Die Revision ist teilweise berechtigt.
Entgegen der Auffassung der beklagten Partei hat diese im Zusammenhang mit den am 6.Oktober 1976 aufgenommenen Luftbildern ihre Warnpflicht als Werkunternehmer sehr wohl verletzt. Nach Auffassung des erkennenden Senates ist jedoch der klagenden Partei im Sinne der insoweit zutreffenden Ausführungen der Revisionswerberin ein Mitverschulden anzulasten.
Gemäß § 1168 a ABGB ist der Werkunternehmer für den Schaden verantwortlich, der aus dem Mißlingen des Werkes infolge offenbar unrichtiger Anweisungen des Werkbestellers entsteht, wenn er diesen nicht gewarnt hat.Gemäß Paragraph 1168, a ABGB ist der Werkunternehmer für den Schaden verantwortlich, der aus dem Mißlingen des Werkes infolge offenbar unrichtiger Anweisungen des Werkbestellers entsteht, wenn er diesen nicht gewarnt hat.
Daß im vorliegenden Fall das von der beklagten Partei als Werkunternehmer herzustellende Werk mißlungen ist, wird in der Revision nicht mehr ernstlich in Zweifel gezogen und liegt nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen auf der Hand. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die klagende Partei den von ihr schließlich gewählten Auswertungsvorgang einer Herstellung einer Orthofotokarte im sogenannten Orthofotoverfahren der beklagten Partei zuvor nicht mitgeteilt hatte, sondern daß diese unter dem auf der Bestellung angegebenen Verwendungszweck einer "fotogrammetrischen Auswertung an Stereogeräten" nur an die Herstellung von topografischen Karten herkömmlicher Art, z.B. durch Verwendung eines Stereoautographen, gedacht haben mag (vgl. dazu ZV Hubeny S 432 d.A. wo einmal unrichtig "Stereoorthograph" statt richtig "Stereoautograf" protokolliert wurde; zu den einzelnen Fachausdrücken siehe etwa Brockhaus Enzyklopädie 17 Band 23 Erg S 365 oder Meyers, Enzyklopädisches Lexikon 9 Band 18 S 613, jeweils unter dem Stichwort "Fotogrammetrie"). Nach den auf dem Gutachten des Sachverständigen fußenden Feststellungen sind nämlich die strittigen Luftbilder auch für den letzteren Zweck ebenso ungeeignet.Daß im vorliegenden Fall das von der beklagten Partei als Werkunternehmer herzustellende Werk mißlungen ist, wird in der Revision nicht mehr ernstlich in Zweifel gezogen und liegt nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen auf der Hand. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die klagende Partei den von ihr schließlich gewählten Auswertungsvorgang einer Herstellung einer Orthofotokarte im sogenannten Orthofotoverfahren der beklagten Partei zuvor nicht mitgeteilt hatte, sondern daß diese unter dem auf der Bestellung angegebenen Verwendungszweck einer "fotogrammetrischen Auswertung an Stereogeräten" nur an die Herstellung von topografischen Karten herkömmlicher Art, z.B. durch Verwendung eines Stereoautographen, gedacht haben mag vergleiche dazu ZV Hubeny S 432 d.A. wo einmal unrichtig "Stereoorthograph" statt richtig "Stereoautograf" protokolliert wurde; zu den einzelnen Fachausdrücken siehe etwa Brockhaus Enzyklopädie 17 Band 23 Erg S 365 oder Meyers, Enzyklopädisches Lexikon 9 Band 18 S 613, jeweils unter dem Stichwort "Fotogrammetrie"). Nach den auf dem Gutachten des Sachverständigen fußenden Feststellungen sind nämlich die strittigen Luftbilder auch für den letzteren Zweck ebenso ungeeignet.
Zum Mißlingen des Werkes kam es abgesehen von der der beklagten Partei anzulastenden Unvollständigkeit der bestellten Luftbilder, weil die beklagte Partei dem Wunsch der klagenden Partei gemäß ihrem Fernschreiben vom 4.Oktober 1976 entsprach.
