Nach § 519 Abs 2 ZPO darf das Berufungsgericht die Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach § 502 ZPO die Revision zulässig ist. Im Fall eines solchen Ausspruchs ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen. In arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren ist die Zulässigkeit eines Rekurses nach den § 519 Abs 1 Z 2 ZPO im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG auszusprechen; dies ergibt sich aus der Verweisungsbestimmung des § 46 Abs 2 ASGG (991 BlgNR 17.GP 74). Ein Rekurs gegen einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes ist daher auch in Sozialrechtssachen nur zulässig, wenn das Berufungsgericht ihn für zulässig erklärt hat; dies darf es aber nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 oder 2 ASGG, wenn also entweder die Entscheidung von der Lösung einer "erhebliche Rechtsfrage" abhängt oder der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 50.000 S übersteigt. Nur in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen ist ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig (§ 45 Abs 4 ASGG; Fasching in Tomandl, SV-System 6.ErgLfg 768 und in ZPR2 Rz 2282). Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht, wenn es den Rekurs gegen seinen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß zuläßt, auch auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt.Nach Paragraph 519, Absatz 2, ZPO darf das Berufungsgericht die Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach Paragraph 502, ZPO die Revision zulässig ist. Im Fall eines solchen Ausspruchs ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen. In arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren ist die Zulässigkeit eines Rekurses nach den Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG auszusprechen; dies ergibt sich aus der Verweisungsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, ASGG (991 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 74). Ein Rekurs gegen einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes ist daher auch in Sozialrechtssachen nur zulässig, wenn das Berufungsgericht ihn für zulässig erklärt hat; dies darf es aber nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ASGG, wenn also entweder die Entscheidung von der Lösung einer "erhebliche Rechtsfrage" abhängt oder der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 50.000 S übersteigt. Nur in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen ist ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig (Paragraph 45, Absatz 4, ASGG; Fasching in Tomandl, SV-System 6.ErgLfg 768 und in ZPR2 Rz 2282). Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht, wenn es den Rekurs gegen seinen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß zuläßt, auch auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt.
Aus den Bestimmungen des § 82 ASGG geht hervor, daß in Sozialrechtssachen die Klage ein unter Bedachtnahme auf die Art des erhobenen Anspruches hinreichend bestimmtes Begehren zu enthalten hat. Das von einem Versicherten erhobene Klagebegehren ist aber auch dann hinreichend bestimmt, wenn es auf Leistungen "im gesetzlichen Ausmaß" gerichtet ist. Insbesondere ist nicht erforderlich, daß das von einem Versicherten erhobene Klagebegehren, wenn es auf Leistung gerichtet ist, einen bestimmten Geldbetrag anführt. Ein Begehren "im gesetzlichen Ausmaß" ist so zu verstehen, daß es auf das für den Versicherten Günstigste gerichtet ist. Unter diesen Gesichtspunkten ist daher das vorliegende, auf Kostenzuschuß "im gesetzes- und satzungs- bzw. richtlinienmäßigen Umfang" gerichtete Leistungsbegehren nicht zu beanstanden. Das Erstgericht wies dieses - dem Grunde und der Höhe nach strittige - Begehren ab, ohne dessen ziffernmäßige Höhe erörtert zu haben. Daraus folgt, daß der Entscheidungsgegenstand (bisher) nicht in einem Geldbetrag besteht. Die Sonderbestimmungen über den Entfall von Bewertungsaussprüchen in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen sind hier nicht anzuwenden, weil der begehrte Kostenzuschuß (§ 95 Abs 3 BSVG) nicht zu den wiederkehrenden Leistungen im Sinne der §§ 45 Abs 4, 46 Abs 3 und 47 Abs 2 ASGG gehört (vgl