Gemäß § 500 Abs.2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht. Auch in einen Aufhebungsbeschluß gemäß § 519 Abs.1 Z 2 ZPO hat das Berufungsgericht entgegen dem zu engen Wortlaut des § 500 Abs.2 ZPO ("in seinem Urteil") dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, einen Bewertungsausspruch aufzunehmen, denn trotz eines Zulässigkeitsausspruchs bleibt ein Rekurs dort unzulässig, wo ein weitergehender Rechtsmittelausschluß besteht, so etwa dann, wenn - abgesehen von den Fällen des § 502 Abs.3 ZPO - der Entscheidungsgegenstand S 50.000,-- nicht übersteigt (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO, Rz 4 zu § 519 mwH). Im vorliegenden Fall ist Entscheidungsgegenstand ein Feststellungsbegehren, also keinesfalls ein Geldbetrag. Daher ist das Berufungsgericht verpflichtet, einen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs.2 Z 1 ZPO in die Entscheidung aufzunehmen. Dieser Ausspruch kann nicht durch den überdies notwendigen und im Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes auch enthaltenen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses ersetzt werden (vgl. ÖBl 1986, 108; RZ 1984/87).Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht. Auch in einen Aufhebungsbeschluß gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO hat das Berufungsgericht entgegen dem zu engen Wortlaut des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO ("in seinem Urteil") dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, einen Bewertungsausspruch aufzunehmen, denn trotz eines Zulässigkeitsausspruchs bleibt ein Rekurs dort unzulässig, wo ein weitergehender Rechtsmittelausschluß besteht, so etwa dann, wenn - abgesehen von den Fällen des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO - der Entscheidungsgegenstand S 50.000,-- nicht übersteigt (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO, Rz 4 zu Paragraph 519, mwH). Im vorliegenden Fall ist Entscheidungsgegenstand ein Feststellungsbegehren, also keinesfalls ein Geldbetrag. Daher ist das Berufungsgericht verpflichtet, einen Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in die Entscheidung aufzunehmen. Dieser Ausspruch kann nicht durch den überdies notwendigen und im Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes auch enthaltenen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses ersetzt werden vergleiche ÖBl 1986, 108; RZ 1984/87).
Es ist daher ein Ergänzungsauftrag zu erteilen.