Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig (§ 502 Abs. 4 Z 1, § 528 Abs. 2 ZPO), er ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 528, Absatz 2, ZPO), er ist aber nicht berechtigt.
Der Beklagte macht im wesentlichen geltend, daß die "Richtlinien für die Immobilienverwaltung" kein Standesrecht seien, weil ihnen nicht der "Grad des Gesetzes" zukomme. Sie enthielten nur eine "berufsständige" (gemeint offenbar: berufsständische) Ordnung, die zwar auf ein Vorliegen von Handelsbräuchen schließen lasse, deren allgemeine Geltung aber die Überzeugung der Standesgenossen zur Voraussetzung habe; hiefür fehlten im vorliegenden Fall jegliche Anhaltspunkte. Davon abgesehen müsse die Mißachtung solcher Standesordnungen auch vom Standpunkt der Allgemeinheit zu mißbilligen sein; dazu habe aber bereits das Erstgericht zutreffend erkannt, daß die Handlungsweise des Beklagten im Rahmen des erlaubten Leistungswettbewerbes zulässig sei. Jedenfalls sei ihm sein Verhalten im Hinblick auf die Verworrenheit der Sach- und Rechtslage subjektiv nicht vorwerfbar. Schließlich habe er sich nach dem maßgeblichen Gesamtinhalt seines Schreibens vom 25.Oktober 1988 auch nicht im Sinne der Richtlinien um die Hausverwaltung "beworben". Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Es ist zwar richtig, daß den von der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder herausgegebenen "Richtlinien für die Immobilienverwaltung" keine Rechtsnormqualität zukommt (vgl. Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht, 574 und die dort angeführte Rechtsprechung), so daß dem Beklagten ein zu Wettbewerbszwecken begangener unmittelbarer Rechtsbruch nicht vorwerfbar ist; damit ist aber für ihn noch nichts gewonnen, weil auch die Mißachtung einer einheitlich gefestigten Standesauffassung, die auf der allgemeinen Überzeugung der Standesgenossen des jeweiligen Gewerbezweiges oder freien Berufes beruht, wie eine Gesetzesverletzung zu werten ist (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 882 Rz 624 zu § 1 dUWG; ÖBl. 1986, 154). Die Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder ist ein Fachverband im Sinne des § 31 HKG, der durch die Fachgruppenordnung BGBl. 1947/223 errichtet wurde und dessen Wirkungsbereich sich gemäß § 1 Abs. 2 Z 48 des Fachgruppenkataloges unter anderem auch auf das Gewerbe der Immobilienverwalter erstreckt. Sie ist daher in der Sektion Gewerbe der Bundeskammer die gesetzliche Interessenvertreterin der Immobilienverwalter und hat gemäß § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 2 HKG die fachlichen Interessen dieser Gewerbetreibenden unter anderem durch "Wahrung und Hebung der Standesehre" und durch "Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem reellen Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen", zu vertreten. Die von ihr herausgegebenen Standesregeln beruhen somit auf einer gesetzlichen Ermächtigung, auch wenn sie nur in der Form von "Richtlinien" erlassen worden sind. Damit sind sie zwar noch immer keine Rechtsnormen; sie bieten aber doch eine Erkenntnisquelle dafür, was im Einzelfall nach der Meinung angesehener und erfahrener Standesgenossen der Auffassung aller anständigen Berufsangehörigen entspricht (Baumbach-Hefermehl aaO 883 Rz 626 zu § 1 dUWG). Dieser durch die Aufnahme einer bestimmten Standesregel in die Richtlinie eines Fachverbandes nach der Art eines Sachverständigengutachtens geschaffene Tatbestand wäre zwar auch im Einzelfall durchaus widerlegbar; der Beklagte hat aber in erster Instanz weder behauptet, daß die Standesregel gemäß Abschnitt C Z 1 der "Richtlinien für Immobilienverwaltung" etwa nicht oder nicht mehr der einheitlich gefestigten Standesauffassung der Immobilienverwalter entspreche, noch die hiefür erforderliche Gegenbescheinigung angetreten. Es ist daher davon auszugehen, daß die genannte Standesregel der allgemeinen Überzeugung der Immobilienverwalter in Österreich entspricht, weshalb ihre bewußte Mißachtung in Wettbewerbsabsicht wie auch sonst ein Rechtsbruch gegen § 1 UWG verstößt.Es ist zwar richtig, daß den von der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder herausgegebenen "Richtlinien für die Immobilienverwaltung" keine Rechtsnormqualität zukommt vergleiche Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht, 574 und die dort angeführte Rechtsprechung), so daß dem Beklagten ein zu Wettbewerbszwecken begangener unmittelbarer Rechtsbruch nicht vorwerfbar ist; damit ist aber für ihn noch nichts gewonnen, weil auch die Mißachtung einer einheitlich gefestigten Standesauffassung, die auf der allgemeinen Überzeugung der Standesgenossen des jeweiligen Gewerbezweiges oder freien Berufes