SSV-NF 3/153, 5/21).Aus den Bestimmungen des Paragraph 82, ASGG geht hervor, daß in Sozialrechtssachen die Klage ein unter Bedachtnahme auf die Art des erhobenen Anspruches hinreichend bestimmtes Begehren zu enthalten hat. Das von einem Versicherten erhobene Klagebegehren ist aber auch dann hinreichend bestimmt, wenn es auf Leistungen "im gesetzlichen Ausmaß" gerichtet ist. Insbesondere ist nicht erforderlich, daß das von einem Versicherten erhobene Klagebegehren, wenn es auf Leistung gerichtet ist, einen bestimmten Geldbetrag anführt. Ein Begehren "im gesetzlichen Ausmaß" ist so zu verstehen, daß es auf das für den Versicherten Günstigste gerichtet ist. Unter diesen Gesichtspunkten ist daher das vorliegende, auf Kostenzuschuß "im gesetzes- und satzungs- bzw. richtlinienmäßigen Umfang" gerichtete Leistungsbegehren nicht zu beanstanden. Das Erstgericht wies dieses - dem Grunde und der Höhe nach strittige - Begehren ab, ohne dessen ziffernmäßige Höhe erörtert zu haben. Daraus folgt, daß der Entscheidungsgegenstand (bisher) nicht in einem Geldbetrag besteht. Die Sonderbestimmungen über den Entfall von Bewertungsaussprüchen in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen sind hier nicht anzuwenden, weil der begehrte Kostenzuschuß (Paragraph 95, Absatz 3, BSVG) nicht zu den wiederkehrenden Leistungen im Sinne der Paragraphen 45, Absatz 4, 46, Absatz 3 und 47 Absatz 2, ASGG gehört vergleiche SSV-NF 3/153, 5/21).
Das Berufungsgericht hat aber den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet und auch in den Entscheidungsgründen nicht zum Ausdruck gebracht, ob er 50.000 S übersteige. Es hat diese Bewertungsfrage vielmehr ausdrücklich offengelassen und den Rekurs gegen seinen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß unabhängig von der noch offenen Frage, ob der Entscheidungsgegenstand 50.000 S übersteige oder nicht, zugelassen, weil der Oberste Gerichtshof "zu der entscheidenden Rechtsfrage noch nicht Stellung genommen habe". Grundsätzlich schließt der Ausspruch über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich (4 Ob 46/91 ua). Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes ist aber im vorliegenden Fall wesentlich, weil der Oberste Gerichtshof bei Überprüfung des Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses des Berufungsgerichtes im Falle eines 50.000 S übersteigenden Wertes des Entscheidungsgegenstandes ebenso wie im Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen nicht an die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG gebunden ist, also den Rekurs auch dann sachlich zu erledigen hat, wenn keine "erhebliche Rechtsfrage" zur Lösung ansteht.Das Berufungsgericht hat aber den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet und auch in den Entscheidungsgründen nicht zum Ausdruck gebracht, ob er 50.000 S übersteige. Es hat diese Bewertungsfrage vielmehr ausdrücklich offengelassen und den Rekurs gegen seinen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß unabhängig von der noch offenen Frage, ob der Entscheidungsgegenstand 50.000 S übersteige oder nicht, zugelassen, weil der Oberste Gerichtshof "zu der entscheidenden Rechtsfrage noch nicht Stellung genommen habe". Grundsätzlich schließt der Ausspruch über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich (4 Ob 46/91 ua). Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes ist aber im vorliegenden Fall wesentlich, weil der Oberste Gerichtshof bei Überprüfung des Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses des Berufungsgerichtes im Falle eines 50.000 S übersteigenden Wertes des Entscheidungsgegenstandes ebenso wie im Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen nicht an die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG gebunden ist, also den Rekurs auch dann sachlich zu erledigen hat, wenn keine "erhebliche Rechtsfrage" zur Lösung ansteht.
Die Unterlassung der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß. Dem Berufungsgericht war daher eine Berichtigung seiner Entscheidung aufzutragen.Die Unterlassung der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muß. Dem Berufungsgericht war daher eine Berichtigung seiner Entscheidung aufzutragen.