Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte vertritt weiterhin den Standpunkt, daß nur die derzeit schon vergilbten Platten zu sanieren seien, der Verbesserungsaufwand unverhältnismäßig sei und Gewährleistungsansprüche zumindest zum Teil verfristet wären; die Forderung sei auch schon deshalb nicht fällig, weil die klagende Partei die Verbesserung noch nicht durchgeführt habe; sie müsse sich als Vorteilsausgleich abziehen, was sie sich durch Beseitigung der Regennasen erspare.
Daß der Beklagte zur Sanierung aller Platten verpflichtet ist, folgt aber schon daraus, daß der der Vereinbarung entsprechende gleiche Farbton aller Platten nur hergestellt und erhalten werden kann, wenn sämtliche Platten, von denen der Beklagte wußte, daß sie insgesamt für ein bestimmtes Bauwerk verwendet werden, saniert werden; darüber hinaus ist der Mangel selbst in den der Sonne abgewendeten Platten derzeit schon latent vorhanden.
Es ist auch nicht ein Teil der Ansprüche bereits verfristet. Es trifft zwar zu, daß Gewährleistungsfristen Ausschlußfristen sind (SZ 50/5; EvBl. 1967/305 ua.), auf die von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist, wenn ihr Ablauf aus den Prozeßakten klar hervorgeht (SZ 50/5; HS 252; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 555; derselbe in Schuldrecht Allgemeiner Teil 86; Koziol - Welser[5] I 219, 160). Ebenso anerkannt ist aber, daß Gewährleistungsfristen durch Parteienvereinbarung geändert werden können (SZ 50/5 ua.; Koziol - Welser[5] I 218; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 556). Eine solche Verlängerung der Gewährleistungsfrist muß in dem Schreiben des Beklagten vom 10. 5. 1978 erblickt werden, in dem er ausdrücklich zugestand, daß die den Verbesserungsaufwand beinhaltende Klage noch bis zum 3. 7. 1978 eingebracht werden könne. Die Bestimmung des § 1167 ABGB, die insoweit auch auf Verbesserungsansprüche nach § 932 ABGB analog anzuwenden ist (Koziol - Welser[5] I 318), normiert, daß eine Verbesserung nur dann gefordert werden darf, wenn sie nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Darunter wird verstanden, daß der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Käufer gewährt, gegenüber dem für die Beseitigung erforderlichen Aufwand an Arbeit und Kosten so geringfügig ist, daß Vorteil und Aufwand in einem offensichtlichen Mißverhältnis stehen, die Beseitigung sich also nicht lohnt (SZ 47/58). Ein solcher unverhältnismäßiger Aufwand liegt schon deshalb nicht vor, weil der vom Beklagten geforderte Betrag bei weitem unter dem Kaufpreis liegt und nur durch die vorgesehene Sanierung der von der klagenden Partei angestrebte und vom Beklagten garantierte ästhetische Eindruck des Gesamtgebäudes erreicht werden kann.Es ist auch nicht ein Teil der Ansprüche bereits verfristet. Es trifft zwar zu, daß Gewährleistungsfristen Ausschlußfristen sind (SZ 50/5; EvBl. 1967/305 ua.), auf die von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist, wenn ihr Ablauf aus den Prozeßakten klar hervorgeht (SZ 50/5; HS 252; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 555; derselbe in Schuldrecht Allgemeiner Teil 86; Koziol - Welser[5] römisch eins 219, 160). Ebenso anerkannt ist aber, daß Gewährleistungsfristen durch Parteienvereinbarung geändert werden können (SZ 50/5 ua.; Koziol - Welser[5] römisch eins 218; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 556). Eine solche Verlängerung der Gewährleistungsfrist muß in dem Schreiben des Beklagten vom 10. 5. 1978 erblickt werden, in dem er ausdrücklich zugestand, daß die den Verbesserungsaufwand beinhaltende Klage noch bis zum 3. 7. 1978 eingebracht werden könne. Die Bestimmung des Paragraph 1167, ABGB, die insoweit auch auf Verbesserungsansprüche nach Paragraph 932, ABGB analog anzuwenden ist (Koziol - Welser[5] römisch eins 318), normiert, daß eine Verbesserung nur dann gefordert werden darf, wenn sie nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Darunter wird verstanden, daß der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Käufer gewährt, gegenüber dem für die Beseitigung erforderlichen Aufwand an Arbeit und Kosten so geringfügig ist, daß Vorteil und Aufwand in einem offensichtlichen Mißverhältnis stehen, die Beseitigung sich also nicht lohnt (SZ 47/58). Ein solcher unverhältnismäßiger Aufwand liegt schon deshalb nicht vor, weil der vom Beklagten geforderte Betrag bei weitem unter dem Kaufpreis liegt und nur durch die vorgesehene Sanierung der von der klagenden Partei angestrebte und vom Beklagten garantierte ästhetische Eindruck des Gesamtgebäudes erreicht werden kann.
