Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Für die beanstandete Werbung galten noch die Bestimmungen des AMG idF vor dem BGBl I 153/2005. Denn obwohl der mit „Werbebeschränkungen" überschriebene fünfte Abschnitt des Arzneimittelgesetzes idF des BG BGBl I 153/2005, der ua § 50a AMG enthält, nach § 95 Abs 8c AMG schon am 2. Jänner 2006 in Kraft getreten ist, hatte Werbematerial nach § 94c Abs 14 AMG (erst) bis zum 1. Jänner 2007 den neuen Anforderungen zu entsprechen. Damit ist für die im Jahr 2006 verteilte Werbung der Beklagten noch das alte Recht maßgebend. Der Senat hat allerdings bereits klargestellt (4 Ob 58/07v; 4 Ob 78/07k), dass § 50a Abs 3 Z 3 AMG („Werbung für Arzneimittel [...] darf weder Aussagen noch bildliche Darstellungen enthalten, die [...] 3. nicht mit Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation [Zusammenfassung der Produkteigenschaften - SPC] vereinbar sind.") inhaltlich mit dem zuvor geltenden § 50 Abs 2 Z 3 AMG übereinstimmt („Arzneimittelwerbung darf weder Aussagen noch bildliche Darstellungen enthalten, die [...] 3. im Widerspruch zur Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation stehen"). Auf die Frage, ob altes oder neues Recht anwendbar ist, kommt es daher nicht an.1. Für die beanstandete Werbung galten noch die Bestimmungen des AMG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2005,. Denn obwohl der mit „Werbebeschränkungen" überschriebene fünfte Abschnitt des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2005,, der ua Paragraph 50 a, AMG enthält, nach Paragraph 95, Absatz 8 c, AMG schon am 2. Jänner 2006 in Kraft getreten ist, hatte Werbematerial nach Paragraph 94 c, Absatz 14, AMG (erst) bis zum 1. Jänner 2007 den neuen Anforderungen zu entsprechen. Damit ist für die im Jahr 2006 verteilte Werbung der Beklagten noch das alte Recht maßgebend. Der Senat hat allerdings bereits klargestellt (4 Ob 58/07v; 4 Ob 78/07k), dass Paragraph 50 a, Absatz 3, Ziffer 3, AMG („Werbung für Arzneimittel [...] darf weder Aussagen noch bildliche Darstellungen enthalten, die [...] 3. nicht mit Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation [Zusammenfassung der Produkteigenschaften - SPC] vereinbar sind.") inhaltlich mit dem zuvor geltenden Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, AMG übereinstimmt („Arzneimittelwerbung darf weder Aussagen noch bildliche Darstellungen enthalten, die [...] 3. im Widerspruch zur Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation stehen"). Auf die Frage, ob altes oder neues Recht anwendbar ist, kommt es daher nicht an.
