Rechtssatz RS0018312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018312
Entscheidungsdatum
20.04.2006
Rechtssatz
Wird bei Verzug mit der Verbesserung der Verbesserungsaufwand als Erfüllungsinteresse begehrt, bilden Vorteile, die der Käufer auch bei ordnungsgemäßer Verbesserung erlangt hätte, keinen Gegenstand der Vorteilsausgleichung.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 829/81
Entscheidungstext OGH 03.03.1982 1 Ob 829/81
Veröff: SZ 55/29
- 9 Ob 91/04d
Entscheidungstext OGH 29.09.2004 9 Ob 91/04d
- 5 Ob 292/05k
Entscheidungstext OGH 20.04.2006 5 Ob 292/05k
Teilweise abweichend; Beisatz: Auch der Umstand, dass sich der aus einer mangelhaften Werkausführung oder Lieferung resultierende Schadenersatzanspruch des Bestellers gegen seinen Vertragspartner auf das Erfüllungsinteresse richtet, schließt einen nach schadenersatzrechtlichen Prinzipien zu beurteilenden Vorteilsausgleich nicht aus. (T1); Beisatz: Wird als Nebeneffekt der Verbesserungsarbeit die schadhafte Sache in einen besseren Zustand versetzt, der dem Geschädigten objektive, in Geld bewertbare Vorteile bietet, so hat der Ersatzberechtigte dieses Mehr nach dem Grundsatz „neu für alt" abzugelten. (T2); Beisatz: Hier: Sanierung einer mangelhaften Dampfsperre (und Verarbeitungsfehlern) eines Flachdaches (vergleiche auch 5 Ob 280/98g). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018312
Dokumentnummer
JJR_19820303_OGH0002_0010OB00829_8100000_001