Begründung:
Sowohl der Kläger als auch die Erstbeklagte betreiben das konzessionierte Gewerbe der Steinmetzmeister (§§ 130, 159 GewO), der Kläger in Leibnitz, die Erstbeklagte in Lannach mit Ausstellungsarealen in Graz und Kapfenberg; der Zweitbeklagte ist Geschäftsführer der Erstbeklagten.Sowohl der Kläger als auch die Erstbeklagte betreiben das konzessionierte Gewerbe der Steinmetzmeister (Paragraphen 130, 159, GewO), der Kläger in Leibnitz, die Erstbeklagte in Lannach mit Ausstellungsarealen in Graz und Kapfenberg; der Zweitbeklagte ist Geschäftsführer der Erstbeklagten.
Am 10.6.1991 sandte die Erstbeklagte an Alois S*****, dessen Mutter am 29.3.1991 verstorben war, ein Werbeschreiben samt Farbprospekt über Grabsteine und Grabinschriften. Alois S***** hatte die Erstbeklagte dazu nicht aufgefordert; sie war ihm nicht einmal bekannt. Schon am 5.2.1991 hatte die Erstbeklagte ein gleichlautendes Schreiben samt dem gleichen Prospekt an Rosa G***** geschickt, deren Mann am 5.9.1990 verstorben war.
Mit Schreiben vom 11.12.1989 hatte die Bundesinnung der Steinmetzmeister in der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft - Sektion Gewerbe ihren Mitgliedern folgendes mitgeteilt:
"Anläßlich der 4. Sitzung des Arbeitskreises Friedhof und Grabmal (AFG) am 7.10.1988 ist es zu einer klärenden Auslegung des für unser Gewerbe äußerst wichtigen § 57 Abs 1 der GewO 1973 seitens der Gewerberechtsjuristen der Bundeswirtschaftskammer, gekommen. Da folgende Auslegung (lt.Mitarbeitern bei der Gesetzesausarbeitung) im Sinn des Gesetzgebers liegt, hat diese Interpretation in Ermangelung einer anderslautenden höchstgerichtlichen Entscheidung für uns daher bindende Aussagekraft."Anläßlich der 4. Sitzung des Arbeitskreises Friedhof und Grabmal (AFG) am 7.10.1988 ist es zu einer klärenden Auslegung des für unser Gewerbe äußerst wichtigen Paragraph 57, Absatz eins, der GewO 1973 seitens der Gewerberechtsjuristen der Bundeswirtschaftskammer, gekommen. Da folgende Auslegung (lt.Mitarbeitern bei der Gesetzesausarbeitung) im Sinn des Gesetzgebers liegt, hat diese Interpretation in Ermangelung einer anderslautenden höchstgerichtlichen Entscheidung für uns daher bindende Aussagekraft.
Der § 57 Abs.1 der GewO untersagt das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Waren wie Grabsteine, Grabdenkmäler und deren Zubehör. Es ist nicht zulässig, hier Differenzierungen durch Zweckinterpretation des Begriffes 'Aufsuchen' zu machen.Der Paragraph 57, Absatz eins, der GewO untersagt das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Waren wie Grabsteine, Grabdenkmäler und deren Zubehör. Es ist nicht zulässig, hier Differenzierungen durch Zweckinterpretation des Begriffes 'Aufsuchen' zu machen.
Der Begriff 'Aufsuchen' läßt sich nicht örtlich oder auf ein persönliches Aufsuchen beschränken. Hier ist jedwede gezielte Kontaktaufnahme des Unternehmers oder seines Vertreters gemeint, die zur Geschäftsanbahnung führt, und somit sind auch das Anschreiben Hinterbliebener sowie werbliche Maßnahmen in dieser Richtung verboten.
Die Absicht des Gesetzgebers war es, Privatpersonen vor jedweder Belästigung zu schützen, und daher darf der Begriff 'Aufsuchen' nicht so eng gesehen werden.