2. Arzneimittelwerbung verstößt nur dann gegen § 50a Abs 3 Z 3 AMG (§ 50 Abs 2 Z 3 AMG aF), wenn sie Angaben enthält, die mit dem Inhalt der Fachinformation im engeren Sinn unvereinbar sind, dh in einem sachlichen Widerspruch dazu stehen (4 Ob 58/07v; 4 Ob 78/07k). Eine (nicht irreführende) Werbung mit Wirkungen, die nicht in der Fachinformation genannt sind, ist daher grundsätzlich zulässig (4 Ob 78/07k). Dabei kommt es nicht darauf an, ob man in Anwendung von § 1 UWG auf die (streng zu prüfende, 4 Ob 58/07v; 4 Ob 78/07k) Vertretbarkeit der diesbezüglichen Rechtsauffassung abstellt oder aber - was die jeweiligen Kläger weder hier noch in 4 Ob 58/07v oder 4 Ob 78/07k anstrebten - als Grundlage des Unterlassungsanspruchs unmittelbar § 85 AMG heranzieht und damit auf Erwägungen zur subjektiven Vorwerfbarkeit überhaupt verzichtet (4 Ob 81/07a).2. Arzneimittelwerbung verstößt nur dann gegen Paragraph 50 a, Absatz 3, Ziffer 3, AMG (Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, AMG aF), wenn sie Angaben enthält, die mit dem Inhalt der Fachinformation im engeren Sinn unvereinbar sind, dh in einem sachlichen Widerspruch dazu stehen (4 Ob 58/07v; 4 Ob 78/07k). Eine (nicht irreführende) Werbung mit Wirkungen, die nicht in der Fachinformation genannt sind, ist daher grundsätzlich zulässig (4 Ob 78/07k). Dabei kommt es nicht darauf an, ob man in Anwendung von Paragraph eins, UWG auf die (streng zu prüfende, 4 Ob 58/07v; 4 Ob 78/07k) Vertretbarkeit der diesbezüglichen Rechtsauffassung abstellt oder aber - was die jeweiligen Kläger weder hier noch in 4 Ob 58/07v oder 4 Ob 78/07k anstrebten - als Grundlage des Unterlassungsanspruchs unmittelbar Paragraph 85, AMG heranzieht und damit auf Erwägungen zur subjektiven Vorwerfbarkeit überhaupt verzichtet (4 Ob 81/07a).
Dass die beworbenen Wirkungen nicht in der Fachinformation genannt sind, begründet daher noch keinen Verstoß gegen § 50a Abs 3 Z 3 AMG (§ 50 Abs 2 Z 3 AMG aF).Dass die beworbenen Wirkungen nicht in der Fachinformation genannt sind, begründet daher noch keinen Verstoß gegen Paragraph 50 a, Absatz 3, Ziffer 3, AMG (Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, AMG aF).
3. Zu prüfen ist allerdings, ob die strittigen Werbeaussagen in einem sachlichen Widerspruch zur Fachinformation stehen. Dafür ist nicht allein der Wortlaut maßgebend, sondern es ist durch Auslegung zu ermitteln, welchen Inhalt Werbung und Fachinformation tatsächlich haben (4 Ob 58/07v).
3.1. Die Beklagte stellt die noch strittigen positiven Wirkungen in der Werbung blickfangartig heraus; der erläuternde und teilweise relativierende Verweis auf die Studien findet sich großteils in kaum lesbaren Fußnoten (vgl die von der Beklagten vorgelegten Beilagen /6 und ./7). Demgegenüber nennt die Fachinformation - teilweise sehr häufige (mehr als 20 %), jedenfalls nicht bloß seltene - Nebenwirkungen, die den beworbenen Wirkungen diametral entgegenstehen. Das Rekursgericht zeigt (wenngleich in Zusammenhang mit der Erörterung der Irreführungseignung) zutreffend auf, dass nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Kreise die Werbung dahin verstehen werden, dass die in der Fachinformation beschriebenen Nebenwirkungen tatsächlich nur seltener einträten. Damit legt das Rekursgericht den Inhalt der Werbung zutreffend dar. Denn auch die für die Anwendung von § 50a Abs 3 Z 3 AMG (§ 50 Abs 2 Z 3 AMG aF) erforderliche Auslegung einer Werbeaussage muss sich zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen am Empfängerhorizont orientieren. Dabei ist - wie allgemein im Recht der Arzneinmittelwerbung (RIS-Justiz RS0121785 zur Irreführungseignung; 4 Ob 58/07v und 4 Ob 78/07k zur Vertretbarkeit einer Rechtsansicht) - ein strenger Maßstab anzulegen.3.1. Die Beklagte stellt die noch strittigen positiven Wirkungen in der Werbung blickfangartig heraus; der erläuternde und teilweise relativierende Verweis auf die Studien findet sich großteils in kaum lesbaren Fußnoten vergleiche die von der Beklagten vorgelegten Beilagen /6 und ./7). Demgegenüber nennt die Fachinformation - teilweise sehr häufige (mehr als 20 %), jedenfalls nicht bloß seltene - Nebenwirkungen, die den beworbenen Wirkungen diametral entgegenstehen. Das Rekursgericht zeigt (wenngleich in Zusammenhang mit der Erörterung der Irreführungseignung) zutreffend auf, dass nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Kreise die Werbung dahin verstehen werden, dass die in der Fachinformation beschriebenen Nebenwirkungen tatsächlich nur seltener einträten. Damit legt das Rekursgericht den Inhalt der Werbung zutreffend dar. Denn auch die für die Anwendung von Paragraph 50 a, Absatz 3, Ziffer 3, AMG (Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, AMG aF) erforderliche Auslegung einer Werbeaussage muss sich zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen am Empfängerhorizont orientieren. Dabei ist - wie allgemein im Recht der Arzneinmittelwerbung (RIS-Justiz RS0121785 zur Irreführungseignung; 4 Ob 58/07v und 4 Ob 78/07k zur Vertretbarkeit einer Rechtsansicht) - ein strenger Maßstab anzulegen.
