Rechtssatz RS0116607
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116607
Entscheidungsdatum
23.11.2004
Rechtssatz
§ 483 Abs 3 ZPO ist im Verfahren außer Streitsachen auch auf die Einschränkung eines Begehrens im Zuge des Rechtsmittelverfahrens (hier Einschränkung eines Begehrens auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen) anzuwenden. Im Revisionsrekursverfahren sind demnach die Beschlüsse der Vorinstanzen im Umfang der Einschränkung als wirkungslos festzustellen.Paragraph 483, Absatz 3, ZPO ist im Verfahren außer Streitsachen auch auf die Einschränkung eines Begehrens im Zuge des Rechtsmittelverfahrens (hier Einschränkung eines Begehrens auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen) anzuwenden. Im Revisionsrekursverfahren sind demnach die Beschlüsse der Vorinstanzen im Umfang der Einschränkung als wirkungslos festzustellen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 38/02y
Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 38/02y
- 10 Ob 81/04s
Entscheidungstext OGH 23.11.2004 10 Ob 81/04s
Vgl auch; Beisatz: Aus Anlass eines absolut unzulässigen Rechtsmittels kann der Oberste Gerichtshof den Ausspruch über die teilweise Wirkungslosigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen nicht nachholen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116607
Dokumentnummer
JJR_20020611_OGH0002_0010OB00038_02Y0000_001