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Rechtssatz RS0018312×

Rechtssatz RS0018312

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018312

Entscheidungsdatum

20.04.2006

Rechtssatz

Wird bei Verzug mit der Verbesserung der Verbesserungsaufwand als Erfüllungsinteresse begehrt, bilden Vorteile, die der Käufer auch bei ordnungsgemäßer Verbesserung erlangt hätte, keinen Gegenstand der Vorteilsausgleichung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 829/81
    Entscheidungstext OGH 03.03.1982 1 Ob 829/81
    Veröff: SZ 55/29
  • 9 Ob 91/04d
    Entscheidungstext OGH 29.09.2004 9 Ob 91/04d
  • 5 Ob 292/05k
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 5 Ob 292/05k
    Teilweise abweichend; Beisatz: Auch der Umstand, dass sich der aus einer mangelhaften Werkausführung oder Lieferung resultierende Schadenersatzanspruch des Bestellers gegen seinen Vertragspartner auf das Erfüllungsinteresse richtet, schließt einen nach schadenersatzrechtlichen Prinzipien zu beurteilenden Vorteilsausgleich nicht aus. (T1); Beisatz: Wird als Nebeneffekt der Verbesserungsarbeit die schadhafte Sache in einen besseren Zustand versetzt, der dem Geschädigten objektive, in Geld bewertbare Vorteile bietet, so hat der Ersatzberechtigte dieses Mehr nach dem Grundsatz „neu für alt" abzugelten. (T2); Beisatz: Hier: Sanierung einer mangelhaften Dampfsperre (und Verarbeitungsfehlern) eines Flachdaches (vergleiche auch 5 Ob 280/98g). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018312

Dokumentnummer

JJR_19820303_OGH0002_0010OB00829_8100000_001