Rechtssatz RS0108558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108558
Entscheidungsdatum
21.10.2014
Rechtssatz
Arzneimittelwerbung liegt nicht nur dann vor, wenn die Bezeichnung des Arzneimittels genannt wird, sondern auch dann, wenn den angesprochenen Verkehrs- kreisen aufgrund der Werbeaussagen klar ist, für welches Arzneimittel geworben wird. Daß auch Aussagen gemacht werden, welche die Leistungen des Arzneimittelherstellers ganz allgemein herausstreichen, nimmt der Werbung nicht ihren produktbezogenen Charakter.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 195/97y
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 195/97y
- 4 Ob 81/07a
Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 81/07a
nur: Arzneimittelwerbung liegt nicht nur dann vor, wenn die Bezeichnung des Arzneimittels genannt wird, sondern auch dann, wenn den angesprochenen Verkehrskreisen aufgrund der Werbeaussagen klar ist, für welches Arzneimittel geworben wird. (T1); Beisatz: Hier Name des Wirkstoffs und des Herstellers genannt. (T2)
- 4 Ob 33/09w
Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 33/09w
Vgl; Beis ähnlich wie T2
- 4 Ob 96/14t
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 96/14t
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bestimmtes Arzneimittel wird im Inserat nicht genannt und auch nicht nach dem enthaltenen Wirkstoff oder seiner konkreten Wirkungsweise beschrieben. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108558
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2014
Dokumentnummer
JJR_19970909_OGH0002_0040OB00195_97Y0000_005