Nach § 932 ABGB hat der Erwerber einer mangelhaften Sache je nach der Art des Mangels verschiedene Rechtsbehelfe zur Hand: Das Recht auf Wandlung, Preisminderung, Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden. Die klagende Partei machte zunächst Verbesserung als Rest des ursprünglichen Anspruches auf Erfüllung geltend (EvBl. 1981/59; SZ 49/66; JBl. 1976, 537; Koziol - Welser[5] I 215; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 153; Wilhelm, Der Verzug mit der Verbesserung als Problem der Gesetzeskonkurrenz zwischen Gewährleistung und Nichterfüllung, JBl. 1975, 113 ff., 177 ff. insbesondere 118). Nach dem Vertrag vom 28. 2. 1975 verpflichtete sich der Beklagte grundsätzlich, innerhalb der Gewährleistungsfrist beanstandete Mängel binnen 14 Tagen zu beheben. Dieser Verpflichtung kam der Beklagte nicht nach. Es fehlt im österreichischen Recht im Bereich der Gewährleistungsregeln eine ausdrückliche Bestimmung darüber, was rechtens sein soll, wenn der Verkäufer mit der Erfüllung des Verbesserungsanspruches in Verzug gerät (EvBl. 1981/59; SZ 49/66; Bydlinski aaO 154). Bei verschuldetem Verbesserungsverzug kann der Käufer jedenfalls sein Erfüllungsinteresse geltend machen (EvBl. 1981/59; SZ 49/66; vgl. Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 539; Welser, Gewährleistung und Schadenersatz, JBl. 1976, 132 ff.; Bydlinski aaO). Daß der Käufer den Mangel bereits aus eigenem behoben hätte, ist nicht Anspruchsvoraussetzung. Der Käufer kann nicht dazu verhalten werden, die vom Verkäufer geforderte, aber nicht durchgeführte Verbesserung vorerst selbst durchzuführen, um erst dann, gestützt auf die Vorschrift des § 1042 ABGB, den Ersatz dieser Kosten verlangen zu können (EvBl. 1981/59; SZ 49/124; SZ 49/66). Der Käufer hat vielmehr Anspruch darauf, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie er stunde, hätte der Verkäufer die ihm obliegende Verbesserung erbracht (EvBl. 1981/59; EvBl. 1977/228; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] I 34 ff.; derselbe in einer Glosse in JBl. 1979, 205; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts[12] I 378). Für die Frage, ob ein Verzug mit der dem Verkäufer obliegenden Verbesserung verschuldet ist, gilt bei objektiv vertragswidrigem Verhalten die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB (SZ 49/66; 5 Ob 24/81; Wilhelm aaO 114 FN 3 a). Eine Behauptung, daß der Verbesserungsverzug unverschuldet sei, stellte der Beklagte nicht auf.Nach Paragraph 932, ABGB hat der Erwerber einer mangelhaften Sache je nach der Art des Mangels verschiedene Rechtsbehelfe zur Hand: Das Recht auf Wandlung, Preisminderung, Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden. Die klagende Partei machte zunächst Verbesserung als Rest des ursprünglichen Anspruches auf Erfüllung geltend (EvBl. 1981/59; SZ 49/66; JBl. 1976, 537; Koziol - Welser[5] römisch eins 215; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 153; Wilhelm, Der Verzug mit der Verbesserung als Problem der Gesetzeskonkurrenz zwischen Gewährleistung und Nichterfüllung, JBl. 1975, 113 ff., 177 ff. insbesondere 118). Nach dem Vertrag vom 28. 2. 1975 verpflichtete sich der Beklagte grundsätzlich, innerhalb der Gewährleistungsfrist beanstandete Mängel binnen 14 Tagen zu beheben. Dieser Verpflichtung kam der Beklagte nicht nach. Es fehlt im österreichischen Recht im Bereich der Gewährleistungsregeln eine ausdrückliche Bestimmung darüber, was rechtens sein soll, wenn der Verkäufer mit der Erfüllung des Verbesserungsanspruches in Verzug gerät (EvBl. 1981/59; SZ 49/66; Bydlinski aaO 154). Bei verschuldetem Verbesserungsverzug kann der Käufer jedenfalls sein Erfüllungsinteresse geltend machen (EvBl. 1981/59; SZ 49/66; vergleiche Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 539; Welser, Gewährleistung und Schadenersatz, JBl. 1976, 132 ff.; Bydlinski aaO). Daß der Käufer den Mangel bereits aus eigenem behoben hätte, ist nicht Anspruchsvoraussetzung. Der Käufer kann nicht dazu verhalten werden, die vom Verkäufer geforderte, aber nicht durchgeführte Verbesserung vorerst selbst durchzuführen, um erst dann, gestützt auf die Vorschrift des Paragraph 1042, ABGB, den Ersatz dieser Kosten verlangen zu können (EvBl. 1981/59; SZ 49/124; SZ 49/66). Der Käufer hat vielmehr Anspruch darauf, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie er stunde, hätte der Verkäufer die ihm obliegende Verbesserung erbracht (EvBl. 1981/59; EvBl. 1977/228; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] römisch eins 34 ff.; derselbe in einer Glosse in JBl. 1979, 205; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts[12] römisch eins 378). Für die Frage, ob ein Verzug mit der dem Verkäufer obliegenden Verbesserung verschuldet ist, gilt bei objektiv vertragswidrigem Verhalten die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB (SZ 49/66; 5 Ob 24/81; Wilhelm aaO 114 FN 3 a). Eine Behauptung, daß der Verbesserungsverzug unverschuldet sei, stellte der Beklagte nicht auf.