Eine Unterscheidung nach aufgefordert oder unaufgefordert ist in dieser Bestimmung der GewO nicht enthalten, sodaß auch eine Unterscheidung, von wem die Initiative ausgeht, irrelevant ist. Die direkte und unmittelbare Kontaktaufnahme durch den Unternehmer oder seinen Vertreter ist, wie oben ausgeführt, verboten.
Es ist allerdings nicht verboten, eine generelle Werbung zu machen. Eine generelle Werbung unterliegt keiner wie auch immer gearteten Einschränkung durch die GewO.
Unzulässige Maßnahmen in diesem Zusammenhang sind nach dem Wettbewerbsrecht (Rabattgesetz, UWG) zu beurteilen.
Unter genereller Werbung sind Maßnahmen zu verstehen, wenn ohne Einschränkung auf einen gezielten Personenkreis in Abständen Werbemaßnahmen durch Postwurfsendungen, Plakatierungen, Inserate, Fernsehen oder Rundfunk durchgeführt werden.
Zulässig ist außer den bereits unter genereller Werbung angeführten Aktivitäten Werbung auf betrieblichen Fahrzeugen und Betriebsgebäuden.
Untersagt sind:
1. Aufsuchen von Kunden zwecks Geschäftsanbahnung, unabhängig davon ob aufgefordert oder unaufgefordert.
2. Die gezielte Zusendung von Werbematerial wie Grabsteinprospekte, Beileidschreiben u.dgl. an einen Hinterbliebenen.
Die Zusendung von Werbeprospekten mit Antwortkarte.
Ansprache der Kunden auf dem Friedhof. Das Ansprechen Hinterbliebener auf dem Friedhof ist nicht erlaubt. Dies nicht nur nach der GewO, sondern gegebenenfalls auch nach UWG.
Ansprache der Kunden via Telephon.
Vermittlung durch Dritte wie Totengräber, Gärtner, Mesner, Bestattungsunternehmungen u.dgl.
Spricht der Totengräber, usw. zwecks Geschäftsanbahnung Friedhofsbesucher u.dgl. an, kann dies im Auftrag einer Firma oder als Selbständiger geschehen. In beiden Fällen ist es nicht gestattet.
Bei der Bundesinnungsausschußsitzung der Steinmetzmeister am 4.11.1988 wurde beschlossen, daß allen Landesinnungen empfohlen wird, bei Kenntnisnahme von Verstößen gegen den § 57 Abs.1 in den oben genannten untersagten Aktivitäten diese bei der zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen."Bei der Bundesinnungsausschußsitzung der Steinmetzmeister am 4.11.1988 wurde beschlossen, daß allen Landesinnungen empfohlen wird, bei Kenntnisnahme von Verstößen gegen den Paragraph 57, Absatz eins, in den oben genannten untersagten Aktivitäten diese bei der zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen."
Am 21.8.1990 teilte die Steiermärkische Landesinnung der Steinmetzmeister dem Strafreferat der Handelskammer Steiermark schriftlich folgendes mit:
"Betreff: Steinmetzbetrieb S***** GesmbH -
Übertretung der Gewerbeordnung
Die Landesinnung der Steinmetzmeister teilt mit, daß sie sich der Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr.B***** als Vertreter der Firma Steinmetzbetrieb S***** GesmbH in der Auslegung der § 57 (1) nicht anschließen kann.Die Landesinnung der Steinmetzmeister teilt mit, daß sie sich der Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr.B***** als Vertreter der Firma Steinmetzbetrieb S***** GesmbH in der Auslegung der Paragraph 57, (1) nicht anschließen kann.
Hiezu verweisen wir auf ein Rundschreiben der Bundesinnung der Steinmetzmeister, datiert vom 11.Dezember 1989, welches von uns mit 8.1.1990 allen Mitgliedsbetrieben ausgesandt wurde.
