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Rechtssatz RS0043899×

Rechtssatz RS0043899

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0043899

Entscheidungsdatum

23.06.1995

Rechtssatz

Hebt das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes, womit ein Klagebegehren, den beklagten Krankenversicherungsträger schuldig zu erkennen, für einen erforderlich gewordenen Zahnersatz einen Kostenzuschuß "im gesetzesmäßigen und satzungsmäßigen bzw richtlinienmäßigen Umfang" zu leisten, abgewiesen wurde, auf und spricht es aus, daß der Rekurs zulässig ist, so hat es auch auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling übersteigt oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 128/93
    Entscheidungstext OGH 24.08.1993 10 ObS 128/93
  • 10 ObS 2/94
    Entscheidungstext OGH 18.01.1994 10 ObS 2/94
    Beisatz: Hier: Auf Gewährung einer Integritätsabgeltung im gesetzlichen Ausmaß gerichtetes Leistungsbegehren. (T1)
  • 1 Ob 558/95
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 558/95
    Vgl; Beisatz: Trotz eines Zulässigkeitsausspruchs bleibt ein Rekurs dort unzulässig, wo ein weitergehender Rechtsmittelausschluß besteht, so etwa dann, wenn - abgesehen von den Fällen des § 502 Abs 3 ZPO - der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0043899

Dokumentnummer

JJR_19930824_OGH0002_010OBS00128_9300000_001