Rechtssatz RS0077976
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077976
Entscheidungsdatum
03.12.1991
Rechtssatz
Vor dem Ernst des Todes haben alle dem Gewinnstreben dienenden Wettbewerbshandlungen Halt zu machen, mögen sie auch sonst im geschäftlichen Verkehr noch erlaubt sein. Das kann aber nicht bedeuten, daß Unternehmer wie Steinmetze, die auf Grund ihres Gewerbes auch, ja vor allem, im Zusammenhang mit Todesfällen Geschäfte machen, von jeder, insbesondere jeder an konkrete Personen gerichteten, Werbung ausgeschlossen wären. Informiert ein solcher Unternehmer Hinterbliebene mehrere Monate nach dem Todesfall schriftlich über sein Angebot an Grabdenkmälern oder Grabdenkmälerinschriften, dann kann darin kein Eingriff in die Intimsphäre des Umworbenen erblickt werden; ebensowenig wird dadurch eine Gefahr sachfremder Entschlüsse herbeigeführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0077976
Dokumentnummer
JJR_19911203_OGH0002_0040OB00118_9100000_002