Der Rekurs ist entgegen dem Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 526 Abs 2 ZPO), jedenfalls unzulässig.Der Rekurs ist entgegen dem Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO), jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 519 Abs 2 erster Satz ZPO darf das Gericht zweiter Instanz die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Berufungsgerichts nur dann aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach § 502 ZPO die Revision zulässig ist. Das Berufungsgericht darf daher den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss nur dann als zulässig erklären, wenn es der Ansicht ist, dass eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen ist. Überdies muss - wie sich schon aus der allgemeinen Verweisung auf § 502 ZPO ergibt - der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR übersteigen (1 Ob 11/92 mwN; 1 Ob 518/94 ua; vgl RIS-Justiz RS0043025). Ein Rekurs bleibt dort unzulässig, wo ein weitergehender Rechtsmittelausschluss besteht, so etwa dann, wenn - abgesehen von den Fällen des § 502 Abs 5 ZPO - der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt (1 Ob 558/95; Kodek in Rechberger2, ZPO § 519 Rz 4 mwN). Übersteigt nämlich der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht, ist der Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Rekurses wirkungslos (7 Ob 160/02h; vgl RZ 1984/87; 1 Ob 11/92). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Klageeinschränkung im Zivilprozess in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich (7 Ob 279/01g; 1 Ob 38/02y; 6 Ob 518/92 = EvBl 1992/149 = JBl 1992, 724), ohne dass diese Prozesshandlung an die Voraussetzungen der Klagezurücknahme gebunden wäre (6 Ob 518/92). Das Berufungsgericht nahm bei seiner Entscheidung auf die im Berufungsverfahren erfolgte Klageeinschränkung nicht Bedacht. Im Sinn der eben erörterten Rechtslage hätte es die Klageeinschränkung in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO zum Anlass nehmen müssen, mit - deklarativem (Fasching, Lehrbuch2, Rz 1250) - Beschluss festzustellen, dass das angefochtene Urteil im Umfang der Klageeinschränkung wirkungslos geworden ist. Dass es diesen Ausspruch unterließ, ändert aber nichts daran, dass der Streitgegenstand, über den es entschied, 4.000 EUR nicht überstieg, weil die Klageeinschränkung verfahrensrechtlich voll wirksam war und der gebotene Ausspruch nur deklarativen Charakter hat.Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, erster Satz ZPO darf das Gericht zweiter Instanz die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Berufungsgerichts nur dann aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach Paragraph 502, ZPO die Revision zulässig ist. Das Berufungsgericht darf daher den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss nur dann als zulässig erklären, wenn es der Ansicht ist, dass eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen ist. Überdies muss - wie sich schon aus der allgemeinen Verweisung auf Paragraph 502, ZPO ergibt - der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR übersteigen (1 Ob 11/92 mwN; 1 Ob 518/94 ua; vergleiche RIS-Justiz RS0043025). Ein Rekurs bleibt dort unzulässig, wo ein weitergehender Rechtsmittelausschluss besteht, so etwa dann, wenn - abgesehen von den Fällen des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO - der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt (1 Ob 558/95; Kodek in Rechberger2, ZPO Paragraph 519, Rz 4 mwN). Übersteigt nämlich der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht, ist der Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Rekurses wirkungslos (7 Ob 160/02h; vergleiche RZ 1984/87; 1 Ob 11/92). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Klageeinschränkung im Zivilprozess in analoger Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich (7 Ob 279/01g; 1 Ob 38/02y; 6 Ob 518/92 = EvBl 1992/149 = JBl 1992, 724), ohne dass diese Prozesshandlung an die Voraussetzungen der Klagezurücknahme gebunden wäre (6 Ob 518/92). Das Berufungsgericht nahm bei seiner Entscheidung auf die im Berufungsverfahren erfolgte Klageeinschränkung nicht Bedacht. Im Sinn der eben erörterten Rechtslage hätte es die Klageeinschränkung in analoger Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO zum Anlass nehmen müssen, mit - deklarativem (Fasching, Lehrbuch2, Rz 1250) - Beschluss festzustellen, dass das angefochtene Urteil im Umfang der Klageeinschränkung wirkungslos geworden ist. Dass es diesen Ausspruch unterließ, ändert aber nichts daran, dass der Streitgegenstand, über den es entschied, 4.000 EUR nicht überstieg, weil die Klageeinschränkung verfahrensrechtlich voll wirksam war und der gebotene Ausspruch nur deklarativen Charakter hat.
Der jedenfalls unzulässige Rekurs war daher zurückzuweisen. Da der Rekurs absolut unzulässig ist, konnte der Oberste Gerichtshof aus Anlass des Rechtsmittels auch den Ausspruch über die teilweise Wirkungslosigkeit des Versäumungsurteils und des angefochtenen Beschlusses (vgl 1 Ob 38/02y) nicht nachholen.Der jedenfalls unzulässige Rekurs war daher zurückzuweisen. Da der Rekurs absolut unzulässig ist, konnte der Oberste Gerichtshof aus Anlass des Rechtsmittels auch den Ausspruch über die teilweise Wirkungslosigkeit des Versäumungsurteils und des angefochtenen Beschlusses vergleiche 1 Ob 38/02y) nicht nachholen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50 Abs 1, 41 ZPO. Der Beklagte wies in der Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hin.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, Absatz eins, 41, ZPO. Der Beklagte wies in der Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hin.