Darin heißt es unter anderem:
Der Begriff 'Aufsuchen' läßt sich nicht örtlich oder auf ein persönliches Aufsuchen beschränken. Hier ist jedwede gezielte Kontaktaufnahme des Unternehmers oder seines Vertreters gemeint, die zur Geschäftsanbahnung führt und somit sind auch das Anschreiben Hinterbliebener sowie werbliche Maßnahmen in dieser Richtung verboten.
Nach dem Sinn der Bestimmung (Pietät, Schutz der Hinterbliebenen vor Belästigung) kann nicht gemeint sein, daß das Aufsuchen nur örtlich oder persönlich auszulegen ist. Sowohl die Bundesinnung als auch die Landesinnung der Steinmetzmeister vertreten hier die Ansicht, daß § 57 (1) eine Schutzbestimmung für Hinterbliebene nach Todesfällen darstellt und somit jede gezielte Kontaktaufnahme unter das Verbot der Bestimmung fällt.Nach dem Sinn der Bestimmung (Pietät, Schutz der Hinterbliebenen vor Belästigung) kann nicht gemeint sein, daß das Aufsuchen nur örtlich oder persönlich auszulegen ist. Sowohl die Bundesinnung als auch die Landesinnung der Steinmetzmeister vertreten hier die Ansicht, daß Paragraph 57, (1) eine Schutzbestimmung für Hinterbliebene nach Todesfällen darstellt und somit jede gezielte Kontaktaufnahme unter das Verbot der Bestimmung fällt.
Es wird daher ersucht, die Anzeige vom 11.6.d.J. vollinhaltlich aufrecht zu erhalten."
Am 21.8.1990 erstattete die Landesinnung der Steinmetzmeister für Steiermark eine Strafanzeige gegen die Erstbeklagte. Während die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg als Gewerbebehörde erster Instanz über Friedrich S***** - den Verantwortlichen der Erstbeklagten - wegen Übertretung nach § 367 Z 19 GewO eine Geldstrafe von S 3.000 verhängte, hob das Amt der Steiermärkischen Landesregierung diesen Bescheid infolge Berufung des Beschuldigten auf und stellte das Strafverfahren ein, weil nach seiner Rechtsauffassung das Zusenden von Werbeprospekten nicht dem Aufsuchen von Privatpersonen zwecks Sammelns von Bestellungen gleichgesetzt werden könne und daher kein Verstoß gegen § 57 GewO vorliege.Am 21.8.1990 erstattete die Landesinnung der Steinmetzmeister für Steiermark eine Strafanzeige gegen die Erstbeklagte. Während die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg als Gewerbebehörde erster Instanz über Friedrich S***** - den Verantwortlichen der Erstbeklagten - wegen Übertretung nach Paragraph 367, Ziffer 19, GewO eine Geldstrafe von S 3.000 verhängte, hob das Amt der Steiermärkischen Landesregierung diesen Bescheid infolge Berufung des Beschuldigten auf und stellte das Strafverfahren ein, weil nach seiner Rechtsauffassung das Zusenden von Werbeprospekten nicht dem Aufsuchen von Privatpersonen zwecks Sammelns von Bestellungen gleichgesetzt werden könne und daher kein Verstoß gegen Paragraph 57, GewO vorliege.