3.2. Anders als vom Revisionsrekurs angenommen handelt es sich dabei um eine Rechtsfrage: Denn die Beurteilung der Wirkung einer Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen; sie ist eine Tatfrage, wenn das nicht der Fall ist (4 Ob 62/95 = MR 1995, 189 - Österreichs größte Qualitätszeitung; RIS-Justiz RS0039926 T26, T28, T32). Ersteres gilt jedenfalls dann, wenn es nicht auf das inhaltliche Verständnis der betroffenen Fachkreise ankommt, sondern auf die auf diese Kreise ausgeübte psychologische Wirkung (4 Ob 45/97i = ÖBl 1998, 238 - Zocord R).
Was in diesem Zusammenhang „inhaltliches Verständnis" bedeutet, zeigt deutlich 4 Ob 58/07v: Dort war strittig, ob Fachkreise aus der Bezeichnung eines Wirkstoffs als „selektiver PPAR-gamma-Aktivator" ableiteten, dass dieser Wirkstoff zur Behandlung bestimmter Krankheiten geeignet sei. Diese Frage lässt sich selbstverständlich nicht mit den Erfahrungen des täglichen Lebens klären. Demgegenüber ist das Verständnis einer sich pointiert auf Begriffe des Alltagslebens stützenden Werbeaussage (ua unbeschwerte Zyklen; positiver Effekt auf Haut und Haare; stimmungsaufhellende Wirkung) ohne jeden Zweifel einer Beurteilung nach der allgemeinen Lebenserfahrung zugänglich.
3.3. Auch wenn die angesprochenen Kreise - wie die Vorinstanzen annehmen - die Werbung nicht wörtlich nehmen (dh die versprochenen Wirkungen nicht „allgemein und jederzeit" erwarten), steht (zumindest) das oben genannte Verständnis in einem sachlichen Widerspruch zu den Angaben der Fachinformation über die teilweise beträchtliche Häufigkeit von Nebenwirkungen, die den angekündigten Wirkungen diametral entgegenstehen.
Dass ein solcher Widerspruch vorliegt, ergibt sich in Wahrheit auch aus dem Vorbringen der Beklagten. Denn sie verweist darauf, dass ihre Anwendungsbeobachtungen zu nachweislich besseren Daten führten als die der Fachinformation zugrunde liegenden klinischen Studien (AS 69 = ON 3 S 16); diese Studien hätten nur eine beschränkte Aussagekraft, weswegen die Ergebnisse der Anwendungsbeobachtungen die in der Werbung vorgenommenen „Präzisierungen" erforderten (AS 57 = ON 3 S 10); aus der Anwendungsbeobachtung ergebe sich ein drastischer Nebenwirkungsrückgang (gemeint offenkundig: gegenüber der Fachinformation) auf „asymptotisch Null" (AS 59 = ON 3 S 11). Auch die Beklagte sieht daher einen tatsächlichen Widerspruch zwischen ihren Anwendungsbeobachtungen und jenen klinischen Studien, die der Fachinformation zugrunde liegen. Daraus folgt aber auch zwingend ein Widerspruch zwischen den die Anwendungsbeobachtungen schlagwortartig wiedergebenden Werbeaussagen und der Fachinformation selbst.
