Die Revision der Kläger ist zulässig und berechtigt.
Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist es ohne Belang, ob sich die Kläger für ihr Zahlungsbegehren allenfalls auch auf (noch nicht erloschene) Gewährleistungsansprüche stützen könnten. In der 1996/1997 zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarung, wonach die beklagte Partei die Sanierung der Hausfassade erst zu einem späteren Zeitpunkt im Zuge des von den Klägern geplanten Terrassen- und Kellerzubaus vornehmen werde, ist nämlich eine Vereinbarung der Vertragspartner über die Verbesserung der behaupteten Mängel zu erblicken, die als neues Rechtsgeschäft gilt, aus dem ein neuer Erfüllungsanspruch erwächst (MietSlg 29.113; SZ 43/152; HS 12.980). Hält der Übergeber diese Verbesserungsvereinbarung nicht ein, so kann der Erwerber nach § 918 ABGB vorgehen und gegebenenfalls Schadenersatz verlangen. Soweit das Berufungsgericht vermeint, die beklagte Partei habe sich im Hinblick auf die vereinbarte Mängelbehebung nicht in Verzug befunden, weil dafür zwischen den Streitteilen kein bestimmter Zeitpunkt vereinbart worden sei, verkennt es, dass die Vertragspartner nach der vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungsgrundlage 1996/1997 vereinbart hatten, dass die Sanierung im Zuge eines von den Klägern geplanten Keller- und Terrassenzubaus vorzunehmen sei. Der Zeitpunkt wurde sohin durch ein künftiges Ereignis bestimmt, wobei es den Klägern oblag, den Zeitpunkt der Sanierungsarbeiten zu bestimmen. Die beklagte Partei befand sich daher mit der Mängelbehebung in Verzug, als sie von den Klägern im Oktober 2001 zur Vornahme der Sanierung der Hausfassade aufgefordert wurde, ihrer Verpflichtung aber nicht nachkam. Im Hinblick darauf, dass die beklagte Partei den Aufforderungen der Kläger nicht entsprach und die vereinbarte Sanierung der Hausfassade im Oktober 2001 endgültig verweigerte, waren die Kläger zur Veranlassung einer Ersatzvornahme berechtigt.Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist es ohne Belang, ob sich die Kläger für ihr Zahlungsbegehren allenfalls auch auf (noch nicht erloschene) Gewährleistungsansprüche stützen könnten. In der 1996 aus 1997, zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarung, wonach die beklagte Partei die Sanierung der Hausfassade erst zu einem späteren Zeitpunkt im Zuge des von den Klägern geplanten Terrassen- und Kellerzubaus vornehmen werde, ist nämlich eine Vereinbarung der Vertragspartner über die Verbesserung der behaupteten Mängel zu erblicken, die als neues Rechtsgeschäft gilt, aus dem ein neuer Erfüllungsanspruch erwächst (MietSlg 29.113; SZ 43/152; HS 12.980). Hält der Übergeber diese Verbesserungsvereinbarung nicht ein, so kann der Erwerber nach Paragraph 918, ABGB vorgehen und gegebenenfalls Schadenersatz verlangen. Soweit das Berufungsgericht vermeint, die beklagte Partei habe sich im Hinblick auf die vereinbarte Mängelbehebung nicht in Verzug befunden, weil dafür zwischen den Streitteilen kein bestimmter Zeitpunkt vereinbart worden sei, verkennt es, dass die Vertragspartner nach der vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungsgrundlage 1996 aus 1997, vereinbart hatten, dass die Sanierung im Zuge eines von den Klägern geplanten Keller- und Terrassenzubaus vorzunehmen sei. Der Zeitpunkt wurde sohin durch ein künftiges Ereignis bestimmt, wobei es den Klägern oblag, den Zeitpunkt der Sanierungsarbeiten zu bestimmen. Die beklagte Partei befand sich daher mit der Mängelbehebung in Verzug, als sie von den Klägern im Oktober 2001 zur Vornahme der Sanierung der Hausfassade aufgefordert wurde, ihrer Verpflichtung aber nicht nachkam. Im Hinblick darauf, dass die beklagte Partei den Aufforderungen der Kläger nicht entsprach und die vereinbarte Sanierung der Hausfassade im Oktober 2001 endgültig verweigerte, waren die Kläger zur Veranlassung einer Ersatzvornahme berechtigt.
