Die Frage, wie weit der Rekurs zulässig ist, kann aufgrund des Ausspruches des Berufungsgerichtes noch nicht beurteilt werden.
Gemäß § 213 a Abs 2 ASVG ist die Integritätsabgeltung als einmalige Leistung zu gewähren. Es handelt sich daher nicht um eine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 45 Abs 4 ASGG. Gemäß § 82 ASGG hat die Klage in Sozialrechtssachen ein unter Bedachtnahme auf den erhobenen Anspruch hinreichend bestimmtes Begehren zu enthalten. Das von einem Versicherten erhobene Klagebegehren ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn es auf Leistungen "im gesetzlichen Ausmaß" gerichtet ist. Insbesondere ist nicht erforderlich, daß das von einem Versicherten erhobene Klabegehren, wenn es auf Leistung gerichtet ist, einen bestimmten Geldbetrag anführt. Ein Begehren im "gesetzlichen Ausmaß" ist so zu verstehen, daß es auf das für den Versicherten Günstigste gerichtet ist. Unter diesen Gesichtspunkten ist daher das vorliegende, auf Gewährung einer Integritätsabgeltung im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Leistungsbegehren nicht zu beanstanden. Das Erstgericht wies dieses Begehren ab, ohne dessen ziffernmäßige Höhe zu erörtern. Das Berufungsgericht setzte sich wohl mit der für den maßgeblichen Bemessungszeitpunkt gültigen Höchstgrenze des Anspruches auf Integritätsabgeltung auseinander, zur Höhe des konkreten Begehrens hat es jedoch nicht Stellung genommen.Gemäß Paragraph 213, a Absatz 2, ASVG ist die Integritätsabgeltung als einmalige Leistung zu gewähren. Es handelt sich daher nicht um eine wiederkehrende Leistung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, ASGG. Gemäß Paragraph 82, ASGG hat die Klage in Sozialrechtssachen ein unter Bedachtnahme auf den erhobenen Anspruch hinreichend bestimmtes Begehren zu enthalten. Das von einem Versicherten erhobene Klagebegehren ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn es auf Leistungen "im gesetzlichen Ausmaß" gerichtet ist. Insbesondere ist nicht erforderlich, daß das von einem Versicherten erhobene Klabegehren, wenn es auf Leistung gerichtet ist, einen bestimmten Geldbetrag anführt. Ein Begehren im "gesetzlichen Ausmaß" ist so zu verstehen, daß es auf das für den Versicherten Günstigste gerichtet ist. Unter diesen Gesichtspunkten ist daher das vorliegende, auf Gewährung einer Integritätsabgeltung im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Leistungsbegehren nicht zu beanstanden. Das Erstgericht wies dieses Begehren ab, ohne dessen ziffernmäßige Höhe zu erörtern. Das Berufungsgericht setzte sich wohl mit der für den maßgeblichen Bemessungszeitpunkt gültigen Höchstgrenze des Anspruches auf Integritätsabgeltung auseinander, zur Höhe des konkreten Begehrens hat es jedoch nicht Stellung genommen.
Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist der Rekurs gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß ua zulässig, soweit das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen und dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Nach § 519 Abs 2 ZPO darf die Zulässigkeit des Rekurses nur ausgesprochen werden, wenn das Berufungsgericht die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach § 502 ZPO die Revision zulässig ist. § 519 ZPO ist gemäß § 2 ASGG auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden, zumal das ASGG hiefür keine Sonderbestimmung vorsieht. Anstelle des Verweises auf § 502 ZPO in § 519 Abs 2 ZPO hat jedoch § 46 ASGG zu treten, da das ASGG für die Zulässigkeit der Revision Sonderbestimmungen normiert. In arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren ist die Zulässigkeit eines Rekurses nach dem § 519 Abs 1 Z 2 ZPO im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs 2 ASGG auszusprechen; dies ergibt sich aus der Verweisungsbestimmung des § 46 Abs 2 ASGG (991 BlgNR 17.GP 74 f; 10 ObS 128/93).Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist der Rekurs gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß ua zulässig, soweit das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen und dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Nach Paragraph 519, Absatz 2, ZPO darf die Zulässigkeit des Rekurses nur ausgesprochen werden, wenn das Berufungsgericht die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach Paragraph 502, ZPO die Revision zulässig ist. Paragraph 519, ZPO ist gemäß Paragraph 2, ASGG auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden, zumal das ASGG hiefür keine Sonderbestimmung vorsieht. Anstelle des Verweises auf Paragraph 502, ZPO in Paragraph 519, Absatz 2, ZPO hat jedoch Paragraph 46, ASGG zu treten, da das ASGG für die Zulässigkeit der Revision Sonderbestimmungen normiert. In arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren ist die Zulässigkeit eines Rekurses nach dem Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 2, ASGG auszusprechen; dies ergibt sich aus der Verweisungsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, ASGG (991 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 74 f; 10 ObS 128/93).