4. Die Beklagte wendet ein, dass ihre Werbung wahr sei. Die Vorinstanzen nahmen das für ein bestimmtes Verständnis der beanstandeten Aussagen als bescheinigt an. Anders als das Erstgericht hielt das Rekursgericht diesen Umstand aber für unerheblich.
Die Auffassung des Rekursgerichts trifft zu. Sie entspricht nicht nur dem Wortlaut von § 50a Abs 3 Z 3 AMG, der nur auf die Vereinbarkeit zwischen Werbung und Fachinformation abstellt, nicht aber (auch) auf die sachliche Richtigkeit der Werbung. Auch der Zweck und die systematische Stellung der Bestimmung sprechen für dieses Verständnis.Die Auffassung des Rekursgerichts trifft zu. Sie entspricht nicht nur dem Wortlaut von Paragraph 50 a, Absatz 3, Ziffer 3, AMG, der nur auf die Vereinbarkeit zwischen Werbung und Fachinformation abstellt, nicht aber (auch) auf die sachliche Richtigkeit der Werbung. Auch der Zweck und die systematische Stellung der Bestimmung sprechen für dieses Verständnis.
4.1. Die Fachinformation soll Ärzten, Pharmazeuten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe (§ 15 Abs 1 AMG, § 10 Abs 1 AMG aF) jene Informationen bieten, die sie für die Verschreibung oder Abgabe der dokumentierten Arzneispezialität benötigen (4 Ob 58/07v). Dafür muss sie einen gesicherten, dh im Zulassungsverfahren dokumentierten und geprüften Inhalt haben. Die Werbebeschränkung des § 50a Abs 3 Z 3 AMG (§ 50 Abs 2 Z 3 AMG aF) soll (auch) verhindern, dass die Fachinformation als sichere Grundlage für die Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln und damit auch das Zulassungsverfahren selbst durch eine damit nicht vereinbare Werbung relativiert wird. Daher kann es nicht auf die allfällige Richtigkeit (eines bestimmten Verständnisses) der Werbung ankommen. Soweit ein Widerspruch mit der Fachinformation vorliegt, sollen wissenschaftlich strittige Fragen nach der Wertung des Gesetzes gerade nicht im Wettbewerbsprozess geklärt werden. Vielmehr muss der Werbende zunächst eine Änderung der Fachinformation erwirken.4.1. Die Fachinformation soll Ärzten, Pharmazeuten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe (Paragraph 15, Absatz eins, AMG, Paragraph 10, Absatz eins, AMG aF) jene Informationen bieten, die sie für die Verschreibung oder Abgabe der dokumentierten Arzneispezialität benötigen (4 Ob 58/07v). Dafür muss sie einen gesicherten, dh im Zulassungsverfahren dokumentierten und geprüften Inhalt haben. Die Werbebeschränkung des Paragraph 50 a, Absatz 3, Ziffer 3, AMG (Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, AMG aF) soll (auch) verhindern, dass die Fachinformation als sichere Grundlage für die Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln und damit auch das Zulassungsverfahren selbst durch eine damit nicht vereinbare Werbung relativiert wird. Daher kann es nicht auf die allfällige Richtigkeit (eines bestimmten Verständnisses) der Werbung ankommen. Soweit ein Widerspruch mit der Fachinformation vorliegt, sollen wissenschaftlich strittige Fragen nach der Wertung des Gesetzes gerade nicht im Wettbewerbsprozess geklärt werden. Vielmehr muss der Werbende zunächst eine Änderung der Fachinformation erwirken.
