Den Feststellungen der Vorinstanzen kann entgegen der Ansicht des Klägers entnommen werden, dass er sich im Verbesserungsverzug befand. Bereits im Mai 1995 wurde eine Reihe von Mängeln gerügt; trotz Nachbesserungsarbeiten im Juni 1995 war das vom Kläger hergestellte Werk noch immer nicht mängelfrei. Am 7. 7. 1995 wurden einvernehmlich Mängel festgestellt; deren Behebung hat der Kläger zugesichert. Dennoch unternahm dieser - abgesehen von der Rechnungslegung - bis zum 6. 12. 1995 nichts; an diesem Tag trachtete er einen Termin für eine ergänzende Lieferung bzw Montage zu vereinbaren. Der Kläger blieb somit nach der gemeinsamen Mängelfeststellung am 7. 7. 1995 ziemlich genau fünf Monate lang und nahm die Verbesserung seines Werks nicht vor. Bei Unterlassung der Verbesserung beginnt aber nach ständiger Rechtsprechung die Verjährung der Werklohnforderung mit der objektiven Möglichkeit der Verbesserung oder deren Ablehnung zu laufen (HS 27.742; RdW 1996, 357; ecolex 1993, 83; RdW 1990, 77; SZ 61/233; WBl 1988, 207; SZ 54/35; EvBl 1982/182; SZ 14/36). Eine fünfmonatige Frist zur Behebung der von den Vorinstanzen festgestellten Mängel, die selbst nach der Aussage des Klägers nur etwa einen "halben Tag" in Anspruch genommen hätte (S 10 des Protokolls vom 30. 8. 1999), ist mehr als ausreichend und demnach angemessen (vgl SZ 54/35). Der Umstand, dass der Beklagte mit Schreiben vom 23. 11. 1995 einen weiteren, zuvor nicht bekannten Mangel rügte, kann nichts daran ändern, dass sich der Kläger schon vorher und weiterhin im Verbesserungsverzug befunden hat.Den Feststellungen der Vorinstanzen kann entgegen der Ansicht des Klägers entnommen werden, dass er sich im Verbesserungsverzug befand. Bereits im Mai 1995 wurde eine Reihe von Mängeln gerügt; trotz Nachbesserungsarbeiten im Juni 1995 war das vom Kläger hergestellte Werk noch immer nicht mängelfrei. Am 7. 7. 1995 wurden einvernehmlich Mängel festgestellt; deren Behebung hat der Kläger zugesichert. Dennoch unternahm dieser - abgesehen von der Rechnungslegung - bis zum 6. 12. 1995 nichts; an diesem Tag trachtete er einen Termin für eine ergänzende Lieferung bzw Montage zu vereinbaren. Der Kläger blieb somit nach der gemeinsamen Mängelfeststellung am 7. 7. 1995 ziemlich genau fünf Monate lang und nahm die Verbesserung seines Werks nicht vor. Bei Unterlassung der Verbesserung beginnt aber nach ständiger Rechtsprechung die Verjährung der Werklohnforderung mit der objektiven Möglichkeit der Verbesserung oder deren Ablehnung zu laufen (HS 27.742; RdW 1996, 357; ecolex 1993, 83; RdW 1990, 77; SZ 61/233; WBl 1988, 207; SZ 54/35; EvBl 1982/182; SZ 14/36). Eine fünfmonatige Frist zur Behebung der von den Vorinstanzen festgestellten Mängel, die selbst nach der Aussage des Klägers nur etwa einen "halben Tag" in Anspruch genommen hätte (S 10 des Protokolls vom 30. 8. 1999), ist mehr als ausreichend und demnach angemessen vergleiche SZ 54/35). Der Umstand, dass der Beklagte mit Schreiben vom 23. 11. 1995 einen weiteren, zuvor nicht bekannten Mangel rügte, kann nichts daran ändern, dass sich der Kläger schon vorher und weiterhin im Verbesserungsverzug befunden hat.
