Rechtssatz RS0076295
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076295
Geschäftszahl
4Ob344/80; 4Ob378/83; 4Ob109/89
Entscheidungsdatum
21.11.1989
Rechtssatz
Nach der Bestimmung des § 4 Abs 3 ImmMV müssen von Immobilienmaklern aufgegebene Vermittlungsinserate erkennen lassen, daß sie von Immobilienmaklern stammen. Da diese Bestimmung nicht nur dem Schutz der Leser der Inserate, sondern auch dem Schutz des lauteren Wettbewerbes dient - die Immobilienmakler, die sich an diese Bestimmung nicht halten, würden einen Vorsprung gegenüber den rechtstreuen Maklern gewinnen -,ist die Verletzung dieser Bestimmung sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG (hier: "Modernes Wohnen" unzulässig).Nach der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, ImmMV müssen von Immobilienmaklern aufgegebene Vermittlungsinserate erkennen lassen, daß sie von Immobilienmaklern stammen. Da diese Bestimmung nicht nur dem Schutz der Leser der Inserate, sondern auch dem Schutz des lauteren Wettbewerbes dient - die Immobilienmakler, die sich an diese Bestimmung nicht halten, würden einen Vorsprung gegenüber den rechtstreuen Maklern gewinnen -,ist die Verletzung dieser Bestimmung sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG (hier: "Modernes Wohnen" unzulässig).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 344/80
Entscheidungstext OGH 03.06.1980 4 Ob 344/80
Beisatz: Modernes Wohnen. (T1) Veröff: ÖBl 1981,21
- 4 Ob 378/83
Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 378/83
Veröff: ÖBl 1984,110
- 4 Ob 109/89
Entscheidungstext OGH 21.11.1989 4 Ob 109/89
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0076295
Dokumentnummer
JJR_19800603_OGH0002_0040OB00344_8000000_001