin die Verantwortung dafür aufzuerlegen, daß ein so wesentlicher Mangel, wie es der gegenständliche Motorschaden war, nicht behoben wurde vergleiche Klang[2] römisch fünf, S. 392, ZVR. 1959 Nr. 126). Der Beklagte ist damit gemäß Paragraph 1167, ABGB. nicht nur von der Verpflichtung zur Bezahlung eines Entgeltes für die von der Klägerin erbrachten Leistungen frei, er ist überdies infolge des Verschuldens der Klägerin berechtigt, von der Klägerin Ersatz für die auf den Motorschaden zurückzuführende Beschädigung des Flugzeuges zu verlangen vergleiche Klang, a. a. O., S. 395). Ob auch die Prüfstelle des Bundesamtes für Zivilluftfahrt ein Verschulden trifft, ist für die Beurteilung der vorliegenden Rechtssache nicht entscheidend, weil ein solches Verschulden die Verantwortung der Klägerin dem Beklagten gegenüber nicht schmälern könnte. Der ergänzenden Einvernahme des Prüfers des Bundesamtes für Zivilluftfahrt über den Inhalt des zwischen ihm und dem Obmann des Beklagten am 10. Oktober 1959 geführten Telefongespräches bedürfte es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht. Daß die Zerstörung des Flugzeuges die Folge eines Motorschadens gewesen ist, der bei der erforderlichen Zerlegung des Motors erkannt und behoben worden wäre, haben die Untergerichte in unbedenklicher Weise, für das Revisionsgericht unüberprüfbar, festgestellt. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt daher in diesem Belange nicht vor.
Was das den Prozentsatz von 4% übersteigende Zinsenbegehren hinsichtlich der Teilbeträge anlangt, aus denen sich der vom Berufungsgericht als zu Recht bestehend erkannte Betrag von 1650 S zusammensetzt, so fühlt sich die Klägerin dadurch beschwert, daß nicht ein Zinssatz von 8 1/2% als vereinbart angenommen wurde. Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizupflichten, daß die Klägerin keinen Rechtsgrund dargetan hat, aus dem sich ergeben würde, daß sie berechtigt sei, 8 1/2% Zinsen von dem obenangeführten Betrag zu verlangen. Kann doch angesichts der Tatsache, daß die Gegenforderung der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes die Höhe der berechtigten Klagsforderungen jedenfalls erreicht, diese daher durch die Gegenforderung aufgezehrt werden, nicht einmal von einem Zahlungsverzug des Beklagten gesprochen werden. Auch das behauptete Anerkenntnis kann dem Vorbringen des Beklagten, welcher die gänzliche Klagsabweisung beantragt hat, nicht entnommen werden.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.