Rechtssatz RS0076473
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076473
Entscheidungsdatum
20.04.1993
Norm
RL für die Immobilienverwaltung allg
Rechtssatz
Aus Punkt C Z 1, 4 und 5 ergibt sich mit voller Deutlichkeit, daß die Richtlinien unter einem "Kollegen" nur einen Angehörigen desselben Berufes verstehen, der gleichfalls der Innung angehört. Das trifft aber auf gemeinnützige Bauvereinigungen nicht zu. Daß es einheitliche Standesauffassung der konzessionierten Immobilienverwalter wäre, sie dürften sich nicht darum bemühen, Kunden gemeinnütziger Bauvereinigungen abzuwerben, kann aus dem Richtlinien nicht abgeleitet werden.Aus Punkt C Ziffer eins, 4 und 5 ergibt sich mit voller Deutlichkeit, daß die Richtlinien unter einem "Kollegen" nur einen Angehörigen desselben Berufes verstehen, der gleichfalls der Innung angehört. Das trifft aber auf gemeinnützige Bauvereinigungen nicht zu. Daß es einheitliche Standesauffassung der konzessionierten Immobilienverwalter wäre, sie dürften sich nicht darum bemühen, Kunden gemeinnütziger Bauvereinigungen abzuwerben, kann aus dem Richtlinien nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076473
Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0040OB00045_9300000_001