Der Kläger begehrt zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, Werbeschreiben, Prospekte udgl. für Grabsteine, Grabdenkmäler und deren Zubehör an Hinterbliebene zu versenden. Die Erstbeklagte, für welche der Zweitbeklagte hafte, verstoße mit ihren Werbeschreiben an Hinterbliebene gegen die Gebräuche und die Standesauffassung der Steinmetze, wonach § 57 Abs 1 GewO nicht nur auf die persönliche Kontaktaufnahme, sondern auch auf jede sonstige gezielte Werbung, wie das Zusenden von Werbematerial udgl., anzuwenden sei.Der Kläger begehrt zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, Werbeschreiben, Prospekte udgl. für Grabsteine, Grabdenkmäler und deren Zubehör an Hinterbliebene zu versenden. Die Erstbeklagte, für welche der Zweitbeklagte hafte, verstoße mit ihren Werbeschreiben an Hinterbliebene gegen die Gebräuche und die Standesauffassung der Steinmetze, wonach Paragraph 57, Absatz eins, GewO nicht nur auf die persönliche Kontaktaufnahme, sondern auch auf jede sonstige gezielte Werbung, wie das Zusenden von Werbematerial udgl., anzuwenden sei.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Die Auslegung des § 57 Abs 1 GewO durch die Bundesinnung der Steinmetzmeister sei nicht bindend. Ein Verstoß gegen § 57 Abs 1 GewO liege nicht vor; auch treffe es nicht zu, daß die Mehrheit der in der Steiermark ansässigen Steinmetzbetriebe die Werbung durch Versenden von Prospekten an Hinterbliebene mißbillige. Im übrigen habe die Beklagte ohnedies eine angemessene "Pietätsfrist" ablaufen lassen.Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Die Auslegung des Paragraph 57, Absatz eins, GewO durch die Bundesinnung der Steinmetzmeister sei nicht bindend. Ein Verstoß gegen Paragraph 57, Absatz eins, GewO liege nicht vor; auch treffe es nicht zu, daß die Mehrheit der in der Steiermark ansässigen Steinmetzbetriebe die Werbung durch Versenden von Prospekten an Hinterbliebene mißbillige. Im übrigen habe die Beklagte ohnedies eine angemessene "Pietätsfrist" ablaufen lassen.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Die beanstandete Handlungsweise der Beklagten verstoße gegen die Anstandsbegriffe des Berufsstandes der Steinmetze, welche in den Stellungnahmen der Bundes- und der Landesinnung der Steinmetzmeister zum Ausdruck gekommen sei. Deren Wertung dürfte auch in weiteren Bevölkerungskreisen Zustimmung finden, weil es sicherlich bedenklich erscheine, wenn in einem höchst sensiblen Bereich Werbung gegenüber Personen betrieben wird, die sich offenkundig meist in Ausnahmesituationen befinden. Daran ändere auch der Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Todesfall nichts. Die Beklagten hätten aber auch gegen § 57 Abs 1 GewO verstoßen, weil der dort verwendete Begriff des "Aufsuchens" nicht eng auszulegen sei.Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Die beanstandete Handlungsweise der Beklagten verstoße gegen die Anstandsbegriffe des Berufsstandes der Steinmetze, welche in den Stellungnahmen der Bundes- und der Landesinnung der Steinmetzmeister zum Ausdruck gekommen sei. Deren Wertung dürfte auch in weiteren Bevölkerungskreisen Zustimmung finden, weil es sicherlich bedenklich erscheine, wenn in einem höchst sensiblen Bereich Werbung gegenüber Personen betrieben wird, die sich offenkundig meist in Ausnahmesituationen befinden. Daran ändere auch der Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Todesfall nichts. Die Beklagten hätten aber auch gegen Paragraph 57, Absatz eins, GewO verstoßen, weil der dort verwendete Begriff des "Aufsuchens" nicht eng auszulegen sei.
Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das beanstandete Verhalten der Beklagten könne auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes, daß jedes dem Gewinnstreben dienende Wettbewerbsverhalten vor dem Ernst des Todes Halt zu machen habe, nicht als sittenwidrig angesehen werden. Da § 57 Abs 1 GewO nur das Aufsuchen von Privatkunden verbiete - worunter sprachlich nur das persönliche Vorsprechen verstanden werden könne -,gehe die Auslegung der Bundesinnung, wie die Entscheidung der Berufungsbehörde im Verwaltungsverfahren zeige, jedenfalls zu weit. Die Maßnahmen der Beklagten hätten sich aufDas Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das beanstandete Verhalten der Beklagten könne auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes, daß jedes dem Gewinnstreben dienende Wettbewerbsverhalten vor dem Ernst des Todes Halt zu machen habe, nicht als sittenwidrig angesehen werden. Da Paragraph 57, Absatz eins, GewO nur das Aufsuchen von Privatkunden verbiete - worunter sprachlich nur das persönliche Vorsprechen verstanden werden könne -,gehe die Auslegung der Bundesinnung, wie die Entscheidung der Berufungsbehörde im Verwaltungsverfahren zeige, jedenfalls zu weit. Die Maßnahmen der Beklagten hätten sich auf
das - heutzutage weit verbreitete - unaufgeforderte Zusenden von Werbeprospekten mit dem schriftlichen Ersuchen um unverbindliche Einholung eines kostenlosen Angebotes beschränkt; in beiden Anlaßfällen sei überdies längere Zeit nach dem Abschluß der Trauerfeierlichkeiten verstrichen. Zwar werde auch hier der Todesfall für das Gewinnstreben ausgenützt; allein durch den zeitlichen Abstand könne aber die Entscheidungsfreiheit der Hinterbliebenen über die Anschaffung eines Grabmals oder -steins nicht mehr sittenwidrig beeinträchtigt sein. Nach dem Verstreichen einer gewissen Zeit nach dem Abschluß der Trauerfeierlichkeiten werde ein solcher Prospekt die Kaufentscheidung der Hinterbliebenen eher erleichtern als sie in sittenwidriger Weise beeinflussen, vor allem dann, wenn ein persönlicher Kontakt zwischen dem Unternehmen und dem Kunden vermieden wird. Der Hinterbliebene könne frei, unbeeinflußt und ohne persönliche Konfrontation mit dem Werber seine Entscheidung treffen.
Eine Handlung, die sonst nicht zu beanstanden ist, könne zwar nach der Auffassung eines bestimmten Standes für dessen Angehörige als sittenwidrig gelten; dabei könne es aber nur auf die allgemein vertretene Auffassung dieses Berufsstandes, nicht aber auf eine nicht zu billigende Auslegung gesetzlicher Bestimmungen ankommen. Nicht jeder Verstoß gegen eine Branchenübung sei unlauter. Die Interpretation des § 57 Abs 1 GewO 1973 durch die Steinmetzmeisterinnung widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, weise doch der Begriff "Aufsuchen" eindeutig auf den persönlichen Kontakt des Werbers in der Form eines Hausbesuches beim Kunden hin. Die Weitergabe dieser gesetzlich nicht gedeckten Interpretation der Gewerbeordnung an die Mitglieder könne nur eine unverbindliche Empfehlung sein. Da auch keine weiteren Umstände vorlägen, welche die Werbung in den beiden Anlaßfällen als nicht taktvoll erscheinen ließe, liege kein Verstoß gegen § 1 UWG vor. Eine Handlung, die sonst nicht zu beanstanden ist, könne zwar nach der Auffassung eines bestimmten Standes für dessen Angehörige als sittenwidrig gelten; dabei könne es aber nur auf die allgemein vertretene Auffassung dieses Berufsstandes, nicht aber auf eine nicht zu billigende Auslegung gesetzlicher Bestimmungen ankommen. Nicht jeder Verstoß gegen eine Branchenübung sei unlauter. Die Interpretation des Paragraph 57, Absatz eins, GewO 1973 durch die Steinmetzmeisterinnung widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, weise doch der Begriff "Aufsuchen" eindeutig auf den persönlichen Kontakt des Werbers in der Form eines Hausbesuches beim Kunden hin. Die Weitergabe dieser gesetzlich nicht gedeckten Interpretation der Gewerbeordnung an die Mitglieder könne nur eine unverbindliche Empfehlung sein. Da auch keine weiteren Umstände vorlägen, welche die Werbung in den beiden Anlaßfällen als nicht taktvoll erscheinen ließe, liege kein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG vor.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die Beklagten beantragen, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil - soweit
überblickbar - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu gleichartigen Werbemaßnahmen gegenüber Hinterbliebenen fehlt; er ist aber nicht berechtigt.