Mit Recht bekämpfen die Kläger die Auffassung des Berufungsgerichtes, sie hätten keinen Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten, da sie bei vollen Ersatz des Verbesserungsaufwands nach Ablauf der dreijährigen gesetzlichen Leistungsfrist mehr erhielten, als bei ursprünglich mängelfreier Werksausführung. Dabei wird übersehen, dass der von den Klägern geltend gemachte Schadenersatzanspruch aus der Nichterfüllung der zwischen den Vertragspartnern getroffenen Sanierungsvereinbarung und nicht (allein) aus der mangelhaften Werksausführung resultiert. Wird bei Verzug mit der in einer Verbesserung bestehenden Leistung der Verbesserungsaufwand als Erfüllungsinteresse begehrt, so bilden Vorteile, die der Käufer auch bei ordnungsgemäßer Verbesserung erlangt hätte, unter Berücksichtigung der im Schadenersatzrecht stets gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise, keinen Gegenstand der Vorteilsausgleichung (SZ 55/29). Wurde nun die Sanierung der Hausfassade einvernehmlich für einen späteren Zeitpunkt vereinbart, so war von vornherein abzusehen, dass sich aus der erst zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmenden Mängelbehebung insofern Vorteile für den Käufer ergeben können, als mit der Verbesserung als Nebenwirkung auch allfällige Schäden beseitigt werden, die inzwischen an der Sache entstanden sind. Hätte die beklagte Partei die Sanierung der Hausfassade vereinbarungsgemäß nach Aufforderung durch die Kläger vorgenommen und dadurch einen Verzug mit der ihr obliegenden Verpflichtung vermieden, hätte sie nur das herbeigeführt, wozu sie auf Grund der abgeschlossenen Vereinbarung verpflichtet war. Dass die Sanierung der Hausfassade zu einem späteren Zeitpunkt für die Kläger einen gewissen Vorteil gebracht hätte - dem stand allerdings der Nachteil gegenüber, einige Jahre mit einer unsanierten Fassade zu wohnen -, musste der beklagten Partei zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die vorzunehmende Mängelbehebung erkennbar sein und berechtigt sie nicht, den Ersatzanspruch der Kläger zu schmälern. Es wäre vielmehr unvertretbar, die Kläger schlechter zu stellen, als sie bei pflichtgemäß durchgeführter Verbesserung stünden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 43 Abs 2 und 46 Abs 1 iVm 50 Abs 1 ZPO. Für das Verfahren erster Instanz waren den Klägern die gesamten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zuzusprechen, weil sie nur mit einem verhältnismäßigen geringen Teil (9 %) ihres Anspruchs unterlegen sind, dessen Geltendmachung überdies keine besonderen Kosten verursacht hat (§§ 43 Abs 2 ZPO). Als Bemessungsgrundlage für das Verfahren erster Instanz war jedoch nicht der begehrte, sondern nur den ersiegte Betrag, sohin 10.824,26 EUR, heranzuziehen; nach ständiger Rechtsprechung sind die "gesamten Kosten" nur nach den für den ersiegten Betrag geltenden Tarifsätzen zuzusprechen. Die Kosten der Vertagungsbitte ON 13 sind von den Klägern selbst zu tragen (M. Bydlinski in Fasching II², § 48 ZPO Rz 8 mwN). Von ihrem Kostenausschuss für den Sachverständigen wurden nur 812 EUR verbraucht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 43, Absatz 2 und 46 Absatz eins, in Verbindung mit 50 Absatz eins, ZPO. Für das Verfahren erster Instanz waren den Klägern die gesamten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zuzusprechen, weil sie nur mit einem verhältnismäßigen geringen Teil (9 %) ihres Anspruchs unterlegen sind, dessen Geltendmachung überdies keine besonderen Kosten verursacht hat (Paragraphen 43, Absatz 2, ZPO). Als Bemessungsgrundlage für das Verfahren erster Instanz war jedoch nicht der begehrte, sondern nur den ersiegte Betrag, sohin 10.824,26 EUR, heranzuziehen; nach ständiger Rechtsprechung sind die "gesamten Kosten" nur nach den für den ersiegten Betrag geltenden Tarifsätzen zuzusprechen. Die Kosten der Vertagungsbitte ON 13 sind von den Klägern selbst zu tragen (M. Bydlinski in Fasching II², Paragraph 48, ZPO Rz 8 mwN). Von ihrem Kostenausschuss für den Sachverständigen wurden nur 812 EUR verbraucht.