Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht ein Zurückbehaltungsrecht betreffend den Werklohn bis zur vollständigen Verbesserung dann nicht, wenn die Ausübung dieses Rechts zur Schikane ausartet (RdW 1997, 449 ua). Schikane liegt nach neuer Rechtsprechung vor, wenn das unlautere Motiv der Handlung die lauteren Motive eindeutig überwiegt, es also augenscheinlich im Vordergrund steht, oder auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des Anderen ein krasses Missverhältnis besteht (EvBl 1993/101 ua). Die Interessenabwägung ist nach den Umständen des Falles vorzunehmen (1 Ob 214/97t). Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass etwa bei einem Verbesserungsaufwand von 5 % des (noch offenen) Werklohnes keine Schikane vorliege (EvBl 1993/101).
Im vorliegenden Fall beträgt der Verbesserungsaufwand etwa 0,85 % vom noch offenen Werklohn und etwa 0,3 % vom Rechnungsgesamtbetrag (420.840 S), sodass von einer Verkennung der Rechtslage betreffend das Schikaneverbot bei Zurückbehaltung des Werklohnes keine Rede sein kann. Der Umstand, dass noch während des Verfahrens Verbesserungsarbeiten durchgeführt wurden, durch die letztlich die weitgehende Mängelfreiheit der Lüftungsanlage herbeigeführt wurde, vermag an den Erwägungen zum Schikaneverbot nichts zu ändern, ist doch auf die Situation im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz abzustellen, zu dem der Beklagte immer noch nicht zur Anerkennung und Zahlung der noch offenen Werklohnforderung - unter Berücksichtigung seiner berechtigten Gegenforderung und eines Abzuges für die noch verbliebenen geringfügigen Mängel - bereit war.
Die Revisionsausführungen zur Verjährung der Klageforderung stehen im Widerspruch zum vom Beklagten ebenfalls vertretenen Standpunkt, dass die Vorinstanzen zu Unrecht von einer schikanösen Zurückbehaltung des Werklohnes wegen Geringfügigkeit der noch vorhandenen Mängel ausgegangen seien. Letzteres Argument stellt nicht auf die Bejahung der Verjährung, sondern - im Gegenteil - auf die mangelnde Fälligkeit des gesamten Werklohnrestes ab.
Zum Verjährungseinwand ist auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, dass die Verjährung von Werklohnforderungen zu laufen beginnt, wenn der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis mehr im Wege steht. Im Fall einer berechtigten Einrede des nicht erfüllten Vertrages wegen offener Verbesserungen beginnt die Verjährung erst mit der Behebung der die Fälligkeit des Werklohnes hinausschiebenden Mängel (1 Ob 2341/96p mwN) oder nachdem klargestellt ist, dass eine zunächst in Aussicht genommene Verbesserung des Kaufgegenstandes nicht erfolgt (JBl 1986, 107 ua).
Die Klägerin hat immer wieder Mängelbehebungsarbeiten durchgeführt. Wie der Beklagte in seiner Revision selbst betont, hat er die angebotene Verbesserung niemals abgelehnt. Er hat bis zuletzt die Behauptung aufrecht erhalten, dass das erbrachte Werk nicht mängelfrei sei. Dieser Einwand war auch bis zur Durchführung der Verbesserungsarbeiten durch die klagende Partei im Zuge dieses Verfahrens im Wesentlichen berechtigt. In der Ansicht der Vorinstanzen, dass daher die Verjährung der Werklohnforderung nicht vor dem Zeitpunkt, ab dem die Klägerin sämtliche relevante Mängel beseitigt hat, zu laufen beginnen konnte, kann ein Abweichen von der aufgezeigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht erblickt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision mangels erheblicher Rechtsfragen hingewiesen und diese Ansicht ausreichend begründet, sodass die Revisionsbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig zu honorieren war. Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt allerdings nur 132.095,36 S.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision mangels erheblicher Rechtsfragen hingewiesen und diese Ansicht ausreichend begründet, sodass die Revisionsbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig zu honorieren war. Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt allerdings nur 132.095,36 S.