Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht das Unterlassungsgebot zu weit gefasst hat; das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.
1. Nach § 51 Z 1 AMG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl 1994/107 dürfen rezeptpflichtige Arzneimittel nicht gegenüber Verbrauchern beworben werden. Arzneimittelwerbung im Sinn dieser Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung jede Maßnahme, die sich auf ein bestimmtes Arzneimittel bezieht und der Förderung seines Absatzes dient (4 Ob 75/03p = Öbl 2003, 72 - Pro Herz; 4 Ob 255/03h; RIS-Justiz RS0117614).1. Nach Paragraph 51, Ziffer eins, AMG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl 1994/107 dürfen rezeptpflichtige Arzneimittel nicht gegenüber Verbrauchern beworben werden. Arzneimittelwerbung im Sinn dieser Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung jede Maßnahme, die sich auf ein bestimmtes Arzneimittel bezieht und der Förderung seines Absatzes dient (4 Ob 75/03p = Öbl 2003, 72 - Pro Herz; 4 Ob 255/03h; RIS-Justiz RS0117614).
Für die Frage, ob die veröffentlichte Information Angaben über ein bestimmtes Arzneimittel enthält und das Ziel verfolgt, den Absatz dieses Arzneimittels zu fördern, ist die Auffassung der Verkehrskreise entscheidend, an die sich die Angaben richten (4 Ob 75/03p = Öbl 2003, 72 - Pro Herz), wobei das Fehlen der Produktbezeichnung nicht ausschlaggebend ist. Arzneimittelwerbung liegt auch dann vor, wenn zwar die Bezeichnung des Arzneimittels nicht ausdrücklich genannt wird, den angesprochenen Verkehrskreisen aber aufgrund der Werbeaussage klar ist, auf welches Arzneimittel sich die (als Kaufanreiz verstandene) Aussage bezieht (4 Ob 195/97y = ÖBl 1998, 219 - MS-Präparate). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falles.
2. Die Beklagte bezweifelt diese Grundsätze der Rechtsprechung nicht, meint jedoch, das Berufungsgericht habe sie in einer die Rechtssicherheit gefährdenden Weise grob unrichtig angewendet. Die Veröffentlichung sei nach Inhalt und Erscheinungsbild ein redaktioneller Beitrag mit wertneutraler Information über Therapiemöglichkeiten. Er enthalte weder werbewirksame Bilder noch einprägsame Werbeslogans und verfolge aus Sicht der Leser der Bezirkszeitung nicht das Ziel, den Absatz ihres Arzneimittels zu fördern. Überdies habe die Beurteilung auch zu berücksichtigen, dass § 52 Abs 1 AMG idF der seit 2. 1. 2006 in Kraft getretenen Novelle zum Arzneimittelgesetz (BGBl I 2005/153) zwischen Arzneimittelwerbung und redaktionellem Beitrag differenziere.2. Die Beklagte bezweifelt diese Grundsätze der Rechtsprechung nicht, meint jedoch, das Berufungsgericht habe sie in einer die Rechtssicherheit gefährdenden Weise grob unrichtig angewendet. Die Veröffentlichung sei nach Inhalt und Erscheinungsbild ein redaktioneller Beitrag mit wertneutraler Information über Therapiemöglichkeiten. Er enthalte weder werbewirksame Bilder noch einprägsame Werbeslogans und verfolge aus Sicht der Leser der Bezirkszeitung nicht das Ziel, den Absatz ihres Arzneimittels zu fördern. Überdies habe die Beurteilung auch zu berücksichtigen, dass Paragraph 52, Absatz eins, AMG in der Fassung der seit 2. 1. 2006 in Kraft getretenen Novelle zum Arzneimittelgesetz (BGBl I 2005/153) zwischen Arzneimittelwerbung und redaktionellem Beitrag differenziere.