4.2. Dieses Auslegungsergebnis folgt auch aus systematischen Erwägungen. Wäre die inhaltliche Richtigkeit der Werbung maßgebend, verlöre § 50a Abs 3 Z 3 AMG (§ 50 Abs 2 Z 3 AMG aF) seine eigenständige, durch das besondere Gewicht des damit geschützten Rechtsguts (der Gesundheit der Patienten) begründete Bedeutung. Denn dass sachlich unrichtige Werbung unzulässig ist, ergibt sich schon aus § 2 UWG und - konkretisiert - aus § 6 AMG. Die Sonderbestimmung zur Vereinbarkeit mit der Fachinformation muss daher einen darüber hinausgehenden Inhalt haben.4.2. Dieses Auslegungsergebnis folgt auch aus systematischen Erwägungen. Wäre die inhaltliche Richtigkeit der Werbung maßgebend, verlöre Paragraph 50 a, Absatz 3, Ziffer 3, AMG (Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, AMG aF) seine eigenständige, durch das besondere Gewicht des damit geschützten Rechtsguts (der Gesundheit der Patienten) begründete Bedeutung. Denn dass sachlich unrichtige Werbung unzulässig ist, ergibt sich schon aus Paragraph 2, UWG und - konkretisiert - aus Paragraph 6, AMG. Die Sonderbestimmung zur Vereinbarkeit mit der Fachinformation muss daher einen darüber hinausgehenden Inhalt haben.
4.3. Der im Revisionsrekurs genannte § 24 Abs 4 Z 3 AMG widerlegt diese Auffassung in keiner Weise. Danach bedürfen (ua) Änderungen der Fachinformation (ua) in Bezug auf Nebenwirkungen der „Zustimmung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, es sei denn, diese Änderungen [...] sind ausschließlich im Hinblick auf eine verbesserte Produktsicherheit erforderlich." Solcherart „erforderlich" sind Änderungen aber nur dann, wenn Nebenwirkungen festgestellt werden, die in der Fachinformation nicht oder nur in geringerem Ausmaß genannt sind. Hingegen ist die Produktsicherheit nicht berührt, wenn - wie hier - in klinischen Studien festgestellte und daher in die Fachinformation aufgenommene Nebenwirkungen nach neueren Erkenntnissen nicht oder nur in geringerem Ausmaß auftreten.4.3. Der im Revisionsrekurs genannte Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 3, AMG widerlegt diese Auffassung in keiner Weise. Danach bedürfen (ua) Änderungen der Fachinformation (ua) in Bezug auf Nebenwirkungen der „Zustimmung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, es sei denn, diese Änderungen [...] sind ausschließlich im Hinblick auf eine verbesserte Produktsicherheit erforderlich." Solcherart „erforderlich" sind Änderungen aber nur dann, wenn Nebenwirkungen festgestellt werden, die in der Fachinformation nicht oder nur in geringerem Ausmaß genannt sind. Hingegen ist die Produktsicherheit nicht berührt, wenn - wie hier - in klinischen Studien festgestellte und daher in die Fachinformation aufgenommene Nebenwirkungen nach neueren Erkenntnissen nicht oder nur in geringerem Ausmaß auftreten.
