Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf gemäß § 51 Z 1 AMG nicht für Arzneimittel betrieben werden, die der Rezeptpflicht unterliegen. Das damit normierte Verbot der Öffentlichkeitswerbung für rezeptpflichtige Arzneimittel entspricht Art 88 Abs 1 der RL 2001/83/EG vom 6. 11. 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel und war auch bereits in Art 3 Abs 1 der - durch Art 128 der RL 2001/83/EG aufgehobenen - RL 92/28/EWG vom 31. 3. 1992 über die Werbung für Humanarzneimittel enthalten.Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf gemäß Paragraph 51, Ziffer eins, AMG nicht für Arzneimittel betrieben werden, die der Rezeptpflicht unterliegen. Das damit normierte Verbot der Öffentlichkeitswerbung für rezeptpflichtige Arzneimittel entspricht Artikel 88, Absatz eins, der RL 2001/83/EG vom 6. 11. 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel und war auch bereits in Artikel 3, Absatz eins, der - durch Artikel 128, der RL 2001/83/EG aufgehobenen - RL 92/28/EWG vom 31. 3. 1992 über die Werbung für Humanarzneimittel enthalten.
Beide Richtlinien definieren als „Werbung für Arzneimittel" alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern (Art 86 Abs 1 der RL 2001/83/EG; Art 1 Abs 3 der RL 92/28/EWG). Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 51 Z 1 AMG ist demnach unter Arzneimittelwerbung jede Maßnahme zu verstehen, die der Absatzförderung dient (4 Ob 236/98d = ÖBl 1999, 77 - Ma-Tabletten; s auch Mayer/Michtner/Schober, Kommentar zum Arzneimittelgesetz § 50 Anm 1).Beide Richtlinien definieren als „Werbung für Arzneimittel" alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern (Artikel 86, Absatz eins, der RL 2001/83/EG; Artikel eins, Absatz 3, der RL 92/28/EWG). Bei richtlinienkonformer Auslegung des Paragraph 51, Ziffer eins, AMG ist demnach unter Arzneimittelwerbung jede Maßnahme zu verstehen, die der Absatzförderung dient (4 Ob 236/98d = ÖBl 1999, 77 - Ma-Tabletten; s auch Mayer/Michtner/Schober, Kommentar zum Arzneimittelgesetz Paragraph 50, Anmerkung eins, ).
In diesem Sinn wurde der Aufdruck „Das Original zum günstigeren Preis" auf der Packung eines rezeptpflichtigen Arzneimittels als unzulässige Laienwerbung gewertet (4 Ob 236/98d = ÖBl 1999, 77 - Ma-Tabletten; 4 Ob 250/98p = ecolex 1999, 103 [Schanda] - Eurim-Pharm). Der Absatzförderung dient eine das Arzneimittel anpreisende Angabe nämlich auch dann, wenn die Patienten damit erst nach der Verschreibung konfrontiert werden. Sie können nicht nur in ihrem Entschluss beeinflusst werden, das Medikament auch tatsächlich einzunehmen, sondern auch in ihrer Entscheidung, die Therapie mit dem verschriebenen Arzneimittel fortzusetzen. Würde diese Entscheidung, wie die Beklagte behauptet, allein vom Arzt getroffen, so müsste Laienwerbung für rezeptpflichtige Arzneimittel immer ihren Zweck verfehlen und daher unbedenklich sein, weil der Patient das Arzneimittel auch das erste Mal nur erhält, wenn es ihm von einem Arzt verschrieben wird.