3. Dem Einwand der Beklagten ist entgegenzuhalten, dass die beanstandete Veröffentlichung neben der Information über eine neue Therapiemöglichkeit mit dem Wirkstoff Letrozol mehrfache und eindeutige Hinweise auf Hersteller bzw Zulassungsinhaber des Arzneimittels selbst enthält. So wird bei Darstellung der Vorzüge des neuen Medikaments der medizinische Direktor der Beklagten namentlich und unter Anführung der Firma der Beklagten zitiert und der Wirkstoff ausdrücklich als „Letrozol von Novartis" (der Beklagten) bezeichnet. In diesem Zusammenhang wird sogar eine Dosierungsanleitung gegeben. Die Leser des Bezirksblattes können der Veröffentlichung daher klar entnehmen, dass sich die positive Bewertung auf ein, den Wirkstoff Letrozol beinhaltendes Arzneimittel der Beklagten bezieht. Dass das Arzneimittel selbst nicht namentlich benannt wird, schadet angesichts seiner Identifizierbarkeit durch die Angabe von Wirkstoff und Hersteller nicht. Schon eine kurze Anfrage bei Arzt, Apotheker oder im Internet verschafft dem Leser die entsprechende Kenntnis seines Handelsnamens.
Bei objektiver Betrachtung werden die angesprochenen Verkehrskreise die einprägsame und überaus positive Darstellung „neue Hoffnung bei Brustkrebs", „neue Therapie", „erstmals die Möglichkeit, das Risiko einer Wiedererkrankung entscheidend zu verringern", „das Medikament mit dem Wirkstoff Letrozol bietet... verbesserte Chancen für ein krankheitsfreies Überleben" im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Wirkstoffs und seines Herstellers aber auch dahin verstehen, dass die Veröffentlichung der Bewerbung des Arzneimittels dienen soll. Dieser Eindruck wird noch durch die Angabe der Dosierungsanleitung und dadurch verstärkt, dass der Leser erfährt, er könne das Arzneimittel auf Rezept kassenfrei in der Apotheke beziehen.
Entgegen der Auffassung der Revision hindert das Fehlen werbewirksamer „bunter" Bilder eine Beurteilung der Veröffentlichung als Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel nicht. Auch die schriftliche Darstellung der Vorzüge eines Produkts wird als Werbung erkannt und ist werbewirksam, wenn sie - wie hier - einprägsame Formulierungen enthält und die Aufmerksamkeit auf sich zieht.
Hinzu kommt, dass sich die beanstandete Einschaltung unter der Überschrift „Werbung" und unmittelbar neben weiteren Werbeeinschaltungen findet, wodurch der schon durch den Inhalt der Veröffentlichung hervorgerufene Eindruck noch verstärkt wird. Ob die Einschaltung unter dieser Überschrift ohne Wissen und Willen der Beklagten erfolgte, ist ohne Bedeutung, weil sich die Beklagte eine allfällige Fehlleistung der von ihr mit der Einschaltung beauftragten Redakteurin zurechnen lassen muss. Auf fehlendes Verschulden kann sie sich im Rahmen des § 85a AMG - wie noch auszuführen sein wird - nicht berufen.Hinzu kommt, dass sich die beanstandete Einschaltung unter der Überschrift „Werbung" und unmittelbar neben weiteren Werbeeinschaltungen findet, wodurch der schon durch den Inhalt der Veröffentlichung hervorgerufene Eindruck noch verstärkt wird. Ob die Einschaltung unter dieser Überschrift ohne Wissen und Willen der Beklagten erfolgte, ist ohne Bedeutung, weil sich die Beklagte eine allfällige Fehlleistung der von ihr mit der Einschaltung beauftragten Redakteurin zurechnen lassen muss. Auf fehlendes Verschulden kann sie sich im Rahmen des Paragraph 85 a, AMG - wie noch auszuführen sein wird - nicht berufen.