Dieses Fernschreiben ist als eine Anweisung des Werkbestellers gem. § 1168 a ABGB zu werten. Eine Anweisung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist zwar noch nicht jeder Wunsch oder jede Anregung des Bestellers, wohl aber liegt sie vor, wenn der Werkbesteller dem Werkunternehmer nicht nur das eigentliche Ziel, nämlich das herzustellende Werk vorgibt, sondern wenn er auch die Art der Durchführung in der einen oder anderen Richtung konkret und verbindlich vorschreibt. Ob die Anweisung schon bei Vertragsabschluß oder erst nachträglich erteilt wird spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle (Iro ÖJZ 1983,505 dort 506).Dieses Fernschreiben ist als eine Anweisung des Werkbestellers gem. Paragraph 1168, a ABGB zu werten. Eine Anweisung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist zwar noch nicht jeder Wunsch oder jede Anregung des Bestellers, wohl aber liegt sie vor, wenn der Werkbesteller dem Werkunternehmer nicht nur das eigentliche Ziel, nämlich das herzustellende Werk vorgibt, sondern wenn er auch die Art der Durchführung in der einen oder anderen Richtung konkret und verbindlich vorschreibt. Ob die Anweisung schon bei Vertragsabschluß oder erst nachträglich erteilt wird spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle (Iro ÖJZ 1983,505 dort 506).
Eine "offenbar" unrichtige Anweisung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist alles, was vom Werkunternehmer bei der von ihm vorausgesetzten Sachkenntnis erkannt werden muß (Adler-Höller in Klang 2 V 408, SZ 52/15 ua). Diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall jedenfalls vor. Den verantwortlichen Personen der beklagten Partei war ja durchaus bekannt, daß jahreszeitlich zu spät aufgenommene Luftbilder unbrauchbar sein könnten (siehe besonders auch ihr eigenes Schreiben vom 2.Juli 1976 Beilage F). Im übrigen kann hier auf die ausführlichen Darlegungen des Sachverständigen (insbes. AS 319 und 355) verwiesen werden.Eine "offenbar" unrichtige Anweisung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist alles, was vom Werkunternehmer bei der von ihm vorausgesetzten Sachkenntnis erkannt werden muß (Adler-Höller in Klang 2 römisch fünf 408, SZ 52/15 ua). Diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall jedenfalls vor. Den verantwortlichen Personen der beklagten Partei war ja durchaus bekannt, daß jahreszeitlich zu spät aufgenommene Luftbilder unbrauchbar sein könnten (siehe besonders auch ihr eigenes Schreiben vom 2.Juli 1976 Beilage F). Im übrigen kann hier auf die ausführlichen Darlegungen des Sachverständigen (insbes. AS 319 und 355) verwiesen werden.
Die Warnpflicht des Werkunternehmers gemäß § 1168 a ABGB besteht auch gegenüber einem sachkundigen oder einem sachverständig beratenen Werkbesteller (Meinhart SV 1984, Heft 4a 3 dort 7, Krejci in Rummel Rz 32 zu § 1168 a ABGB, Entscheidungen wie SZ 52/15, RZ 1984/15, JBl 1984, 556, JBl 1985 622).Die Warnpflicht des Werkunternehmers gemäß Paragraph 1168, a ABGB besteht auch gegenüber einem sachkundigen oder einem sachverständig beratenen Werkbesteller (Meinhart SV 1984, Heft 4a 3 dort 7, Krejci in Rummel Rz 32 zu Paragraph 1168, a ABGB, Entscheidungen wie SZ 52/15, RZ 1984/15, JBl 1984, 556, JBl 1985 622).
Daß der klagenden Partei einerseits schon durch die Mitteilung des Schreibens der beklagten Partei vom 2.Juli 1976 (Beilage F) aber auch auf Grund des Inhaltes ihres Fernschreibens vom 3.September 1976 (Beilage 8) offenbar durchaus bewußt war, daß der Zeitpunkt der Luftaufnahme von entscheidender Bedeutung sei, daß die klagende Partei also im Sinne der Ausführungen der Revisionswerberin Kenntnis "über das Risiko einer Befliegung nach dem 3.September 1976 - und in weiterer Folge das natürlich noch höhere bei einer Befliegung im Oktober - " haben konnte oder mußte, befreite die beklagte Partei daher nicht von ihrer Warnpflicht. Die klagende Partei ist kein Fachmann für die Herstellung von Luftbildern und deren fotogrammetrische Auswertung. Die beklagte Partei konnte daher nicht annehmen, daß die klagende Partei sich der Unbrauchbarkeit eines so späten Flugtermins wirklich bewußt war.
