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Rechtssatz RS0076473

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076473

Geschäftszahl

4Ob45/93

Entscheidungsdatum

20.04.1993

Norm

RL für die Immobilienverwaltung allg

Rechtssatz

Aus Punkt C Ziffer eins, 4 und 5 ergibt sich mit voller Deutlichkeit, daß die Richtlinien unter einem "Kollegen" nur einen Angehörigen desselben Berufes verstehen, der gleichfalls der Innung angehört. Das trifft aber auf gemeinnützige Bauvereinigungen nicht zu. Daß es einheitliche Standesauffassung der konzessionierten Immobilienverwalter wäre, sie dürften sich nicht darum bemühen, Kunden gemeinnütziger Bauvereinigungen abzuwerben, kann aus dem Richtlinien nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 45/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 4 Ob 45/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076473

Dokumentnummer

JJR_19930420_OGH0002_0040OB00045_9300000_001