4. Entgegen der Auffassung der Revision erfordert die neue Fassung der Werbebeschränkungen durch die am 2. Jänner 2006 in Kraft getretene Novelle zum Arzneimittelgesetz, BGBl I 2005/153, keine Änderung der Beurteilungskriterien bei der Abgrenzung von Arzneimittelwerbung und redaktionellen Beiträgen. Nach § 50 Abs 1 AMG in dieser neuen Fassung gelten als „Werbung für Arzneimittel" alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und Marktbearbeitung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern. Nach Z 1 dieser Bestimmung umfasst sie insbesondere die für Verbraucher bestimmte Arzneimittelwerbung (Laienwerbung). Von den Vorschriften über Arzneimittelwerbung ausgenommen sind nach § 50 Abs 2 Z 3 „Informationen über die Gesundheit oder Krankheiten von Mensch und Tier, sofern darin nicht, auch nicht in indirekter Weise, auf ein Arzneimittel Bezug genommen wird". Auch nach dieser Bestimmung sind demnach redaktionelle Beiträge nur dann von den Werbebeschränkungen des Arzneimittelgesetzes ausgenommen, wenn sie nicht - auch nicht in indirekter Weise - auf ein Arzneimittel Bezug nehmen. Eine derartige Bezugnahme liegt nach den oben dargelegten Gründen im hier zu beurteilenden Fall aber vor.4. Entgegen der Auffassung der Revision erfordert die neue Fassung der Werbebeschränkungen durch die am 2. Jänner 2006 in Kraft getretene Novelle zum Arzneimittelgesetz, BGBl I 2005/153, keine Änderung der Beurteilungskriterien bei der Abgrenzung von Arzneimittelwerbung und redaktionellen Beiträgen. Nach Paragraph 50, Absatz eins, AMG in dieser neuen Fassung gelten als „Werbung für Arzneimittel" alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und Marktbearbeitung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern. Nach Ziffer eins, dieser Bestimmung umfasst sie insbesondere die für Verbraucher bestimmte Arzneimittelwerbung (Laienwerbung). Von den Vorschriften über Arzneimittelwerbung ausgenommen sind nach Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, „Informationen über die Gesundheit oder Krankheiten von Mensch und Tier, sofern darin nicht, auch nicht in indirekter Weise, auf ein Arzneimittel Bezug genommen wird". Auch nach dieser Bestimmung sind demnach redaktionelle Beiträge nur dann von den Werbebeschränkungen des Arzneimittelgesetzes ausgenommen, wenn sie nicht - auch nicht in indirekter Weise - auf ein Arzneimittel Bezug nehmen. Eine derartige Bezugnahme liegt nach den oben dargelegten Gründen im hier zu beurteilenden Fall aber vor.
Schon § 52 AMG in der hier anzuwendenden Fassung forderte, dass für den Verbraucher bestimmte Arzneimittelwerbung so gestaltet sein muss, dass der Werbecharakter deutlich zum Ausdruck kommt. § 52 Abs 1 und 2 AMG idF BGBl I 2005/153 konkretisiert diese Forderung und führt jene Inhalte an, die eine (zulässige) Laienwerbung jedenfalls enthalten muss. Die Bestimmung richtet sich an Arzneimittelhersteller und Händler; ihnen wird die Verpflichtung zur eindeutigen Trennung von Werbung und redaktionellen Beiträgen auferlegt. Aus diesen Bestimmungen ist aber nicht abzuleiten, dass die angesprochenen Verkehrsteilnehmer nur die einer solchen Trennung entsprechende Werbung als solche verstehen, und Angaben, die den Erfordernissen des § 52 AMG in der seit 2. 1. 2006 geltenden Fassung insofern nicht entsprechen, als redaktionellen Beitrag betrachten. Vielmehr ist für die Frage, ob eine Aussage als Arzneimittelwerbung verstanden wird, nach wie vor vom Verständnis eines Durchschnittsverbrauchers auszugehen, der die für Arzneimittelhersteller und deren Vertrieb geltenden Vorschriften im Allgemeinen nicht kennen wird.Schon Paragraph 52, AMG in der hier anzuwendenden Fassung forderte, dass für den Verbraucher bestimmte Arzneimittelwerbung so gestaltet sein muss, dass der Werbecharakter deutlich zum Ausdruck kommt. Paragraph 52, Absatz eins und 2 AMG in der Fassung BGBl I 2005/153 konkretisiert diese Forderung und führt jene Inhalte an, die eine (zulässige) Laienwerbung jedenfalls enthalten muss. Die Bestimmung richtet sich an Arzneimittelhersteller und Händler; ihnen wird die Verpflichtung zur eindeutigen Trennung von Werbung und redaktionellen Beiträgen auferlegt. Aus diesen Bestimmungen ist aber nicht abzuleiten, dass die angesprochenen Verkehrsteilnehmer nur die einer solchen Trennung entsprechende Werbung als solche verstehen, und Angaben, die den Erfordernissen des Paragraph 52, AMG in der seit 2. 1. 2006 geltenden Fassung insofern nicht entsprechen, als redaktionellen Beitrag betrachten. Vielmehr ist für die Frage, ob eine Aussage als Arzneimittelwerbung verstanden wird, nach wie vor vom Verständnis eines Durchschnittsverbrauchers auszugehen, der die für Arzneimittelhersteller und deren Vertrieb geltenden Vorschriften im Allgemeinen nicht kennen wird.