Bei einer vertraglich verlängerten Gewährleistungsfrist von über zwei Jahren ist es geradezu unvermeidlich, daß sich aus der verspäteten Erfüllung des geschuldeten Anspruches durch Verbesserung insofern Vorteile für den Käufer ergeben können, als mit der Verbesserung als Nebenwirkung auch Mängel beseitigt werden, die inzwischen an der Sache entstanden und mit der Verbesserung mitsaniert werden. Hätte der Beklagte die Mängel über Aufforderung behoben und dadurch einen Verzug mit der ihm obliegenden Verbesserung vermieden, hätte er nur das herbeigeführt, wozu er auf Grund des abgeschlossenen Kaufvertrages verpflichtet war. Daß die Erfüllung des Kaufvertrages für die klagende Partei einen beim Vertragsabschluß nicht vorhergesehenen, sich aus der verspäteten Erfüllung ergebenden Vorteil gebracht hätte, berechtigte den Beklagten nicht, für die Verbesserung ein Entgelt zu verlangen. Schon gar nicht ist dann der Schadenersatzanspruch der klagenden Partei wegen abermaliger Nichterbringung der vertragsgemäßen Leistung durch Verweigerung der Verbesserung aus dem Titel der Vorteilsausgleichung zu schmälern; es wäre vielmehr unvertretbar, die klagende Partei schlechter zu stellen als sie es bei durchgeführter Verbesserung wäre. Dieses Ergebnis entspricht auch der herrschenden Differenztheorie, wonach das Interesse die Differenz zwischen dem Betrag des Vermögens des Geschädigten, wie es ohne das schädigende Ereignis bestunde, und dem tatsächlichen Vermögensstand ist (SZ 51/7 ua.; Koziol, Haftpflichtrecht[2] I 203). Hätte nämlich der Beklagte pflichtgemäß verbessert, hätte sich die klagende Partei den Aufwand für die Beseitigung der "Nasen" ebenfalls erspart. Wird also bei Verzug mit der Verbesserung der Verbesserungsaufwand als Erfüllungsinteresse begehrt, bilden Vorteile, die der Käufer auch bei ordnungsgemäßer Verbesserung erlangt hätte, keinen Gegenstand der Vorteilsausgleichung.Bei einer vertraglich verlängerten Gewährleistungsfrist von über zwei Jahren ist es geradezu unvermeidlich, daß sich aus der verspäteten Erfüllung des geschuldeten Anspruches durch Verbesserung insofern Vorteile für den Käufer ergeben können, als mit der Verbesserung als Nebenwirkung auch Mängel beseitigt werden, die inzwischen an der Sache entstanden und mit der Verbesserung mitsaniert werden. Hätte der Beklagte die Mängel über Aufforderung behoben und dadurch einen Verzug mit der ihm obliegenden Verbesserung vermieden, hätte er nur das herbeigeführt, wozu er auf Grund des abgeschlossenen Kaufvertrages verpflichtet war. Daß die Erfüllung des Kaufvertrages für die klagende Partei einen beim Vertragsabschluß nicht vorhergesehenen, sich aus der verspäteten Erfüllung ergebenden Vorteil gebracht hätte, berechtigte den Beklagten nicht, für die Verbesserung ein Entgelt zu verlangen. Schon gar nicht ist dann der Schadenersatzanspruch der klagenden Partei wegen abermaliger Nichterbringung der vertragsgemäßen Leistung durch Verweigerung der Verbesserung aus dem Titel der Vorteilsausgleichung zu schmälern; es wäre vielmehr unvertretbar, die klagende Partei schlechter zu stellen als sie es bei durchgeführter Verbesserung wäre. Dieses Ergebnis entspricht auch der herrschenden Differenztheorie, wonach das Interesse die Differenz zwischen dem Betrag des Vermögens des Geschädigten, wie es ohne das schädigende Ereignis bestunde, und dem tatsächlichen Vermögensstand ist (SZ 51/7 ua.; Koziol, Haftpflichtrecht[2] römisch eins 203). Hätte nämlich der Beklagte pflichtgemäß verbessert, hätte sich die klagende Partei den Aufwand für die Beseitigung der "Nasen" ebenfalls erspart. Wird also bei Verzug mit der Verbesserung der Verbesserungsaufwand als Erfüllungsinteresse begehrt, bilden Vorteile, die der Käufer auch bei ordnungsgemäßer Verbesserung erlangt hätte, keinen Gegenstand der Vorteilsausgleichung.