Rechtssatz RS0117614
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117614
Entscheidungsdatum
21.10.2014
Norm
AMG §51
EWG-RL 92/28/EWG - Humanarzneimittelwerbung 392L0028 Art1 Abs3
EG-RL 2001/83/EG - Richtlinie Gemeinschaftskodex Humanarzneimittel 32001L0083 Art86 Abs1
AMG §50 Abs1
Rechtssatz
Arzneimittelwerbung iS des § 51 AMG ist bei richtlinienkonformer Auslegung jede Maßnahme, die der Absatzförderung dient. Der Absatzförderung dient eine das Arzneimittel anpreisende Angabe auch dann, wenn die Patienten damit erst nach der Verschreibung konfrontiert werden.Arzneimittelwerbung iS des Paragraph 51, AMG ist bei richtlinienkonformer Auslegung jede Maßnahme, die der Absatzförderung dient. Der Absatzförderung dient eine das Arzneimittel anpreisende Angabe auch dann, wenn die Patienten damit erst nach der Verschreibung konfrontiert werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 75/03p
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 75/03p
- 4 Ob 255/03h
Entscheidungstext OGH 20.01.2004 4 Ob 255/03h
nur: Arzneimittelwerbung iS des § 51 AMG ist bei richtlinienkonformer Auslegung jede Maßnahme, die der Absatzförderung dient. (T1); Beisatz: Und zwar unabhängig davon, in welchem Medium sie erfolgt. (T2); Beisatz: Damit ist nicht jede Information über die Behandlung von Beschwerden verboten, sondern nur Information, die sich auf ein bestimmtes Arzneimittel bezieht und damit dessen Absatz fördert. (T3)
- 4 Ob 81/07a
Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 81/07a
nur T1; Beisatz: Dabei ist die Auffassung der Verkehrskreise entscheidend, an die sich die Angaben richten. (T4); Beisatz: Hier gegen Druckkostenbeitrag geschalteter „redaktioneller Beitrag" in einer Bezirkszeitung als Werbung angesehen. (T5)
- 4 Ob 33/09w
Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 33/09w
Auch; Beisatz: Unter „Werbung für Arzneimittel" fällt nach der Rechtsprechung jede Maßnahme, die nach ihrem Gesamterscheinungsbild bestimmte -oder zumindest individualisierbare - Arzneimittel in der Absicht anpreist, damit deren Absatz zu fördern. (T6); Beisatz: Hier: Abgrenzung zu redaktionellem Beitrag. (T7)
- 4 Ob 6/13f
Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 6/13f
Auch; nur T1
- 4 Ob 96/14t
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 96/14t
Auch; Beis wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117614
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2014
Dokumentnummer
JJR_20030429_OGH0002_0040OB00075_03P0000_002