5. Die Beklagte beruft sich neuerlich auf die mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit ihres Verhaltens. Sie vertritt die Auffassung, ein allfälliger Verstoß gegen das Laienwerbeverbot könne ihr nicht vorgeworfen werden, weil sie sich bemüht habe, dem Beitrag jeglichen Werbecharakter zu nehmen. Ihre Auffassung, die Veröffentlichung enthalte keine Werbung, könne mit gutem Grund vertreten werden.
Dem Einwand der Revision ist entgegenzuhalten, dass der Unterlassungsanspruch nach § 85a AMG - anders als jener nach § 1 UWG - ein subjektiv vorwerfbares Verhalten nicht erfordert. Nach § 85a Abs 1 AMG kann nämlich derjenige auf Unterlassung geklagt werden, der eine gegen die Werbebeschränkungen des AMG verstoßende Werbung betreibt. Auf die subjektive Vorwerfbarkeit seines Verhaltens stellt der Gesetzgeber nicht ab. § 85a AMG ist §§ 28 ff KSchG über die Verbandsklage nachgebildet. Auch im Verbandsprozess nach dem Konsumentenschutzgesetz kann sich der Anwender allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht darauf berufen, dass er aus guten Gründen glaubte, eine beanstandete Klausel verwenden zu dürfen.Dem Einwand der Revision ist entgegenzuhalten, dass der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 85 a, AMG - anders als jener nach Paragraph eins, UWG - ein subjektiv vorwerfbares Verhalten nicht erfordert. Nach Paragraph 85 a, Absatz eins, AMG kann nämlich derjenige auf Unterlassung geklagt werden, der eine gegen die Werbebeschränkungen des AMG verstoßende Werbung betreibt. Auf die subjektive Vorwerfbarkeit seines Verhaltens stellt der Gesetzgeber nicht ab. Paragraph 85 a, AMG ist Paragraphen 28, ff KSchG über die Verbandsklage nachgebildet. Auch im Verbandsprozess nach dem Konsumentenschutzgesetz kann sich der Anwender allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht darauf berufen, dass er aus guten Gründen glaubte, eine beanstandete Klausel verwenden zu dürfen.
Zusammenfassend erweist sich daher das Unterlassungsgebot zu Punkt 1 (Verstoß gegen das Verbot der Laienwerbung für rezeptpflichtige Arzneimittel) als berechtigt.
6. Nicht berechtigt ist hingegen das zu Punkt 2 lit a bis c erlassene Gebot des Berufungsgerichts. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgericht nicht begründet hat, warum eine nach § 51 Z 1 AMG schon grundsätzlich unzulässige Laienwerbung zusätzlich jene Anforderungen erfüllen müsste, die §§ 53 und 54 AMG für eine zulässige Laienwerbung für nicht rezeptpflichtige Arzneimittel vorsehen. Sie weist auch zutreffend darauf hin, dass das Verfahren eine Verletzung der §§ 53 und 54 AMG bei der Bewerbung nicht rezeptpflichtiger Arzneimittel nicht ergeben hat. Das Erstgericht hatte nämlich nicht feststellen können, dass die Beklagte für nicht rezeptpflichtige Arzneimittel geworben hat, geschweige denn, dass sie dabei gegen gesetzliche Werbebeschränkungen verstoßen hätte.6. Nicht berechtigt ist hingegen das zu Punkt 2 Litera a bis c erlassene Gebot des Berufungsgerichts. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgericht nicht begründet hat, warum eine nach Paragraph 51, Ziffer eins, AMG schon grundsätzlich unzulässige Laienwerbung zusätzlich jene Anforderungen erfüllen müsste, die Paragraphen 53 und 54 AMG für eine zulässige Laienwerbung für nicht rezeptpflichtige Arzneimittel vorsehen. Sie weist auch zutreffend darauf hin, dass das Verfahren eine Verletzung der Paragraphen 53 und 54 AMG bei der Bewerbung nicht rezeptpflichtiger Arzneimittel nicht ergeben hat. Das Erstgericht hatte nämlich nicht feststellen können, dass die Beklagte für nicht rezeptpflichtige Arzneimittel geworben hat, geschweige denn, dass sie dabei gegen gesetzliche Werbebeschränkungen verstoßen hätte.