Selbst die Berufung auf einen an sich sicher kompetenten Univ.Prof. (im Fernschreiben vom 4.Oktober 1976 Beilagen 7) erlaubte nicht den Schluß, die klagende Partei habe sich wirklich in zutreffender Weise von einem Fachmann beraten lassen oder den Rat des Fachmanns richtig verstanden. Der beklagten Partei mußte vielmehr auf Grund des Fernschreibens vom 4.Oktober 1976 sofort auffallen, daß eine offenbar unzweckmäßige Anweisung erteilt werde, und hätte sich daher durch kurzen Anruf bei der beklagten Partei oder allenfalls auch bei Univ.Prof.Hubeny vergewissern müssen, ob allenfalls die Pläne der klagenden Partei hinsichtlich der Verwendung und Verwertung der Luftbilder geändert worden seien und ob es wirklich keine Rolle mehr spiele, daß Teile der Luftbilder durch zu große Schattenbildungen nicht mehr alle im allgemeinen erwarteten Details wiedergeben würden. Die Warnpflicht der beklagten Partei entfiel daher nicht etwa deshalb, weil eine Warnung der klagenden Partei überflüssig war (Iro aa0 510, 511). Es lagen vielmehr keine solchen Umstände vor, die einen sicheren Schluß auf die richtige Gefahreneinschätzung durch die klagende Partei erlaubt hätten sondern die beklagte Partei mußte vielmehr davon ausgehen, daß die klagende Partei die negativen Auswirkungen ihrer Anweisung in ihrer vollen Tragweite nicht erkannt hatte (Iro aaO 511). Und alle diese Umstände waren für einen Fachmann ohne besondere zusätzliche Aufwendungen sofort erkennbar, so daß in diesem Zusammenhang auch keine Überspannung der Warnpflicht der beklagten Partei in Frage kommt (vgl. dazu SZ 57/197).Selbst die Berufung auf einen an sich sicher kompetenten Univ.Prof. (im Fernschreiben vom 4.Oktober 1976 Beilagen 7) erlaubte nicht den Schluß, die klagende Partei habe sich wirklich in zutreffender Weise von einem Fachmann beraten lassen oder den Rat des Fachmanns richtig verstanden. Der beklagten Partei mußte vielmehr auf Grund des Fernschreibens vom 4.Oktober 1976 sofort auffallen, daß eine offenbar unzweckmäßige Anweisung erteilt werde, und hätte sich daher durch kurzen Anruf bei der beklagten Partei oder allenfalls auch bei Univ.Prof.Hubeny vergewissern müssen, ob allenfalls die Pläne der klagenden Partei hinsichtlich der Verwendung und Verwertung der Luftbilder geändert worden seien und ob es wirklich keine Rolle mehr spiele, daß Teile der Luftbilder durch zu große Schattenbildungen nicht mehr alle im allgemeinen erwarteten Details wiedergeben würden. Die Warnpflicht der beklagten Partei entfiel daher nicht etwa deshalb, weil eine Warnung der klagenden Partei überflüssig war (Iro aa0 510, 511). Es lagen vielmehr keine solchen Umstände vor, die einen sicheren Schluß auf die richtige Gefahreneinschätzung durch die klagende Partei erlaubt hätten sondern die beklagte Partei mußte vielmehr davon ausgehen, daß die klagende Partei die negativen Auswirkungen ihrer Anweisung in ihrer vollen Tragweite nicht erkannt hatte (Iro aaO 511). Und alle diese Umstände waren für einen Fachmann ohne besondere zusätzliche Aufwendungen sofort erkennbar, so daß in diesem Zusammenhang auch keine Überspannung der Warnpflicht der beklagten Partei in Frage kommt vergleiche dazu SZ 57/197).