beruht, wie eine Gesetzesverletzung zu werten ist (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 882 Rz 624 zu Paragraph eins, dUWG; ÖBl. 1986, 154). Die Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder ist ein Fachverband im Sinne des Paragraph 31, HKG, der durch die Fachgruppenordnung BGBl. 1947/223 errichtet wurde und dessen Wirkungsbereich sich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 48, des Fachgruppenkataloges unter anderem auch auf das Gewerbe der Immobilienverwalter erstreckt. Sie ist daher in der Sektion Gewerbe der Bundeskammer die gesetzliche Interessenvertreterin der Immobilienverwalter und hat gemäß Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2, HKG die fachlichen Interessen dieser Gewerbetreibenden unter anderem durch "Wahrung und Hebung der Standesehre" und durch "Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem reellen Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen", zu vertreten. Die von ihr herausgegebenen Standesregeln beruhen somit auf einer gesetzlichen Ermächtigung, auch wenn sie nur in der Form von "Richtlinien" erlassen worden sind. Damit sind sie zwar noch immer keine Rechtsnormen; sie bieten aber doch eine Erkenntnisquelle dafür, was im Einzelfall nach der Meinung angesehener und erfahrener Standesgenossen der Auffassung aller anständigen Berufsangehörigen entspricht (Baumbach-Hefermehl aaO 883 Rz 626 zu Paragraph eins, dUWG). Dieser durch die Aufnahme einer bestimmten Standesregel in die Richtlinie eines Fachverbandes nach der Art eines Sachverständigengutachtens geschaffene Tatbestand wäre zwar auch im Einzelfall durchaus widerlegbar; der Beklagte hat aber in erster Instanz weder behauptet, daß die Standesregel gemäß Abschnitt C Ziffer eins, der "Richtlinien für Immobilienverwaltung" etwa nicht oder nicht mehr der einheitlich gefestigten Standesauffassung der Immobilienverwalter entspreche, noch die hiefür erforderliche Gegenbescheinigung angetreten. Es ist daher davon auszugehen, daß die genannte Standesregel der allgemeinen Überzeugung der Immobilienverwalter in Österreich entspricht, weshalb ihre bewußte Mißachtung in Wettbewerbsabsicht wie auch sonst ein Rechtsbruch gegen Paragraph eins, UWG verstößt.
Entgegen der Meinung des Beklagten hat er sich aber mit seinem an sämtliche Wohnungs- und Miteigentümer des Hauses Wien 16., Neulerchenfelderstraße 59, gerichteten Schreiben vom 25.Oktober 1988 sehr wohl im Sinne der Z 1 des Abschnittes C der Richtlinien um die Verwaltung eines Hauses "beworben", das zum damaligen Zeitpunkt die Klägerin verwaltete; dies umso mehr, als er mit diesem Schreiben die solcherart angesprochenen Hauseigner sogar unverhohlen um Unterfertigung der jeweils angeschlossenen Vollmachtsformulare ersucht hat. Daß er dieses Schreiben - im übrigen sogar tatsachenwidrig, weil ein Widerruf der Vollmacht nur gegenüber der Klägerin als bevollmächtigter Hausverwalterin hätte wirksam erfolgen können - damit begründete, acht Wohnungseigentümer hätten "die Vollmacht der Klägerin widerrufen", diese vertrete daher seiner Ansicht nach nicht mehr die Mehrheit, weshalb ein schriftlicher Auftrag der Hauseigentümer zur Ausfolgung des noch in seinem Besitz befindlichen Sparbuches an die Klägerin erforderlich sei, vermag daher an der Tatsache seiner "Bewerbung" um die Hausverwaltung nichts zu ändern. Schon das Rekursgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf verwiesen, daß auch von einer "verworrenen Sach- und Rechtslage" keine Rede sein konnte. Dem Beklagten war zum 31. Juli 1988 von der anteilsmäßigen Mehrheit der Hauseigentümer die Verwaltung aufgekündigt worden; zugleich war die Aufforderung zur Übergabe der Verwaltungsunterlagen an die Klägerin ergangen, die von der Mehrheit auch zur neuen Hausverwalterin bestellt wurde. Damit war sie aber ab 1. August 1988 die Machthaberin und Hausverwalterin sämtlicher Hauseigentümer, also auch derjenigen Teilhaber, welche die Verwaltungsvollmacht des Beklagten nicht aufgekündigt und die Klägerin nicht bevollmächtigt hatten (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 837 und Rz 2 und 6 zu § 836, jeweils mwH auf Lehre und Rechtsprechung). Dies hat der Beklagte nicht nur in seiner schriftlichen Äußerung zugestanden, sondern er war sich dessen auch bewußt, hat er doch die Verwaltungsunterlagen sowie ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung der Klägerin zukommen lassen; er wäre daher auch bereits zur Ausfolgung des Sparbuches verpflichtet gewesen. Wie die festgestellte Erklärung des Beklagten gegenüber Maria T*** zeigt, war sich der Beklagte ebenso bewußt, daß die ihm angesonnene Wiederherstellung des bis zum 31.Juli 1988 bestehenden