Die Werbebeschränkungen der §§ 53 Z 3 und 54 Abs 1 Z 1 und 3 AMG beziehen sich auf Fälle grundsätzlich zulässiger Arzneimittelwerbung gegenüber Verbrauchern, somit auf die Laienwerbung für nicht rezeptpflichtige Arzneimittel. Die Laienwerbung für rezeptpflichtige Arzneimittel ist schon als solche nach § 51 Z 1 AMG generell verboten. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber Beschränkungen hinsichtlich einzelner Inhalte einer ohnehin generell verbotenen Werbung habe einführen wollen.Die Werbebeschränkungen der Paragraphen 53, Ziffer 3 und 54 Absatz eins, Ziffer eins und 3 AMG beziehen sich auf Fälle grundsätzlich zulässiger Arzneimittelwerbung gegenüber Verbrauchern, somit auf die Laienwerbung für nicht rezeptpflichtige Arzneimittel. Die Laienwerbung für rezeptpflichtige Arzneimittel ist schon als solche nach Paragraph 51, Ziffer eins, AMG generell verboten. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber Beschränkungen hinsichtlich einzelner Inhalte einer ohnehin generell verbotenen Werbung habe einführen wollen.
Voraussetzung des zu Punkt 2 lit a-c des Begehrens angestrebten (und vom Berufungsgericht erlassenen) Gebots wäre daher ein Verstoß der Beklagten gegen die §§ 53 und 54 AMG im Zusammenhang mit einer - nach dem Arzneimittelgesetz - zulässigen Laienwerbung. Dass die Beklagte nicht rezeptpflichtige Arzneimittel beworben und dabei gegen §§ 53 und 54 AMG verstoßen habe, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Derartiges ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal das Erstgericht nicht einmal feststellen konnte, dass die Beklagte nicht rezeptpflichtige Arzneimittel (etwa die im Verfahren genannten Augentropfen) beworben habe.Voraussetzung des zu Punkt 2 lit a-c des Begehrens angestrebten (und vom Berufungsgericht erlassenen) Gebots wäre daher ein Verstoß der Beklagten gegen die Paragraphen 53 und 54 AMG im Zusammenhang mit einer - nach dem Arzneimittelgesetz - zulässigen Laienwerbung. Dass die Beklagte nicht rezeptpflichtige Arzneimittel beworben und dabei gegen Paragraphen 53 und 54 AMG verstoßen habe, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Derartiges ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal das Erstgericht nicht einmal feststellen konnte, dass die Beklagte nicht rezeptpflichtige Arzneimittel (etwa die im Verfahren genannten Augentropfen) beworben habe.
Das zu Punkt 2 lit a bis c erlassene Gebot des Berufungsgerichts ist somit nicht berechtigt, das entsprechende Klagebegehren musste abgewiesen werden.Das zu Punkt 2 Litera a bis c erlassene Gebot des Berufungsgerichts ist somit nicht berechtigt, das entsprechende Klagebegehren musste abgewiesen werden.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat ihre beiden Begehren nicht getrennt bewertet. Mangels anderslautender Bewertung ist davon auszugehen, dass sie mit der Hälfte ihrer Begehren obsiegte und mit der anderen Hälfte unterlag. Das gleichteilige Obsiegen und Unterliegen der Streitteile führt (mit Ausnahme der Barauslagen nach § 43 Abs 1 ZPO) zu einer gegenseitigen Aufhebung der ihnen erwachsenen Kosten. Zugesprochen werden konnten nur die ihrem Anteil am jeweiligen Obsiegen (das sind jeweils 50 %) entsprechenden genannten Barauslagen.7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 43, Absatz eins und 50 Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat ihre beiden Begehren nicht getrennt bewertet. Mangels anderslautender Bewertung ist davon auszugehen, dass sie mit der Hälfte ihrer Begehren obsiegte und mit der anderen Hälfte unterlag. Das gleichteilige Obsiegen und Unterliegen der Streitteile führt (mit Ausnahme der Barauslagen nach Paragraph 43, Absatz eins, ZPO) zu einer gegenseitigen Aufhebung der ihnen erwachsenen Kosten. Zugesprochen werden konnten nur die ihrem Anteil am jeweiligen Obsiegen (das sind jeweils 50 %) entsprechenden genannten Barauslagen.