Ob mit den das Arzneimittel anpreisenden Angaben das Ziel verfolgt wird, den Absatz zu fördern, ist nicht nach der subjektiven Absicht des Werbenden, sondern nach der objektiven Zweckbestimmung der Angaben zu beurteilen. Das folgt nicht nur aus dem allen Vorschriften auf dem Gebiet der Herstellung, des Vertriebs oder der Verwendung von Arzneimitteln gemeinsamen Zweck, einen wirksamen Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten (s Erwägungsgrund 2 der RL 2001/83/EG), weshalb durch das Verbot der Öffentlichkeitswerbung für rezeptpflichtige Arzneimittel auch sichergestellt wird, dass die Entscheidung für oder gegen ein Arzneimittel nur aus medizinischen Überlegungen getroffen wird (4 Ob 236/98d = ÖBl 1999, 77 - Ma-Tabletten), sondern gilt bei Werbeangaben ganz allgemein. Entscheidend ist immer die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Angaben richten (s Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 § 3 dUWG Rz 2).Ob mit den das Arzneimittel anpreisenden Angaben das Ziel verfolgt wird, den Absatz zu fördern, ist nicht nach der subjektiven Absicht des Werbenden, sondern nach der objektiven Zweckbestimmung der Angaben zu beurteilen. Das folgt nicht nur aus dem allen Vorschriften auf dem Gebiet der Herstellung, des Vertriebs oder der Verwendung von Arzneimitteln gemeinsamen Zweck, einen wirksamen Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten (s Erwägungsgrund 2 der RL 2001/83/EG), weshalb durch das Verbot der Öffentlichkeitswerbung für rezeptpflichtige Arzneimittel auch sichergestellt wird, dass die Entscheidung für oder gegen ein Arzneimittel nur aus medizinischen Überlegungen getroffen wird (4 Ob 236/98d = ÖBl 1999, 77 - Ma-Tabletten), sondern gilt bei Werbeangaben ganz allgemein. Entscheidend ist immer die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Angaben richten (s Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 Paragraph 3, dUWG Rz 2).
Der Patient kann die Angabe, wonach das Arzneimittel der Beklagten dazu beitrage, die Risiken, die zu einem Infarkt oder Schlaganfall führen können, zu reduzieren, und helfe, den Zustand krankhaft veränderter Blutgefäße zu verbessern, nur als Anreiz verstehen, gerade dieses Arzneimittel zu verwenden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Broschüre in der Folge ganz allgemein Ratschläge für ein gesundes Leben gibt und eine Verbesserung der „Patienten-Compliance" erreichen will. Dieses Ziel kann auch ohne die das Arzneimittel anpreisenden Angaben erreicht werden.
Die Beklagte kann sich auch nicht auf Punkt 2.5.5 des Pharmig Verhaltenskodex berufen. Durch die das Arzneimittel anpreisenden Angaben erhält die Broschüre „präparatebezogenen werbenden Charakter"; die Verwendung derartiger Druckschriften wird durch die genannte Bestimmung ausdrücklich untersagt.
Das Rekursgericht hat daher zu Recht einen Verstoß gegen § 51 Z 1 AMG, § 1 UWG bejaht. Zu prüfen bleibt, ob das Unterlassungsgebot, wie von der Beklagten behauptet, unbestimmt ist.Das Rekursgericht hat daher zu Recht einen Verstoß gegen Paragraph 51, Ziffer eins, AMG, Paragraph eins, UWG bejaht. Zu prüfen bleibt, ob das Unterlassungsgebot, wie von der Beklagten behauptet, unbestimmt ist.
Nach § 7 Abs 1 EO darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel neben der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. Dementsprechend hat nach § 226 Abs 1 ZPO schon die Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Unterlassungsbegehren müssen die Unterlassungspflicht so deutlich umschreiben, dass der Exekutionsrichter beurteilen kann, ob das behauptete Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel die Exekutionsbewillligung rechtfertigt (s 4 Ob 319/60 = SZ 33/46; 6 Ob 208/70 = SZ 43/199; 4 Ob 17/91 = ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II mwN).Nach Paragraph 7, Absatz eins, EO darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel neben der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. Dementsprechend hat nach Paragraph 226, Absatz eins, ZPO schon die Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Unterlassungsbegehren müssen die Unterlassungspflicht so deutlich umschreiben, dass der Exekutionsrichter beurteilen kann, ob das behauptete Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel die Exekutionsbewillligung rechtfertigt (s 4 Ob 319/60 = SZ 33/46; 6 Ob 208/70 = SZ 43/199; 4 Ob 17/91 = ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei mwN).