Zustandes vorerst die Enthebung der Klägerin als der neuen Hausverwalterin durch Aufkündigung oder vorzeitige Auflösung ihres Vollmachtsverhältnisses und zugleich seine Neubestellung als Hausverwalter zur Voraussetzung hatte, beides aber der Zustimmung der quotenmäßigen Mehrheit der Hauseigentümer bedurfte. Der Beklagte hat sich daher mit seiner Vorgangsweise bewußt über eine einheitlich gefestigte Standesauffassung der Immobilienverwalter hinweggesetzt, um die Hausverwaltung wiederzuerlangen; er hat damit beabsichtigt, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Gewerbeangehörigen zu erlangen. Diese Standesregel gemäß Z 1 des Abschnittes C der Richtlinien mußte der Beklagte als Mitglied des für die Immobilienverwalter zuständigen Fachverbandes kennen; ihre Mißachtung durch ihn war daher ein Verstoß gegen § 1 UWG. Dem Revisionsrekurs mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.Entgegen der Meinung des Beklagten hat er sich aber mit seinem an sämtliche Wohnungs- und Miteigentümer des Hauses Wien 16., Neulerchenfelderstraße 59, gerichteten Schreiben vom 25.Oktober 1988 sehr wohl im Sinne der Ziffer eins, des Abschnittes C der Richtlinien um die Verwaltung eines Hauses "beworben", das zum damaligen Zeitpunkt die Klägerin verwaltete; dies umso mehr, als er mit diesem Schreiben die solcherart angesprochenen Hauseigner sogar unverhohlen um Unterfertigung der jeweils angeschlossenen Vollmachtsformulare ersucht hat. Daß er dieses Schreiben - im übrigen sogar tatsachenwidrig, weil ein Widerruf der Vollmacht nur gegenüber der Klägerin als bevollmächtigter Hausverwalterin hätte wirksam erfolgen können - damit begründete, acht Wohnungseigentümer hätten "die Vollmacht der Klägerin widerrufen", diese vertrete daher seiner Ansicht nach nicht mehr die Mehrheit, weshalb ein schriftlicher Auftrag der Hauseigentümer zur Ausfolgung des noch in seinem Besitz befindlichen Sparbuches an die Klägerin erforderlich sei, vermag daher an der Tatsache seiner "Bewerbung" um die Hausverwaltung nichts zu ändern. Schon das Rekursgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf verwiesen, daß auch von einer "verworrenen Sach- und Rechtslage" keine Rede sein konnte. Dem Beklagten war zum 31. Juli 1988 von der anteilsmäßigen Mehrheit der Hauseigentümer die Verwaltung aufgekündigt worden; zugleich war die Aufforderung zur Übergabe der Verwaltungsunterlagen an die Klägerin ergangen, die von der Mehrheit auch zur neuen Hausverwalterin bestellt wurde. Damit war sie aber ab 1. August 1988 die Machthaberin und Hausverwalterin sämtlicher Hauseigentümer, also auch derjenigen Teilhaber, welche die Verwaltungsvollmacht des Beklagten nicht aufgekündigt und die Klägerin nicht bevollmächtigt hatten (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 837 und Rz 2 und 6 zu Paragraph 836,, jeweils mwH auf Lehre und Rechtsprechung). Dies hat der Beklagte nicht nur in seiner schriftlichen Äußerung zugestanden, sondern er war sich dessen auch bewußt, hat er doch die Verwaltungsunterlagen sowie ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung der Klägerin zukommen lassen; er wäre daher auch bereits zur Ausfolgung des Sparbuches verpflichtet gewesen. Wie die festgestellte Erklärung des Beklagten gegenüber Maria T*** zeigt, war sich der Beklagte ebenso bewußt, daß die ihm angesonnene Wiederherstellung des bis zum 31.Juli 1988 bestehenden Zustandes vorerst die Enthebung der Klägerin als der neuen Hausverwalterin durch Aufkündigung oder vorzeitige Auflösung ihres Vollmachtsverhältnisses und zugleich seine Neubestellung als Hausverwalter zur Voraussetzung hatte, beides aber der Zustimmung der quotenmäßigen Mehrheit der Hauseigentümer bedurfte. Der Beklagte hat sich daher mit seiner Vorgangsweise bewußt über eine einheitlich gefestigte Standesauffassung der Immobilienverwalter hinweggesetzt, um die Hausverwaltung wiederzuerlangen; er hat damit beabsichtigt, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Gewerbeangehörigen zu erlangen. Diese Standesregel gemäß Ziffer eins, des Abschnittes C der Richtlinien mußte der Beklagte als Mitglied des für die Immobilienverwalter zuständigen Fachverbandes kennen; ihre Mißachtung durch ihn war daher ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG. Dem Revisionsrekurs mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten des Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs. 2 EO und §§ 40, 50, 52 Abs. 1 ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf § 393 Abs. 1 EO.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten des Beklagten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO und Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.