Nach § 45 Abs 1 Z 1 ASGG hat das Berufungsgericht, wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteigt. Wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigt, hat es auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig ist. Nach § 45 Abs 5 ASGG hat ein solcher Ausspruch in Sozialrechtssachen in Verfahren über wiederkehrende Leistungen zu unterbleiben. Die Zulässigkeit der Revision ist in Fällen, in denen der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 50.000 S nicht übersteigt, vom Vorliegen einer im Sinne des § 45 Abs 1 Z 1 ASGG qualifizierten Rechtsfrage abhängig; übersteigt der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 50.000 S oder bildet ein Begehren auf wiederkehrende Leistungen den Gegenstand des Rechtsmittels, ist die Revision ohne weitere Voraussetzung zulässig.Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG hat das Berufungsgericht, wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteigt. Wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigt, hat es auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG zulässig ist. Nach Paragraph 45, Absatz 5, ASGG hat ein solcher Ausspruch in Sozialrechtssachen in Verfahren über wiederkehrende Leistungen zu unterbleiben. Die Zulässigkeit der Revision ist in Fällen, in denen der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 50.000 S nicht übersteigt, vom Vorliegen einer im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG qualifizierten Rechtsfrage abhängig; übersteigt der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 50.000 S oder bildet ein Begehren auf wiederkehrende Leistungen den Gegenstand des Rechtsmittels, ist die Revision ohne weitere Voraussetzung zulässig.
Das Berufungsgericht hat daher im Fall des Ausspruches der Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß dann, wenn der Streitgegenstand nicht ausschließlich in Geld besteht, auszusprechen, ob dieser 50.000 S übersteigt. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstandes nach diesem Ausspruch den Betrag von 50.000 S, so unterliegt der Beschluß bei Erhebung eines Rekurses jedenfalls der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Andernfalls müßte vorerst geprüft werden, ob eine qualifizierte Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG vorliegt. Mag auch das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch der Zulässigkeit des Rekurses von einem 50.000 S übersteigenden Wert ausgegangen sein (siehe die Ausführungen zur Höhe der Integritätsabgeltung in der Begründung des Aufhebungsbeschlusses), ersetzt dies den erforderlichen Bewertungsausspruch nicht, weil die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht an (4 Ob 27/92), weil es etwa das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs 4 ASGG annahm. Im übrigen ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 526 Abs 3 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht gebunden, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch (§ 504 Abs 4 ZPO; 1 Ob 11/92).Das Berufungsgericht hat daher im Fall des Ausspruches der Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß dann, wenn der Streitgegenstand nicht ausschließlich in Geld besteht, auszusprechen, ob dieser 50.000 S übersteigt. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstandes nach diesem Ausspruch den Betrag von 50.000 S, so unterliegt der Beschluß bei Erhebung eines Rekurses jedenfalls der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Andernfalls müßte vorerst geprüft werden, ob eine qualifizierte Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG vorliegt. Mag auch das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch der Zulässigkeit des Rekurses von einem 50.000 S übersteigenden Wert ausgegangen sein (siehe die Ausführungen zur Höhe der Integritätsabgeltung in der Begründung des Aufhebungsbeschlusses), ersetzt dies den erforderlichen Bewertungsausspruch nicht, weil die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht an (4 Ob 27/92), weil es etwa das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz 4, ASGG annahm. Im übrigen ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht gebunden, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch (Paragraph 504, Absatz 4, ZPO; 1 Ob 11/92).
Da das Berufungsgericht den notwendigen Ausspruch im Sinne der §§ 500 Abs 2 Z 1, 519 Abs 2 ZPO unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diesen im Wege der Ergänzung (Berichtigung) des Spruches seines Aufhebungsbeschlusses nachzuholen haben.Da das Berufungsgericht den notwendigen Ausspruch im Sinne der Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer eins, 519, Absatz 2, ZPO unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diesen im Wege der Ergänzung (Berichtigung) des Spruches seines Aufhebungsbeschlusses nachzuholen haben.