Diesem Erfordernis wird das im vorliegenden Fall erlassene Unterlassungsgebot gerecht. Der Beklagten wird verboten, für das von ihr vertriebene rezeptpflichtige Arzneimittel „P*****" gegenüber Verbrauchern zu werben. Damit ist klargestellt, was die Beklagte zu unterlassen hat, auch wenn die Beurteilung, ob eine Maßnahme Arzneimittelwerbung ist, im Einzelfall schwierig sein kann. Der Exekutionsrichter hat sich, ebenso wie der Streitrichter, am Inhalt des gesetzlichen Begriffs „Arzneimittelwerbung" zu orientieren und diesen mit dem behaupteten Sachverhalt zu vergleichen (s 4 Ob 319/60 = SZ 33/46: Exekutionstitel, mit dem die öffentliche Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke verboten wurde). Es ist dies eine Beurteilung, die dem Exekutionsrichter nicht abgenommen werden kann und die er in der Mehrzahl der Fälle vorzunehmen hat, weil die Exekution in der Regel nicht wegen jenes Verstoßes begehrt wird, der zum Erlass des Titels geführt hat.
Zu prüfen bleibt, ob das von der Klägerin begehrte Unterlassungsgebot zu weit gefasst ist, wird der Beklagten doch jede Art von Laienwerbung für das von ihr vertriebene Arzneimittel „P*****" verboten. Diese Frage ist nach materiellem Recht zu beurteilen. Dem Klageberechtigten steht ein Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen zu, die vom Beklagten oder von einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder drohend bevorstehen. Gegenstand des Urteilsantrags und -spruchs ist daher immer nur die konkrete Verletzungshandlung. Um jedoch Umgehungen nicht allzu leicht zu machen, kann das Unterlassungsgebot etwas allgemeiner gefasst werden (4 Ob 16/91 = ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; 4 Ob 17/91 = ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II, jeweils mwN uva). Dabei ist immer maßgebend, ob und in welchem Umfang das Verhalten des Beklagten die Befürchtung rechtfertigt, er werde das auf die Tathandlung abstellende Unterlassungsbegehren auf andere Weise zu umgehen versuchen (4 Ob 248/00z = ÖBl 2001, 169 - Sonnenfinsternisbrille IV).Zu prüfen bleibt, ob das von der Klägerin begehrte Unterlassungsgebot zu weit gefasst ist, wird der Beklagten doch jede Art von Laienwerbung für das von ihr vertriebene Arzneimittel „P*****" verboten. Diese Frage ist nach materiellem Recht zu beurteilen. Dem Klageberechtigten steht ein Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen zu, die vom Beklagten oder von einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder drohend bevorstehen. Gegenstand des Urteilsantrags und -spruchs ist daher immer nur die konkrete Verletzungshandlung. Um jedoch Umgehungen nicht allzu leicht zu machen, kann das Unterlassungsgebot etwas allgemeiner gefasst werden (4 Ob 16/91 = ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; 4 Ob 17/91 = ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei, jeweils mwN uva). Dabei ist immer maßgebend, ob und in welchem Umfang das Verhalten des Beklagten die Befürchtung rechtfertigt, er werde das auf die Tathandlung abstellende Unterlassungsbegehren auf andere Weise zu umgehen versuchen (4 Ob 248/00z = ÖBl 2001, 169 - Sonnenfinsternisbrille römisch vier).
Die Beklagte hat gegen das Verbot der Laienwerbung für rezeptpflichtige Arzneimittel durch die Verbreitung einer für Patienten bestimmten Broschüre verstoßen, in der für das rezeptpflichtige Arzneimittel „P*****" geworben wird. Den von der Beklagten damit verfolgten Zweck, den Absatz des von ihr vertriebenen Arzneimittels zu steigern, fördert jede Art von Werbung. Es ist daher zu befürchten, dass sie andere Werbemittel einsetzen wird, um die angestrebte Absatzsteigerung zu erreichen, wenn ihr nur die Werbung in Patientenbroschüren verboten wird. Das rechtfertigt es, der Beklagten die Werbung für ihr rezeptpflichtiges Arzneimittel gegenüber Verbrauchern ganz allgemein zu verbieten (s 4 Ob 195/97y = ÖBl 1998, 220 - MS-Präparate: Verbot, für ein Präparat „ohne Vorliegen einer im Inland gültigen Zulassung Werbung zu treiben").
Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.