Einen ähnlichen Schutzzweck hat der im Revisionsrekurs ebenfalls genannte § 75b Abs 6 AMG. Danach hat der Zulassungsinhaber die Anwender und Apotheker unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn auf Grund von „Meldungen über Nebenwirkungen" wesentliche Änderungen im Hinblick auf die „für die Sicherheit der Arzneispezialität bedeutenden Angaben" ua in der Fachinformation erfolgen. Für die hier zu beurteilende Situation ist diese Bestimmung schon deswegen irrelevant, weil sie an der Änderung der Fachinformation und nicht an neuen tatsächlichen Erkenntnissen anknüpft. Zudem dient sie ebenfalls nur dem Aufrechterhalten der Produktsicherheit bei einem Auftreten von Nebenwirkungen, die in der (früheren) Fachinformation nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt waren. Eine Unvereinbarkeit zwischen einer Werbeaussage und einer für den Werbenden nachteiligeren Fachinformation kann auch sie nicht rechtfertigen.Einen ähnlichen Schutzzweck hat der im Revisionsrekurs ebenfalls genannte Paragraph 75 b, Absatz 6, AMG. Danach hat der Zulassungsinhaber die Anwender und Apotheker unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn auf Grund von „Meldungen über Nebenwirkungen" wesentliche Änderungen im Hinblick auf die „für die Sicherheit der Arzneispezialität bedeutenden Angaben" ua in der Fachinformation erfolgen. Für die hier zu beurteilende Situation ist diese Bestimmung schon deswegen irrelevant, weil sie an der Änderung der Fachinformation und nicht an neuen tatsächlichen Erkenntnissen anknüpft. Zudem dient sie ebenfalls nur dem Aufrechterhalten der Produktsicherheit bei einem Auftreten von Nebenwirkungen, die in der (früheren) Fachinformation nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt waren. Eine Unvereinbarkeit zwischen einer Werbeaussage und einer für den Werbenden nachteiligeren Fachinformation kann auch sie nicht rechtfertigen.
4.4. Diese Erwägungen sind wie folgt zusammenzufassen: Bei Prüfung der Frage, ob eine Arzneimittelwerbung mit der Kennzeichnung, Gebrauchsinformation oder Fachinformation vereinbar ist (§ 50a Abs 3 Z 3 AMG), kommt es auf den Wahrheitsgehalt der Werbung nicht an.4.4. Diese Erwägungen sind wie folgt zusammenzufassen: Bei Prüfung der Frage, ob eine Arzneimittelwerbung mit der Kennzeichnung, Gebrauchsinformation oder Fachinformation vereinbar ist (Paragraph 50 a, Absatz 3, Ziffer 3, AMG), kommt es auf den Wahrheitsgehalt der Werbung nicht an.
5. Soweit sich der Revisionsrekurs auf die angeblich fehlende Eignung der Werbung stützt, eine spürbare Nachfrageverlagerung zu bewirken, fehlt es an erstinstanzlichem Vorbringen. Diese Argumentation läuft zudem darauf hinaus, dass die beanstandete Werbung ohnehin wirkungslos sei. Dafür gibt es nicht den geringsten Anhaltspunkt.
6. Der Unterlassungsanspruch ist damit schon nach § 50a Abs 3 Z 3 AMG (§ 50 Abs 2 Z 3 AMG aF) iVm § 1 UWG bzw § 85 AMG begründet. Auf die weitere Frage, ob eine (bloße) Anwendungsbeobachtung die Wirksamkeit eines Arzneimittels iSd § 6 Abs 3 Z 1 AMG „hinreichend" belegen kann, kommt es daher nicht an. Ebenso unerheblich ist die wettbewerbsrechtliche Bedeutung eines möglichen Verstoßes gegen den Verhaltenskodex der PHARMIG. Diese Fragen sind daher nicht weiter zu erörtern.6. Der Unterlassungsanspruch ist damit schon nach Paragraph 50 a, Absatz 3, Ziffer 3, AMG (Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, AMG aF) in Verbindung mit Paragraph eins, UWG bzw Paragraph 85, AMG begründet. Auf die weitere Frage, ob eine (bloße) Anwendungsbeobachtung die Wirksamkeit eines Arzneimittels iSd Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, AMG „hinreichend" belegen kann, kommt es daher nicht an. Ebenso unerheblich ist die wettbewerbsrechtliche Bedeutung eines möglichen Verstoßes gegen den Verhaltenskodex der PHARMIG. Diese Fragen sind daher nicht weiter zu erörtern.
7. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.7. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.