Die beklagte Partei ist damit zum Schadenersatz verpflichtet. Die klagende Partei trifft jedoch ein Mitverschulden. Als Werkbesteller traf die klagende Partei im vorliegenden Fall nicht nur die Hauptpflicht zur Entrichtung des Werklohnes sondern es bestand auch insofern eine Mitwirkungspflicht, daß die klagende Partei mit der beklagten Partei eine zeitliche Abstimmung vornehmen mußte, da das aufzunehmende Gebiet von der klagenden Partei für die Luftbildaufnahmen entsprechend vorbereitet werden mußte (zB Anbringung von Markierungszeichen). Die klagende Partei mußte der beklagten Partei aber zum Beispiel auch mitteilen, ob die Vornahme der Aufnahmen auf jeden Fall im Jahr 1976 beendet werden müsse oder ob bei entsprechend schlechter Witterung auch eine Durchführung der Arbeiten im Jahr 1977 oder noch später in Betracht komme. Die Erteilung der Anweisung vom 4.Oktober 1976 fiel daher in den Rahmen dieser Mitwirkungspflichten. Die klagende Partei muß sich daher ein Verschulden des von ihr beigezogenen Fachmannes wie ein eigenes Verschulden anrechnen lassen (Iro aaO 513, JBl 1984, 556, JBl 1985, 622).
Dadurch, daß im vorliegenden Fall die klagende Partei der beklagten Partei in Kenntnis deren Schreiben vom 2.Juli 1976
Beilage F und des Fernschreibens der klagenden Partei vom 3. September 1976 Beilage 8 unter Berufung immerhin auf einen Universitätsprofessor der Geodäsie und Fotogrammetrie mit Fernschreiben vom 4.Oktober 1976 "äußerst dringend" und "unverzüglich" die Durchführung der noch ausstehenden Befliegung zur "Mittagszeit" nahelegte und noch ganz konkret auf den geringen Laubholzanteil im noch ausstehenden Gebiet hinwies, weshalb eine Befliegung "noch" für "vertretbar" zu halten sei, erweckte sie bei der beklagten Partei immerhin den Eindruck, die klagende Partei habe sich ausreichend und vollständig erkundigt und benötige keine zusätzliche Warnung. Wie schon gesagt wurde, befreite diese die beklagte Partei zwar nicht von ihrer Warnpflicht, wohl aber muß gesagt werden, daß das Verhalten der klagenden Partei ein ganz erhebliches Mitverschulden darstellt.
Nach den Umständen des vorliegenden Falles überwiegt das Verschulden der beklagten Partei gegenüber dem Mitverschulden der klagenden Partei im Verhältnis von 2:1. Grundsätzlich ist doch die Verantwortlichkeit des Werkunternehmers höher zu veranschlagen als jene des Werkbestellers, der sich auch bei Inanspruchnahme eines sachverständigen Beraters letztlich doch der Fachkunde des Werkunternehmers anvertraut. Gegenüber dem Mißlingen der am 6. Oktober 1976 aufgenommenen Luftbilder spielt die von der beklagten Partei zusätzlich verschuldete relativ geringfügige Unvollständigkeit der Luftbilder und die hier als Mitverschuldenskomponente der klagenden Partei in Betracht kommende Unterlassung einer rechtzeitigen Prüfung der Luftbilder auf Vollständigkeit (allenfalls durch einen Fachmann) eine eher untergeordnete Rolle. Dieser Umstand bietet daher keinen Anlaß zu einer anderen Schadensteilung. Diese erscheint vielmehr insgesamt im Verhältnis von 2:1 zugunsten der klagenden Partei angemessen. Die Zwischenurteile der Vorinstanzen waren daher dahin abzuändern, daß der Klagsanspruch nur mit zwei Dritteln zu Recht besteht, während die Klage hinsichtlich des restlichen Drittels sofort abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 393 Abs 4 (52 Abs 2) ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50, 393, Absatz 4, (52 Absatz 2,) ZPO.