Erst für die Zeit ab Jänner 1996 behauptete der Kläger, der Beklagte habe die von ihm angestrebte Verbesserung vereitelt, weil er immer wieder Termine verschoben und abgesagt habe (S 2 des Schriftsatzes vom 4. 5. 1999 und S 2 des Protokolls vom 30. 8. 1999). Die vom Kläger begehrten Beweisaufnahmen durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens wären somit in der Tat zu einem nicht relevanten Beweisthema abzuführen gewesen (siehe S 4 des Berufungsurteils); das Gericht zweiter Instanz hat die Mängelrüge daher ordnungsgemäß erledigt und weder verfahrensrechtliche Vorschriften unrichtig angewandt, noch die Rüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen. Damit kann aber der von diesem Gericht verneinte Verfahrensmangel nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden (1 Ob 318/97i; SZ 62/157; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN).Erst für die Zeit ab Jänner 1996 behauptete der Kläger, der Beklagte habe die von ihm angestrebte Verbesserung vereitelt, weil er immer wieder Termine verschoben und abgesagt habe (S 2 des Schriftsatzes vom 4. 5. 1999 und S 2 des Protokolls vom 30. 8. 1999). Die vom Kläger begehrten Beweisaufnahmen durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens wären somit in der Tat zu einem nicht relevanten Beweisthema abzuführen gewesen (siehe S 4 des Berufungsurteils); das Gericht zweiter Instanz hat die Mängelrüge daher ordnungsgemäß erledigt und weder verfahrensrechtliche Vorschriften unrichtig angewandt, noch die Rüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen. Damit kann aber der von diesem Gericht verneinte Verfahrensmangel nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden (1 Ob 318/97i; SZ 62/157; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503, mwN).
Auch dass der Beklagte die Mängelbehebung nach wie vor wünschte und hiefür einen Termin ab 8. 1. 1996 vorschlug, ändert naturgemäß nichts am Verbesserungsverzug des Klägers, denn mit dieser Vorgangsweise ließ der Beklagte keineswegs erkennen, dass er den Verzug des Klägers billigte.
Soweit der Kläger die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, ist ihm entgegenzuhalten, dass dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung verwehrt und dass er keine Tatsacheninstanz ist (Kodek aaO Rz 1 zu § 503 mwN).Soweit der Kläger die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, ist ihm entgegenzuhalten, dass dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung verwehrt und dass er keine Tatsacheninstanz ist (Kodek aaO Rz 1 zu Paragraph 503, mwN).
Der Beklagte hat seinen Verjährungseinwand weder schikanös noch wider Treu und Glauben erhoben. Er hat gleich zu Beginn des Verfahrens und primär Verjährung der Klagsforderung eingewendet, weil der Kläger mit der Mängelbehebung im Verzug befindlich gewesen sei. Nur hilfsweise berief er sich auf die noch immer bestehende Mangelhaftigkeit der vom Kläger gelieferten Küche (S 2 der Klagebeantwortung). Diese Vorgangsweise ist nicht mit dem Verhalten eines Bestellers zu vergleichen, der als Beklagter zunächst immer wieder (neue) Mängelrügen erhoben und auf Mängelbehebung beharrt hat, schließlich aber völlig überraschend behauptet, das gelieferte Werk sei ohnehin mängelfrei gewesen, doch sei die Werklohnforderung verjährt: Eine solche Vorgangsweise verstieße in der Tat gegen Treu und Glauben; sodass der Werkunternehmer mit Recht hätte annehmen dürfen, der Besteller werde seinen Prozessstandpunkt, bisher seien lediglich erfolglose Mängelbehebungsversuche unternommen worden, beibehalten, und er würde sich auf sachliche Einwendungen beschränken und die Einrede der Verjährung nicht arglistig erheben (1 Ob 2341/96p; ecolex 1996, 915; EvBl 1993/101; ecolex 1993, 83; SZ 61/233); der Beklagte ist vielmehr im vorliegenden Fall völlig korrekt vorgegangen.
Soweit der Kläger ausführt, der Beklagte habe zusätzlich (frühestens mit Schreiben vom 23. 11. 1995) drei weitere Mängel moniert (S 9 der Revision), übersieht er, dass der Beklagte nach der Behauptung des Klägers die zusätzlich gerügten Mängel nach den Feststellungen bereits mit Schreiben vom 30. 5. 1995 gerügt hatte (S 3 f des Ersturteils).
Insgesamt zeigt der Kläger keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (gemäß § 502 Abs 1 ZPO) auf und solche sind auch nicht ersichtlich.Insgesamt zeigt der Kläger keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf und solche sind auch nicht ersichtlich.
Die Revision ist zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Die Revision ist zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.