Rechtssatz RS0061495
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061495
Geschäftszahl
4Ob305/82; 4Ob118/91
Entscheidungsdatum
03.12.1991
Rechtssatz
Die Ansicht, unter dem "Aufsuchen von Privatpersonen zum Zweck des Sammelns von Bestellungen" könne nur die persönliche Entgegennahme von Bestellungen, nicht aber das Zurücklassen von Bestellkarten, welche der Besteller darnach mit der Post einsendet, verstanden werden, ist eine nach dem Wortlaut des § 57 Abs 1 GewO 1973 immerhin vertretbare Auslegung des Gesetzes. - "Schönheitsparty III"Die Ansicht, unter dem "Aufsuchen von Privatpersonen zum Zweck des Sammelns von Bestellungen" könne nur die persönliche Entgegennahme von Bestellungen, nicht aber das Zurücklassen von Bestellkarten, welche der Besteller darnach mit der Post einsendet, verstanden werden, ist eine nach dem Wortlaut des Paragraph 57, Absatz eins, GewO 1973 immerhin vertretbare Auslegung des Gesetzes. - "Schönheitsparty III"
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0061495
Dokumentnummer
JJR_19830222_OGH0002_0040OB00305_8200000_001