Rechtssatz RS0085906
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085906
Entscheidungsdatum
26.02.2013
Rechtssatz
Ein Klagebegehren, den beklagten Krankenversicherungsträger schuldig zu erkennen, für eine erforderlich gewordenen Zahnersatz einen Kostenzuschuss "im gesetzesmäßigen und satzungsmäßigen beziehungsweise richtlinienmäßigen Umfang" zu leisten, ist zulässig.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 128/93
Entscheidungstext OGH 24.08.1993 10 ObS 128/93
- 10 ObS 250/98g
Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 250/98g
Auch; Beisatz: Dies enthebt jedoch das Gericht nicht der Verpflichtung, ein derartiges Begehren in einen ziffernmäßig bestimmten und damit erst exekutionsfähigen (§ 1 Z 11 EO) Titel zu kleiden, mit anderen Worten entsprechend den einen Zuspruch rechtfertigenden Feststellungen ziffernmäßig zu präzisieren. (T1) Veröff: SZ 71/132
- 10 ObS 150/08v
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 10 ObS 150/08v
Vgl auch; Beisatz: Die Zulässigkeit eines solchen unbestimmten Klagebegehrens enthebt das Gericht jedoch nicht von der Verpflichtung, den Zuspruch im Urteil ziffernmäßig zu bestimmen und damit einen exekutionsfähigen Titel zu schaffen, soweit die von § 89 Abs 2 ASGG gebotene Möglichkeit nicht in Betracht kommt, das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend zu erkennen und eine vorläufige Zahlung aufzutragen. (T2); Beisatz: Hier: Abfindung gemäß § 269 ASVG. (T3)
- 10 ObS 168/12x
Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 ObS 168/12x
Vgl; nur: Ein Klagebegehren, den beklagten Krankenversicherungsträger schuldig zu erkennen, einen Kostenzuschuss "im gesetzesmäßigen und satzungsmäßigen beziehungsweise richtlinienmäßigen Umfang" zu leisten, ist zulässig. (T4)
Beisatz: Erst in einem Verfahren auf Kostenerstattung wäre das Gericht verpflichtet, ein auf die Gewährung eines Kostenzuschusses bzw Kostenerstattung „im gesetz‑ und satzungs‑ bzw richtlinienmäßigen Umfang“ für erbrachte Leistungen gerichtetes Klagebegehren in einen ziffernmäßig bestimmten und damit erst exekutionsfähigen Titel zu kleiden. (T5); Veröff: SZ 2013/23
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085906
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015
Dokumentnummer
JJR_19930824_OGH0002_010OBS00128_9300000_002